Firmenname beim Gewerbe mit eintragen lassen

12. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Stendhal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Firmenname beim Gewerbe mit eintragen lassen

Hallo,

kann man bei einem Kleingewerbe auch einen eigens dafür kreierten Namen (Firmennamen) bei der Beantragung des Gewerbes mit eintragen lassen?

Falls ja, wo wird dies beim entsprechenden Formblatt Gewerbeanmeldung eingetragen? Zumindest in der für Frankfurt am Main
finde ich kein entsprechendes Feld => http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/1335/40IN41_Anmeldung_Gewerbe.pdf

Vielen Dank für jeden Tipp und liebe Grüsse

Freue mich von Euch zu lesen

Stendhal

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24 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Hin und wieder gibt es ein Feld mit dem Namen "Geschäftsbezeichnung".
Sofern das nicht vorhanden ist, kann man diese auch nicht angeben.

Ein Kleingewerbe hat keinen "Firmennamen" schon deshalb weil es an der Firma fehlt.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat:
Dein Firmenname ist dein Vorname + Nachname.

Das ist schlicht falsch.



Zitat:
Wenn du einen Firmenname willst kann du e.K (eingetragener Kaufmann) werden, da ist dann auch ein Phantasiename drin.

Das ist genauso falsch, auch ein Einzelunternehmer darf einen Phantasienamen nutzen



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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat:
Auf dein Briefpapier steht dann aber wieder Vorname + Nachname

Nein, auch da kann dann Schnappi oder was auch immer stehen



Zitat:
und bitte ohne den "Geschäftsführer"

Absolut korrekt.
Und auch alle sonstigen Zusätze welche irgendwie einen missverständlichen Eindruck in Richtung Gesellschaftsform etc. erwecken könnten.



Zitat:
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufmann), müssen immer mit ihrem Vor- und Zunamen nach Außen hin auftreten.

Das ist falsch. Denn dafür fehlt es schlicht an der Rechtsgrundlage. Ein Infozettel der IHK ist keine Rechtsgrundlage.



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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Beleidigungen statt Argumente? Schade ...



Zitat:
Auf Rechnungen muss der Inhaber stehen sonst erkennst kein Finanzamt an, Verträge mit Phantasiename kannst du wegwerfen weil kein Vertragspartner erkennbar ist, ebenso alle Quittungen und was sonst wichtig ist.

Falsches wird durch Widerholungen nicht richtiger.



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#9
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
grundsätzlich müssen Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind mit ihrem Vor- und Nachnamen im Geschäftsleben auftreten. Denkt man sich irgendeine Geschäftsbezeichnung (z.B Kohlendiscounter) aus und tritt damit im Geschäftsleben auf ohne seinen Vor- und Nachnamen zu führen (z.B. Hans Meier, Kohlenhandlung) so kann das ziemlich teuer werden. Die Konkurrenz übersendet (meistens per Rechtsanwalt) eine (gebührenpflichtige) Unterlassungserklärung. Falls man den gleichen Namen wie die Konkurrenz gewählt hat, gibt es dagegen kaum rechtliche Möglichkeiten. Sogar ein ähnlicher Name kann durchaus als Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz (UWG) abgemahnt werden.
Gruß
Andreas

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#11
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
da ist gar nichts übertrieben, denn du musst im Geschäftsleben stets mit Vor- und Zunamen auftreten, es sei denn du bist im Handelsregister eingetragen, dann führst du einen Firmennamen (§17 HGB enthält die juristische Definition der Firma). Bist du nicht im Handelsregister eingetragen musst du immer den Vor- und Zunamen im Geschäftsleben führen und kannst dir eine Geschäftsbezeichnung als Zusatz zulegen, also z.B. Kohlendiscount Hans Meier. Das betrifft nicht nur Geschäftsbriefe, sondern auch Werbung und sonstige Auftritte im Geschäftsleben. Tust du das nicht, so steht den von mir erwähnten Abmahnungen nichts mehr im Wege.
Gruß
Andreas

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat:
Bist du nicht im Handelsregister eingetragen musst du immer den Vor- und Zunamen im Geschäftsleben führen

Bitte Rechtsgrundlage benennen.



Sowohl IHK als auch ein Mitbewerber wollten nach verweigerter Unterlassungserklärung das nicht mit mir vor Gericht klären als ich nach der Rechtsgrundlage fragte ...



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#14
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Aldi und Mediamarkt sind Firmen. Sie sind im Handelsregister eingetragen damit treten Sie unter diesem Namen im Geschäftsleben auf und können unter diesem Namen verklagt werden und selbst klagen, ein Kleingewerbetreibender ist jeder, der nicht im Handelsregister eingetragen ist (juristische Definition) und er muss zwangsläufig seinen Vor- und Zunahmen im Geschäftsleben führen, wer sich nicht an diese Regeln hält, wird relativ schnell Ärger mit Abmahnern bekommen, wegen Wettbewerbsverstößen. Sieh ins Gesetz (HGB und UWG) und mach dich kundig. Eine Webseite kann ich nennen wie ich will (wenn ich die Domain frei ist) im Impressum muss entweder die Firma (s. HGB §17) oder die natürliche Person (Hans Meier) stehen, die die Webseite betreibt.
Gruß
Andreas

-- Editiert von amako am 13.05.2015 13:33

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat:
und er muss zwangsläufig seinen Vor- und Zunahmen im Geschäftsleben führen,

Wenn er das muss, dann bennene doch mal endlich die Rechtsgrundlage(n) für Deine Theorie ...



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#16
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
es gibt die Unterscheidung zwischen Kaufman und Nichtkaufmann. Für den Kaufmann gilt das HGB für den Nichtkaufmann das BGB. Ob das Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännisch geführten Betrieb benötigt, erfährt man aus § 141 AO .
Was der Begriff Firma beinhaltet regelt der § 17 HGB . Nur ein Kaufmann (nach HGB) kann demzufolge seinem Unternehmen einen Firmennamen geben unter dem es im Geschäftsleben auftritt. Alle Selbständigen, die nicht eine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe § 18 EStG oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende. Der Gewerbetreibende muss demzufolge unter seinem vollständigen Namen im Geschäftsverkehr auftreten. Die Hinzufügung einer beschreibenden Geschäftsbezeichnung ist gem. § 146 GewO nicht strafbar. Solange diese Geschäftsbezeichnung bzw. der Fantasiename nicht irreführend ist, kann man ihn hinzufügen. Wer nur unter seinem Fantasienamen Werbung betreibt, wird relativ schnell Ärger bekommen, zwar nicht mit der Gewerbeaufsicht, aber mit findigen Abmahnern. Das Problem ergibt sich nämlich dann, wenn es z.B. eine Firma gibt, die unter dem selben (Fantasie)Namen auftritt. Sicher vor solchen Abmahnverfahren kann man nur sein, wenn man immer seinen Vor- und Zunamen (auch auf Schildern u. Werbung) führt zuzüglich des gewählten Fantasienamens. Seit der Aufhebung des 15b der GewO gibt es leider relativ häufig Fälle in denen Gewerbetreibende unter irgend einem Namen auftreten, den schon ein anderes Unternehmen führt und dann entsprechend mit teuren Abmahnungen überzogen werden (eigene Erfahrung)
Gruß
Andreas

-- Editiert von amako am 13.05.2015 14:09

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat:
Seit der Aufhebung des 15b der GewO gibt es leider relativ häufig Fälle in denen Gewerbetreibende unter irgend einem Namen auftreten, den schon ein anderes Unternehmen führt und dann entsprechend mit teuren Abmahnungen überzogen werden (eigene Erfahrung)

Ok, wenn es die Geschäftsbezeichnung schon gibt, dann kann es zu Problemen kommen, das ist bei Firmennamen aber auch so. Die kommen dann aber in der Regel aus der markenrechtlichen/UWG Ecke. Da kommt es aber auch auf einige Faktoren (z.B. räumliche Nähe) an.



Zitat:
Alle Selbständigen, die nicht eine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe § 18 EStG oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende. Der Gewerbetreibende muss demzufolge unter seinem vollständigen Namen im Geschäftsverkehr auftreten.

Und genau diese Schlussfolgerung ist falsch. Denn mit Wegfall des 15b der GewO ist die einzige Rechtsgrundlage für die Pflicht "Vorname, Nachame" in dem Zusammenhang weggefallen.



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#18
 Von 
amako
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Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Harry hat Recht, ein gesetzlicher Zwang besteht seit der Streichung des 15b in der GewO nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber hier m.E. den Kleingewerbetreibenden eine Bärendienst erwiesen. Mir selbst ist ein Fall aus dem näheren Umfeld bekannt, bei dem ein kleines Geschäft, dass mit Tiernahrung handelte sich ein Schild über die Tür hing auf dem nichts als "Der Futternapf" stand und örtlich ziemlich eng begrenzt ein paar hundert Werbeflyer verteilt wurden. Das kam dem Betreiber teuer zu stehen, er erhielt eine gebührenpflichtige Abmahnung, die nach dem UWG auch nicht angreifbar war. Hätte er Hans Meiers Futternapf drauf geschrieben, wäre alles in bester Ordnung gewesen. Ich würde deswegen allen nicht ins HR eingetragenen Gewerbetreibenden den Rat geben , im Geschäftsleben mit Vor- und Zunamen aufzutreten, ergänzt um eine Geschäftsbezeichnung. Damit ist man sicher vor gewieften Abmahnhaien.
Gruß
Andreas

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Um Missverständnisse zu vermeinden:
Ob es sinnvoll ist, auf den eigenen Namen in der Geschäftsbezeichnung zu verzichten sein mal dahin gestellt.
Nicht alles was gesetzlich erlaubt ist, ist auch sinnvoll.

Es ist durchaus sinnvoll den eigenen Namen in der Geschäftsbezeichnung zu führen. Zum einen weil man doch auch stolz auf sein Unternehmen ist, zum anderen weil es auch die Findung der Geschäftsbezeichnung erleichtert (z.B. wegen Verwechslungsgefahr, Markenrechte, UWG).
Genauso sinnvoll kann es sein, auf den eigenen Namen in der Geschäftsbezeichnung zu verzichten.



Im übrigen ist in vielen Spezial Vorschriften geregelt, das neben der Geschäftsbezeichnung der Unternehmer oder ein Verantwortlicher/Bevollmächtigter dann auch mit Vorname und Nachname angeben sein muss (z.B. Art. 246 § 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 246 § 1 Nr. 3 EGBGB, Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, Versicherungsvermittler-Verordnung, BGB Informationspflichtenverordnung, Wohnungsvermittlungsgesetz).
Zur "Tranung" taugt es daher nicht.



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#21
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@flottegabi
Du wirfst hier eindeutig etwas durcheinander. OBI (Obi Group Holding GmbH Wermelskirchen ) ist ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann (hier eine GmbH). Das war mein Bekannter nicht, sondern ein Kleingewerbetreibender, der zufällig unter einem Namen im Geschäftsleben auftrat den es so oder sehr ähnlich schon gab. Das führt in der Regel sehr schnell zu Abmahnungen. Du kannst ja mal einen Holzhandel eröffnen und unter dem Namen OBI Werbung machen. Würde mich interessieren was passiert.
Gruß
Andreas

-- Editiert von amako am 16.05.2015 18:28

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#23
 Von 
Stendhal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

bitte entschuldigt, dass ich mich erst heute für die vielen Antworten bedanken kann, da ich ein paar Tage erkrankt war.

Ergänzend wollte ich noch anmerken, dass ich meinen Eigennamen (Vor- und Zunamen) ergänzend zum "Firmenname" miteintragen lassen wollte. Soweit ich euren Ausführungen entnehmen kann ist dies wohl rechtlich unbedenklich.

Allerdings weiß ich noch nicht wo ich es in dem (PDF-)Formblatt "Anmeldung eines Gewerbes" eintragen soll, denn da finde ich nur die Zeilen "Angaben zur Person". Auch bei "Angaben zum Betrieb" kann man offenbar nur die Adresse eintragen.

Falls da jemand noch einen Tipp hat würde ich mich sehr freuen.

Das Formblatt der Stadt Frankfurt zur Gewerbeanmeldung findet man wie gesagt hier http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/1335/40IN41_Anmeldung_Gewerbe.pdf

Viele Grüße

Stendhal


-- Editiert von Stendhal am 19.05.2015 08:20

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120130 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat:
Allerdings weiß ich noch nicht wo ich es in dem (PDF-)Formblatt "Anmeldung eines Gewerbes" eintragen soll,

Gar nicht, denn dafür gibt es kein Feld.

Eventuell mal vor Ort nachfragen, wie das gehandhabt wird.

Man könnte das bei der Anschrift (9 und/oder 12) eintragen, also Geschäftsbezeichnung (ohne Vorname, Nachname) und dann die Anschrift.



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