Kann ein Schüler (ohne Gewerbe) in geringem Umfang Rechnungen schreiben?

1. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
schmelzermartin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann ein Schüler (ohne Gewerbe) in geringem Umfang Rechnungen schreiben?

Hallo,

leider widersprechen sich die Ergebnisse meiner Recherchen zu diesem Punkt und ich hoffe, mit einem eigenen Beitrag schlauer zu werden.

Nehmen wir mal an, ein 18jähriger Schüler (später Student) möchte ab und zu für zwei Clubs das Licht bedienen und dafür Rechnungen schreiben. Pro Jahr würden zwischen 2.000 und 4.000 Euro zusammen kommen. Dürfte er das einfach so ohne Gewerbeanmeldung?

Die einen sagen, so lange man unter dem Freibetrag von 8.000 oder 17.500 Euro pro Jahr bleibt und keine Umsatzsteuer ausweist, geht das. Andere sagen, man muss eine Steuererklärung machen. Wieder andere sagen, man muss ein Gewerbe anmelden oder das als Freiberuf durchkriegen ("Lichtdesign").

Falls es nicht ohne Gewerbeanmeldung geht, bekommt der Schüler/Student kein Problem mit der Scheinselbständigkeit? Er hätte ja nur zwei Auftraggeber und womöglich würden 70% der Einnahmen von einem kommen.

[Im Beispiel wäre eine Anmeldung als Minijobber ausgeschlossen, da er schon für ein Café angemeldet ist und da zwischen 250 und 300 Euro im Monat bekommt]

Vielen Dank!

Martin

-- Editiert von Moderator am 01.11.2017 12:22

-- Thema wurde verschoben am 01.11.2017 12:22

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von schmelzermartin):
Kann ein Schüler (ohne Gewerbe) in geringem Umfang Rechnungen schreiben?

Ob er es kann, höängt von seinen Schreibfähigkeiten ab.
Viel wichtiger wäre die Frage "darf er das?" Und die Antwort wäre "nein"



Zitat (von schmelzermartin):
Die einen sagen, so lange man unter dem Freibetrag von 8.000 oder 17.500 Euro pro Jahr bleibt und keine Umsatzsteuer ausweist, geht das.

Hätten diejenigen vor dem Antworten mal geschaut wofür diese Freibeträge sind, wäre ihen klar gewesen, das diese Antwort Unfug ist.



Zitat (von schmelzermartin):
Andere sagen, man muss eine Steuererklärung machen.

Ja, als Gewerbetreibender muss man das.



Zitat (von schmelzermartin):
Wieder andere sagen, man muss ein Gewerbe anmelden

Korrekt



Zitat (von schmelzermartin):
oder das als Freiberuf durchkriegen ("Lichtdesign").

Ein paar Lichtschalter zum richtigen Zeitpunkt zu bedienen und an und aus zu machen ist kein Freiberuf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
schmelzermartin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von schmelzermartin):
Kann ein Schüler (ohne Gewerbe) in geringem Umfang Rechnungen schreiben?

Ob er es kann, höängt von seinen Schreibfähigkeiten ab.


Puh. Okay, ich formuliere es nächstes Mal besser.

Interessanter Einstieg in dieses Forum, vielen Dank dafür.

Zitat (von Harry van Sell):

Viel wichtiger wäre die Frage "darf er das?" Und die Antwort wäre "nein"


Okay, haben Sie dazu zufällig einen Link? Es gibt also keine Bagatellgrenze und keinen Freibetrag, keine Grauzone?

Zitat (von Harry van Sell):

Ein paar Lichtschalter zum richtigen Zeitpunkt zu bedienen und an und aus zu machen ist kein Freiberuf.


Das sehen diverse Finanzämter angeblich anders.

Wenn man die Entscheidung trifft, welche Farben, Formen, Bewegungen, und Helligkeiten zur aktuellen Phase des aktuellen Stücks passen, ist das schon etwas mehr als nur Knöpfchen drücken.

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Ob das ganze eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ist, sei erstmal dahingestellt, da in beiden Fällen eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht (§ 138 AO ).

Zitat:
Das sehen diverse Finanzämter angeblich anders. Wenn man die Entscheidung trifft, welche Farben, Formen, Bewegungen, und Helligkeiten zur aktuellen Phase des aktuellen Stücks passen, ist das schon etwas mehr als nur Knöpfchen drücken.
Den meisten FÄ dürfte das herzlich egal sein, solange der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 EUR Gewinn nicht überschritten wird. Wen man den erreicht hat, kann man das gerne mit dem FA ausdiskutieren.
Die genannten Freibeträge von 8.000 bzw. 17.500 sollen wohl den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag bzw. die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze darstellen. Über beides findet man hinreichene Informationen im Internet.
Ich sehe in dem Vorhaben kein Problem, bitte die Anzeigepflicht gem. § 138 AO beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von schmelzermartin):
Es gibt also keine Bagatellgrenze und keinen Freibetrag, keine Grauzone?

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
...
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
...

Korrekt, durch die Formulierung "anfängt" keine Bagatellgrenze und keinen Freibetrag.

Eine Grauzone gibt es, nämlich darin wo das "anfängt" tatsächlich anfängt.
Vorbereitungahandlungen wie solche Anfragen hier sind davon nicht erfasst.
Sobald es aber konkreter wird, man also Anfragen an potentielle Lieferanten, potentielle Kunden richtet oder etwas für das Gewerbe erwirbt wäre "anfängt" erreicht.



Zitat (von schmelzermartin):
Wenn man die Entscheidung trifft, welche Farben, Formen, Bewegungen, und Helligkeiten zur aktuellen Phase des aktuellen Stücks passen, ist das schon etwas mehr als nur Knöpfchen drücken.

Stimmt. Ist aber auch ein gnaz anderer Sachverhalt als
Zitat (von schmelzermartin):
das Licht bedienen


Freiberufler sind hier https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html geregelt.

Allerdings wäre man dafür beweisbelastet, das man die Kriterien tatsächlich erfüllt.
Das kann aufwändig und nervig sein. Ist halt die Frage, ob man das machen will für die paar EUR (30 EUR?) die so einen Gewerbeanmeldung kostet.





-- Editiert von Harry van Sell am 01.11.2017 16:57

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die erste Antwort von Harry van Sell möchte ich wie folgt korrigieren:

Du solltest ein Gewerbe anmelden, wobei das wohl ein Grenzfall zur freiberuflichen Tätigkeit ist.

Eine Steuererklärung musst Du nicht abgeben (§ 56 EStDV ).

Rechnungen ohne MwSt. darfst Du schreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Die Frage braucht man nur an sein zuständiges Finanzamt stellen und bekommt dort meist eine freundlich-hilfreiche Antwort!

Und nicht vergessen, es gibt noch IHK, BG usw. die Geld wollen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von schmelzermartin):
Nehmen wir mal an, ein 18jähriger Schüler (später Student) möchte ab und zu für zwei Clubs das Licht bedienen und dafür Rechnungen schreiben. Pro Jahr würden zwischen 2.000 und 4.000 Euro zusammen kommen. Dürfte er das einfach so ohne Gewerbeanmeldung?


Das Ausstellen von Rechnungen durch Privatpersonen ist zumindest nicht gesetzlich geregelt. Allerdings stellt sich immer genau diese Frage, die Sie hier aufwerfen: Ob dadurch nicht bereits schon eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Hier liegt nach meiner Einschätzung eine gewerbliche Tätigkeit vor, da diese auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht erfolgt, Gewinn zu erzielen, möglicherweise kann hier allerdings auch eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.

Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG .

Zitat:
Die einen sagen, so lange man unter dem Freibetrag von 8.000 oder 17.500 Euro pro Jahr bleibt und keine Umsatzsteuer ausweist, geht das.


Die 8.820 € sind in 2017 der Grundfreibetrag für das gesamte Jahreseinkommen hinsichtlich der Einkommensteuer. Bei Überschreiten besteht Einkommensteuerpflicht.

Die 17.500 € sind nur relevant für Unternehmer, die sich für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entschieden haben. Es handelt sich hier um eine auf das Geschäftsjahr bezogene jährliche Umsatz-Grenze. die im Gründungsjahr gezwölftelt wird. Überschreiten Kleinunternehmer diese Grenze, kann die Regelung im nächsten Geschäftsjahr nicht mehr angewendet werden.

Zitat:
Andere sagen, man muss eine Steuererklärung machen.


In dem von Ihnen geschilderten Fall werden Sie Pflicht veranlagt, wobei ich Ihnen die Steuererklärung ohnehin empfehlen würde, alleine wegen dem Verlustvortrag durch den Hauptberuf Schüler und später ggf. Student.

Zitat:
Wieder andere sagen, man muss ein Gewerbe anmelden oder das als Freiberuf durchkriegen ("Lichtdesign").


Siehe oben. Lichtdesign ist kein freischaffender Künstler nach meiner Einschätzung und eine versäumte oder verspätete Gewerbeanmeldung (genauer Anzeige der gewerblichen Tätigkeit) kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 € nach sich ziehen (§ 14 GewO i. V. m. § 17 OWiG ).

Zitat:
Falls es nicht ohne Gewerbeanmeldung geht, bekommt der Schüler/Student kein Problem mit der Scheinselbständigkeit? Er hätte ja nur zwei Auftraggeber und womöglich würden 70% der Einnahmen von einem kommen.


Das kann man hier im Forum so denke ich nicht beurteilen, da der Fragebogen der Rentenversicherung Bund dazu wesentlich umfassender ist.

Zitat:
Im Beispiel wäre eine Anmeldung als Minijobber ausgeschlossen, da er schon für ein Café angemeldet ist und da zwischen 250 und 300 Euro im Monat bekommt


Weitere Minijobs sind durchaus möglich. Entscheidend ist, dass die Grenze von insgesamt 450 € bzw. 5.400 € (exklusive Auslagen/Spesen, Fahrkosten, gestelltes Mobiltelefon und exklusive dem monatlichen bspw. Tankgutschein über 44 €) nicht überschritten wird.

Zitat (von schmelzermartin):
Zitat (von Harry van Sell):

Ein paar Lichtschalter zum richtigen Zeitpunkt zu bedienen und an und aus zu machen ist kein Freiberuf.


Das sehen diverse Finanzämter angeblich anders.

Wenn man die Entscheidung trifft, welche Farben, Formen, Bewegungen, und Helligkeiten zur aktuellen Phase des aktuellen Stücks passen, ist das schon etwas mehr als nur Knöpfchen drücken.


Sie bekommen Anweisung, wann Sie da zu sein haben und von wann bis wann die Show läuft und dabei gibt man Ihnen die Verantwortung, die jeder gewöhnliche Arbeitnehmer trägt. Selbst ich muss mich auf meine Mitarbeiter verlassen, dass diese selbstständig die richtigen Entscheidungen hinsichtlich Zeit und Budgets treffen.

Was anders wäre, wenn der Club die Show ausschreibt und Sie sich im Rahmen eines Pitches mit Ihrem Konzept gegen Mitbewerber durchsetzen und dann das Equipment stellten, im Vertrag aushandeln, wann die Lichtshow steigt, welche Versicherungen der Veranstalter für Sie abschließt, falls Sie von der Leiter fallen und vorher stundenlang aufbauen.

-- Editiert von Xipolis am 01.11.2017 21:51

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Den meisten FÄ dürfte das herzlich egal sein, solange der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 EUR Gewinn nicht überschritten wird. Wen man den erreicht hat, kann man das gerne mit dem FA ausdiskutieren.
Die genannten Freibeträge von 8.000 bzw. 17.500 sollen wohl den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag bzw. die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze darstellen. Über beides findet man hinreichene Informationen im Internet.
Ich sehe in dem Vorhaben kein Problem, bitte die Anzeigepflicht gem. § 138 AO beachten.


Allerdings kann das Gewerbeamt (oft ist hier das Ordnungsamt zuständig) natürlich eine Anzeigepflicht sehen und einen Bußgeldbescheid, wegen unterlassener Gewerbeanzeige, erlassen.

Zitat (von hh):
Eine Steuererklärung musst Du nicht abgeben (§ 56 EStDV ).


In dem Moment wo er ein Gewerbe anmeldet, wird der TE veranlagt, denn das Finanzamt will eine EÜR sehen (abgesehen davon, dass die Grenzen, wenn man die Kleinunternehmerregelung nutzen will, jährlich nachgewiesen werden müssen).

Zitat:
Rechnungen ohne MwSt. darfst Du schreiben.


Kommt darauf an, auf was der TE bei Gründung gegenüber dem Finanzamt votiert.

Zitat (von Mr.Cool):
Und nicht vergessen, es gibt noch IHK, BG usw. die Geld wollen.


Die IHK wird in dem geschilderten Fall keinen Beitrag erheben, weil Neugründung, Einzelunternehmen und unter der Schwellengrenze. Die zuständige BG wird auch keinen Beitrag erheben, weil keine Mitarbeiter vorhanden sind und sich der TE vermutlich nicht freiwillig unfallversichern wird. Das gilt auch für alle usw. inkl. dem Beitragsservice GEZ (der sich aber melden wird).

Beachten sollte der Teilnehmer, dass er eventl. Probleme mit seiner gesetzlichenb Kranken- und Pflegeversicherung bekommen kann - hier macht es Sinn vorher zu klären, ob er Beitragspflichtig wäre und falls ja in welcher Höhe (die sehr erheblich sein kann).

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Entweder bist du Angestellt oder selbständig. Das kann man sich nicht wirklich aussuchen.
Jenachdem entstehen Steuern oder auch nicht. Sozialabgaben oder auch nicht.
Keine Umsatzsteuer würde nur gegen wenn die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, was man nur als "Unternehmen" machen kann.

Das ist kein Wunschkonzert. Da es kaum Nachteile hat ein Gewerbe anzumelden- machs doch einfach. Alles andere bringt Ärger, denn die Clubs werden sicher genau kontrolliert und den Kontrollbelegen nachgegangen. Da hier viel Schwarz gearbeitet wird.
Danach prüft die Krankenkasse ob du Student bist, und die sind richtig teuer, wenn sich die Einstufung rückwirkend ändert.

1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von pleindespoir):
von mir beschriebenen Risiken bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge

Bezüglich der KK-Beiträge sollte man die KK schriftlich anfragen. Die haben diesbezüglich durchaus eine Beratungspflicht.

Und bezüglichder Scheinselbständigkeit, da stellt man einen Antrag bei der Klärungsstelle.



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