Ist ein solches Gewerbe erlaubt?

21. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
zahnlos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 2x hilfreich)
Ist ein solches Gewerbe erlaubt?

Person A ist arbeitslos und mittellos
Person B ist vollberufstätig

Person A schlägt Person B vor ein Gewerbe zu eröffnen, welches einen Umsatz von rund 5000 Euro im Monat machen würde.
Um das Gewerbe zu eröffnen fallen renovierungskosten von mehreren Tausend Euro an , die Person A nicht zur verfügung stehen.

Plan wäre: Person B eröffnet das Gewerbe und stellt Person A vollzeit ein, Person A kümmert sich um den gesamten Betrieb.

Eine Person C sollte als Minijober mit hinzugezogen werden.

Unter dem Strich bleibt dem Unternehmen abgezogen von den Personal und sonstigen Kosten rund 2000 Euro über, welche noch zu versteuern wären.

Fragen:

1. ist es erlaubt?
2. Muss Person B das seinem Arbeitgeber melden?
3. Person B müsste rund 40% von den 2000 Euro versteuern und als Lohn 1200 erhalten?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Person B erhält keinen Lohn. Er ist der Inhaber und das, was am Ende übrigt bleibt ist sein Umsatz. Von diesem Umsatz bleibt nach Abzug der Steuern der Gewinn über.

Person B muss es auch seinem Arbeitgeber melden und auch seiner Krankenkasse - denn er ist evtl je nach Gewinn, als Privatpatient zu werten. Das überprüft die Kasse vorher noch.

Zitat:
Eine Person C sollte als Minijober mit hinzugezogen werden.


Wofür? Person A hat doch genug Zeit um sich um alles zu kümmern. Sich selbstständig machen heisst zunächst dass man selber arbeitet. und das im Regelfall ständig.

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Weizenzahn):

1. ist es erlaubt?

Warum sollte es nicht erlaubt sein? B errichtet einen Gewerbebetrieb und stellt einen Angestellten ein. Wo sollte das Problem sein?
Zitat:
2. Muss Person B das seinem Arbeitgeber melden?

Im Regelfall: nein. Es sei denn, a) B wäre Beamter, dann braucht er vorher die Erlaubnis seines Dienstherren, b) B wäre Angestellter im öffentlichen Dienst, dann muss er es dem Dienstherren mitteilen, oder c) es steht in Bs Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, daß er seinen Arbeitgeber über selbständige Nebentätigkeiten informieren muss.
Davon abgesehen darf B seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, das wäre ein Verstoß gegen seine "Treuepflichten", die Teil der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind.
Zitat:
3. Person B müsste rund 40% von den 2000 Euro versteuern und als Lohn 1200 erhalten?

B muss versteuern, was B eben versteuern muss.
Bei 60.000 Euro Umsatz im Jahr besteht Umsatzsteuerpflicht. Für sein Einkommen ist B einkommenssteuerpflichtig. Den Steuersatz von B kann hier genausowenig jemand kennen wie die Kalkulationsgrundlagen und die tatsächliche Steuerlast. Ab 24.500 € Gewerbeertrag im Jahr wird übrigens auch Gewerbesteuer fällig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):

Person B muss es auch seinem Arbeitgeber melden und auch seiner Krankenkasse - denn er ist evtl je nach Gewinn, als Privatpatient zu werten. Das überprüft die Kasse vorher noch.

Das ist, pardon, Unfug. Ein Gewerbetreibender kann freiwillig in der GKV versichert sein, auch wenn sein Einkommen über die Beitragsbemessungsgrenze steigt. Für die Versicherungspflicht in der GKV ist davon abgesehen das Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger (angestellter) Tätigkeit maßgebend.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Ahja. Es ist also Unfug, dass sich die Krankenkassen bei Angestellten melden , die auch als Selbstständiger arbeiten. Dann ist es sicherlich auch Unfug, dass diese Krankenkassen die Einkommenssteuerbescheide und Gehaltsabrechnungen anfordern um zu entscheiden, was nun mit dem Versicherungsstatus ist. Auch der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit wird im übrigen abgefragt.

Natürlich kann man auch als Selbstständiger freiwillig in der GKV sein. Genauso natürlich überprüft die Krankenkasse aber eben auch den Status.

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#5
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Also bei mir war es so das die Krankenkasse lediglich von mir angaben haben wollte. Nachdem ich diesen mitteilte das ich Vollzeit beschäftigt bin und meine Selbstständigkeit, sie bestand vorher schon, nur auf ganz wenige Stunden im monat reduzieren war alles geklärt. Allerdings wechselte ich durch die Anstellung natürlich von der freiwillig gesetzlichen in die gesetzliche Krankenkasse, innerhalb der Kasse. Das Dingen hat also nur einen anderen "Namen" bekommen. Also unspektulär.
Aber es ist tatsächlich für die Krankenkassen interessant wieviel man neben seinem Angestelltenverhältnis durch die Selbstständigkeit arbeitet und verdient. Wenn es zuviel ist will die Kasse zusätzlich Geld haben

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#6
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
Um das Gewerbe zu eröffnen fallen renovierungskosten von mehreren Tausend Euro an , die Person A nicht zur verfügung stehen.


Eine Gewerbeanmeldung ist meines Wissens nicht an die Renovierung von Geschäftsräumen gebunden.
Sicherlich kann es zur Ausübung des Gewerbes notwendig sein, dass renoviert wird aber die eigentliche
Gewerbeanmeldung ist davon nicht berührt. Sprich: Person A sollte auch ohne Renovierung das Gewerbe anmelden können.

Person B sollte sich auch vor Augen führen, dass sie im Falle des Scheiterns des Gewerbes auch mit dem eigenen Privatvermögen haftet (sofern keine Kaptialgesellschaft wie bspw. GmbH).
Person A, als reiner Angestellter, wäre bei einer Insolvenz fein raus.

Wenn es nur um die Übernahme der Renovierungskosten geht gibt es auch andere Wege diese Person A zur Verfügung zu stellen. bzw. vertraglich nur einen Kredit zu vereinbaren mit anschließender Gewinnbeteiligung.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ahja. Es ist also Unfug, dass sich die Krankenkassen bei Angestellten melden , die auch als Selbstständiger arbeiten. Dann ist es sicherlich auch Unfug, dass diese Krankenkassen die Einkommenssteuerbescheide und Gehaltsabrechnungen anfordern um zu entscheiden, was nun mit dem Versicherungsstatus ist. Auch der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit wird im übrigen abgefragt.

Es ist Unfug, daß der Selbstständige als "Privatpatient zu werten ist". An seiner Krankenversicherung in der GKV ändert sich nichts, egal wie viel er als Selbständiger dazu verdient.

Ob er, wenn er über die entsprechenden Einkommensgrenzen kommt, die GKV verlassen und sich in einer PKV versichern möchte, ist eine vollkommen andere Baustelle.

Irgendwie haben Sie anscheinend noch nicht mal selber verstanden, was Sie geschrieben haben. Und ja, das nenne ich dann, mit Verlaub, Unfug.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
An seiner Krankenversicherung in der GKV ändert sich nichts, egal wie viel er als Selbständiger dazu verdient.

Na, das ist aber auch wieder nicht richtig.
Die GKV interessiert sich sehr wohl dafür, ob man hauptsächlich sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit ist oder ob die Selbständigkeit bereits die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt. Daran hängt nämlich der Status der Versicherung (pflichtversichert / nicht-pflichtversichert), und daran wieder die Beitragsberechnung und letztendlich die Frage, ob auf die Einnahmen aus der Selbständigkeit Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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