Gewerbe für Social Media Likes/Views/Follower

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
su1ts
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbe für Social Media Likes/Views/Follower

Guten Tag zusammen,

ich beschäftige mich zzt. mit der Realisierung eines Gewerbes welches Social Media Likes,Views und sonstiges anbietet.
Generell ist es ja so, dass es von den Social Media Plattformen nicht geduldet wird. Bei meiner Recherche bin ich lediglich auf folgenden Treffer aufmerksam geworden:

http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/Likes-Downloads-verkaufen-unlauterer-Wettbewerb.html

Da es bereits den ein oder anderen Anbieter in dem Bereich gibt habe ich mir bei diesen mal die AGB's angeschaut. Dort wird wenn überhaupt nie von einem Verkauf der Social Media Dienste gesprochen, sondern lediglich von einer Vermittlung.

Bei meinem Modell würde es wohl auch auf die Vermittlung hinauslaufen, da ich diese Social Media Dienste von einer anderen Firma beziehen würde.

Wie schätzen sie die Thematik ein? Ist die Vermittlung solcher Dienste rechtssicher oder sollte man doch lieber die Finger davon lassen? Potential hat das diese Geschäftsidee auf jedenfall.

Mit besten Grüßen

Notfall oder generelle Fragen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120135 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von su1ts):
Ist die Vermittlung solcher Dienste rechtssicher

Kommt darauf an ...


Das Problem: wenn der Social-Media-Dienst die Seite des Kunden wegen der vermittelten Like sperrt, fällt das auch auf den Vermittler zurück.

Man muss also darauf achten, ob der Erwerb solcher Likes von dem vermittelten Unternehmen konform mit den Richtlinien des Social-Media-Dienstes erfolgt.

Wenn das z.B. ein Dienst ist der massenhaft Likes gegen Bezahlung aus Indien, Asien, Russland etc. kauft und man diese dann einem Kunden für FB-Likes vermittelt, dann dürfte man für negative Folgen haften.
Da hilft dann auch kein Vertrag, wenn man gegen solche Kardinalpflichten nicht achtet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7221 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat:
Potential hat das diese Geschäftsidee auf jedenfall.


Aus meiner Sicht nicht. Suchen Sie sich eine Firmenidee, die rechtssicherer ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Obwohl überall Falschparker stehen, werden immer wieder welche abgeschleppt. Ähnlich kann es deinen Mitbewerbern gehen. Daher haben viele Unternehmer das gefühl das andere alles dürfen, ihnen aber Knüppel in die Beine geworfen werden.

Verkaufe es als Onlinemarketing.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

So etwas plant man in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, der auf diese Materie spezialisiert ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Einen Anwalt der sich auf "Verteidigung unlauteren Wettbewerbs" spezialisiert hat würde ich nicht trauen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
Einen Anwalt der sich auf "Verteidigung unlauteren Wettbewerbs" spezialisiert hat würde ich nicht trauen.

Welcher Anwalt ist denn auf "Verteidigung unlauteren Wettbewerbs" spezialisiert?

Anwälte sind ggf. auf Wettbewerbsrecht spezialisiert. Und die beraten und vertreten dann Leute, die andere wg. unlauteren Wettbewerbs abmahnen und/oder verklagen wollen, und ebenso Leute, die von anderen wg. unlauten Wettbewerbs abgemahnt und/oder verklagt werden.

Was "unlauterer Wettbewerb" ist und was nicht, ist eine Auslegungssache. Dazu gibt es Tonnen von Rechtsprechung bis hoch zum BGH.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120135 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und die beraten und vertreten dann Leute, die andere wg. unlauteren Wettbewerbs abmahnen und/oder verklagen wollen, und ebenso Leute, die von anderen wg. unlauten Wettbewerbs abgemahnt und/oder verklagt werden.

Der berät auch Leute die erst gar nicht abgemahnt / verklagt werden wollen.



Zitat (von Plusar500):
Einen Anwalt der sich auf "Verteidigung unlauteren Wettbewerbs" spezialisiert hat würde ich nicht trauen

Kann ich nicht nachvollziehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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