Künstlername statt richtigem Name im Impressum

22. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
KarlHeinzStier
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Künstlername statt richtigem Name im Impressum

Hallo liebe Community,

ich plane mich in den nächsten Monaten selbstständig zu machen und werde dafür eine Firmenwebsite erstellen, über die ich meine Kunden akquirieren möchte.

Da ich im Internet nur ungern unter meinem richtigen Namen auftrete, würde ich gerne unter meinem Kunstlernamen (welcher in meinem Personalausweis eingetragen ist) als Geschäftsführer der neuen Firma in Erscheinung treten.

Meine Frage ist nun ob es vom Gesetz her ok ist, wenn im Impressum NUR der Künstlername steht und ich mein Geschäft unter diesem Namen betreibe?!?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17241x hilfreich)

Das dürfte unzulässig sein - laut TMG sind Name und Anschrift anzugeben, womit nicht der Künstlername gemeint sein dürfte: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

Wikipedia sieht es anders:

"Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht.[5] Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform Genüge getan.
[...] Bei Klagen kann der Künstlername zur Parteienbezeichnung verwandt werden.[6] Bei Grundstückskäufen sind Eintragungen im Grundbuch unter ausschließlicher Verwendung des Künstlernamens nach § 15 Abs. 1 a GBV nicht zulässig.
"

(http://de.wikipedia.org/wiki/Pseudonym)

D.h. unter Berücksichtigung der dortigen Verweise:

Der Künstlername dürfte den Anforderungen des TMG Genüge tun, da es - anders als GBV - nicht ausdrücklich auf "Vor- und Nachname" abstellt.

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#3
 Von 
KarlHeinzStier
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die beiden Antworten!

Bezieht sich das von GROC angeführte Zitat auch auf ein Impressum auf einer Internetseite oder geht es dabei eher/ausschließlich um Vertragsabschlüsse?

Ich möchte noch einmal darauf hinweißen, dass ich AUSSCHLIEßLICH mit meinem Künstlernamen auf meiner Internetseite als Geschäftsführer auftreten möchte.

"Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht.[5]"

Was genau soll mir das sagen?

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#5
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Ich sehe es wie GROC - wenn der Künstlername offiziell eingetragen ist, dürfte das IMHO dem TMG Genüge tun und im Impressum ausreichen.

Zum Nachweis, "Hans Wurst" bzw. "Karl Müller" zu sein, würde man ja sogar zum gleichen Dokument greifen - dem Personalausweis.

Ob es im HR auch ausreicht, kann ich nicht sagen - aber hier war ja gar nicht von einem HR-Eintrag die Rede.

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2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat:
Ist ja theoretisch richtig. Hat aber einen Haken: Karl Müller mietet eine Wohnung. Irgendwann will er diese kündigen, macht das aber unter seinem Pseudonym Hans Wurst. Die Kündigung wäre dann nur wirksam, wenn der Vertragspartner zweifelsfrei weiss, dass Hans Wurst Karl Müller ist. Das tut er in der Regel nicht, damit wäre die Kündigung unwirksam, da das Schriftformerfordernis eben nicht erfüllt ist.


Alles richtig. Aber der Künstler will eine Website "mieten", macht dies sinnigerweise unter seinem Künstlernamen, damit der Klarname auch nicht im DENIC-Record auftaucht und kann als solcher natürlich auch diese wieder kündigen. Als Besucher kann ich ins Impressum schauen und mir überlegen, ob ich mit "Hans Wurst" Geschäfte machen mag oder nicht. Wie Hans zum Zeitpunkt seiner Geburt hieß, ist egal. Um den Künstlernamen in den Personalausweis zu bekommen, muss Hans unter diesem Namen ja auch schon irgendwie bekannt sein.

[Handelsregister...]

Man darf aber auch gewerblich tätig sein, ohne im HR gelistet zu sein.

Typisches Beispiel: Künstler verkauft seine Bilder, natürlich unter dem Künstlernamen. Und im Impressum gehört - der Künstlername.

Eine Website von Loriot hätte im Impressum wohl auch eher "Loriot". Mit Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow können vermutlich weniger Leute was anfangen als mit "Loriot".

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-- Editiert little-beagle am 24.08.2013 13:20

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Eine Website von Loriot hätte im Impressum wohl auch eher "Loriot". Mit Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow können vermutlich weniger Leute was anfangen als mit "Loriot".


Richtig. Und unter welchen Namen verklagt man wohl Roland Kaiser, Udo Jürgens oder Bob Dylan?

Wenn man lt. Wikipedia jemanden unter seinem Künstlernamen verklagen kann, ist dieser logischerweise Bestandteil einer ladungsfähige Adresse.

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4x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

quote:
Einzige Ausnahme: der Künstlername ist hochoffiziell beim Einwohnermeldeamt eingetragen - damit wird der Name "rechtsfähig". Und dann geht er selbstverständlich auch im Impressum.
Und hochoffiziell eingetragen ist er, wenn er im Ausweis steht.

Gruß

Shihaya

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"Damit unsere "Freunde" von der NSA etwas zu lesen haben: Bombe Flugzeug Al Kaida Islam Anschlag"

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#12
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Wer will denn hier ins Handelsregister eingetrgen werden? Zumal das sicher auch kein Problem wäre, wenn der Künstlername im Ausweis steht.

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