Hallo ihr lieben Leute,
ich werde mich als mobile Friseurin selbständig machen, bin somit Einzelunternehmerin aber nicht ins Handelsregister eingetragen.
Ich habe mir nun ein Namen bzw. Firmenname (XY) für mein Unternehmen ausgedacht und auch schon das passende Logo hierzu.
Habe nun gelesen, dass ich als Einzelunternehmer (der nicht ins Handelsregister eingetragen ist)mein vollen Namen als Inhaber repräsentieren muss. Heißt das jetzt z. B. bei Autowerbung, das ich mein XY-Logo nicht verwenden darf, oder nur mit Angabe meine Namens als Inhaber?
Vielen lieben Dank für eure Hilfe, wünsche euch noch einen schönes Wochenende.
Lg
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-- Editiert am 02.07.2011 09:26
-- Editiert am 02.07.2011 09:28
-- Editiert am 02.07.2011 09:28
-- Editiert am 02.07.2011 09:43
Als Einzelunternehmer einen Firmenname?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Gilhorn,
vielen Dank für die Hilfe, genau so etwas habe ich gesucht.
Lg
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Das was Gilhorn abgeschrieben hat ist leider komplett falsch.
Als Einzelunternehmer kann man sich nennen wie man will.
Es gibt keine Vorschrift die besagt das man Vor- und Nachname als Einzelunternehmer verwenden muss.
Man darf nur nicht den Eindruck erwecken, das man eingetragener Kaufmann, Personen- oder Kapitalgesellschaft sei.
Quelle:
Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft - Drittes Mittelstands-Entlastungsgesetz - MEG III
in Kraft getreten am 25. März 2009
Bundesgesetzblatt
Seite 551 - Artikel 9 - Änderung der Gewerbeordnung
§ 15a GewO
: aufgehoben
§ 15b GewO
: aufgehoben
Ergebnis:
- Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle bzw. Betriebsstätte oder eine Gaststätte betreiben, müssen nicht mehr nach § 15a Abs. 1 GewO
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang in deutlich lesbarer Schrift anbringen.
- Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, entfällt § 15b GewO
. Sie müssen nicht mehr auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Gilt halt nur für Einzelunternehmer die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Die § 37 a HGB
, § 35 a GmbHG
, § 80 AktG
und § 25 a GenG
gelten (irr)witzigerweise weiterhin.
Ich konnte keine andere gesetzliche Regelung finden, die mir als Einzelunternehmer der nicht im Handelsregister eingetragen ist 'Vorname Nachname ' vorschreibt.
Auch bei Rechnungen reicht der Phantasiename:
Gemäß § 31 Abs. 2 UStDV
ist es ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Laut BMF ist es ausreichend, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfach oder Großkundenadresse angegeben werden, da keine ladungsfähig Anschrift gefordert wird.
Also weder ladungsfähige Anschrift und der 'Name des Leistenden' kann ja auch der Kunstname sein?
Um den Rechnungsabsender eindeutig festetellen dient dem Finanzamt die Umsatzsteuer-ID-Nummer
Ich warte übrigens noch auf die Rückantwort eines Abmahners der sich auf den § 15a/15b GewO berief ... Ich empfahl ihm mal ein paar Euro in aktuelle Gesetze zu investieren und mir eine gerichtlich durchsetzungsfähige Rechtsgrundlage zu benennen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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