Hallo zusammen,
folgende Situation: Es soll eine Gbr in Deutschland gegründet werden mit einem Deutschen und einem amerikanischen Gesellschafter. Dieser soll kein stiller Gesellschafter sein sondern aktiv am Unternehmen mitwirken.
Der amerikanische Gesellschafter wird sich nicht in Deutschland aufhalten müssen sondern sämtliche Tätigkeiten von den USA aus steuern.
Nun stellt sich die Frage ob der amerikanische Parter einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21
Aufenthaltsgesetz beantragen muss oder nicht.
Nun bin ich auf folgenden Passus der IHK aufmerksam geworden:
Zitat:Der Grundsatz, dass eine Erwerbstätigkeit in Deutschland von Drittstaatsangehörigen nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, hat in diesem Zusammenhang nur einen explizit geregelten Ausnahmefall:
Selbständige Geschäftsführer eines Unternehmens, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet gestattet ist (zum Beispiel Staatsangehörige der sogenannten „Best-Friend-Staaten" siehe oben Punkt 2), brauchen, soweit sie im Bundesgebiet die selbständige Tätigkeit nur bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten ausüben, keinen Aufenthaltstitel zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Quelle: IHK Stuttgart
Gehe ich richtig in der Annahme, dass damit kein Aufenthaltstitel beantragt werden muss da sich der ausländische Partner überhaupt nicht im Bundesgebiet befinden wird?
Über Input würde ich mich sehr freuen, Vielen Dank!