englischer eBay-Verkäufer verweigert Lieferung

16. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
marc08
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
englischer eBay-Verkäufer verweigert Lieferung

Hallo,
ähnliche Themen habe ich hier schon einige gefunden allerdings nicht mit dem Kontext, dass es sich in meinem Fall um einen Verkäufer handelt der in England wohnt.

Über eBay habe ich zunächst einen gebrauchten Artikel ersteigert, welcher auf der englischen eBay Seite inseriert war. Der Preis ist sehr gut aber auch nicht extrem niedrig (ca. 100 Euro, wobei der Neupreis bei ca. 300-400 liegt) worüber ich mich natürlich sehr gefreut habe, da es sich bei dem Artikel um ein extrem seltenes Teil handelt, dass in der Form wahrscheinlich nie wieder irgendwo zu finden sein wird.

Unmittelbar nach Ende der Autkion (Email erhalten, dass ich der Gewinner bin und die Zahlung vornehmen soll) hat der Verkäufer den Verkauf storniert (Begründung Artikel nichtmehr vorhanden oder beschädigt). Auf Nachfrage hin habe ich nur eine kurze Antwort bekommen, dass der Verkaufspreis zu niedrig sei und der Verkäufer scheinbar einen Mindestpreis festsetzen wollte dass aber vergessen hat.

Da der Verkäufer im Ausland sitzt bin mir darüber bewusst, dass es wohl sehr schwierig wird meine Rechte aus dem Kaufvertrag durchzusetzen. Da mir der Artikel aber sehr wichtig wäre und ich auch bereit bin ein Risiko einzugehn, also am Ende draufzuzahlen wollte ich hier einmal nach Meinungen fragen.

Wäre es vorstellbar z.B. direkt in England zu klagen, so dass nur Gerichtsgebühren anfallen und ich evtl. einmal nach England zum Prozess fliegen müsste? Gibt es irgend einen anderen Weg die Ansprüche durchzusetzen?
Natürlich ist der Streitwert (Auktionspreis knapp 100 Euro) sehr niedrig und es wird deswegen wahrscheinlich auch ein Problem einen Anwalt zu finden. Für mich hat die Sache aber idellen Wert, da der Artikel eben so selten ist und ich will den Verkäufer mit diesem Verhalten auch nicht so einfach davonkommen lassen.

Wäre für jegliche Idee/Hilfe dankbar


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16 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Vergessen und unter "D" wie "dumm gelaufen" abheften.



Zitat (von marc08):
Wäre es vorstellbar z.B. direkt in England zu klagen, so dass nur Gerichtsgebühren anfallen und ich evtl. einmal nach England zum Prozess fliegen müsste?

Kosten dürften dafür so um die 600 EUR liegen - sollte man aber mal bei einem versierten Anwalt anfragen



Zitat (von marc08):
da der Artikel eben so selten ist und ich will den Verkäufer mit diesem Verhalten auch nicht so einfach davonkommen lassen.

Den Artikel wird man eh nicht bekommen, der wird zum Ende des Prozess wohl schon weg sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
marc08
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

600 Euro Gerichtskosten bei einem Streitwert von nur 100 Euro?

Gibt es irgend eine Moeglichkeit dem Verkaufer zumindest noch irgendwie Stress zu bereiten (negative Bewertung folgt natuerlich aber die scheint dem Verkaeufer egal zu sein.)

Brief wird ja nichts bringen. Bin mir nicht sicher ob der Verkaeufer sich darueber bewusst ist, dass ich praktisch nichts machen kann, mir kommt es eher so vor, dass ihm einfach alles egal ist.
Gerichtliches Mahnverfahren wie in Deutschland (welches hier ja recht guenstig ist und selbst eingeleitet werden kann und zumindest Stress fuer die Gegenseite bedeutet) wird es in England ja vermutlich nicht geben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von marc08):
600 Euro Gerichtskosten bei einem Streitwert von nur 100 Euro?

In GB ist es - im Gegensatz zu Deutschland - üblich das man seine Kosten in solchen Fällen selbst trägt.
Und ohne Anwalt wird man auch nicht auskommen.

Wobei man die Summe wie gesagt noch mal verifizieren müsste.



Zitat (von marc08):
Gerichtliches Mahnverfahren wie in Deutschland

Das wäre in solchen Fällen auch in Deutschland nutzlos.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Meine Standardantwort für solche Fälle:
- Das britische Rechtssystem ist komplizierter als das deutsche
- Als nicht-Brite wird man einen britischen Anwalt benötigen
- Britische Anwälte sind teurer als deutsche Anwälte
- In GB bleibt man im Regelfall auf den eigenen Anwaltskosten sitzen, auch wenn man gewinnt.
Es lohnt sich also in GB nur zu klagen, wenn der Streitwert sehr deutlich über den Anwaltskosten liegt.

Leute, die von GB aufs europäische Festland verkaufen, wissen meistens, dass es für Festlandseuropäer unökonomisch ist, in GB zu klagen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Einiges spricht - wie so oft übersehen oder ignoriert - dafür, dass weder englisches Recht gilt, noch unbedingt in England geklagt werden muss.

Definitiv aber besteht das angesprochene Risiko, dass die begehrte Sache tatsächlich vorher untergeht und/oder nichts beim Verkäufer zu holen ist als Ersatz.

Entsprechend gibt es praktische Schwierigkeiten, die nicht erst daraus folgen, dass der Verkäufer in England sitzt.

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#6
 Von 
marc08
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

mir würde es hauptsächlich darum gehn dem Verkäufer noch einmal auf irgend eine Weise Stress zu bereiten (das wäre mit einem gerichtlichen Mahnverfahren in Deutschland zumindest günstig und einfach möglich, auch wenn es am Ende nichts bringen wird).

Ich bezweifle start, dass der Verkäufer einen höheren Verkaufspreis als die von mir gebotenen 100 Euro erreichen kann, da der Artikel zwar äußerst selten ist aber auch von so gut wie niemand gesucht wird (außer eben mir). Daher ärgert mich die Sache auch so. Wenn die Auktion bei 20 geendet wäre könnte ich das ganze verstehen aber nicht bei einem einigermaßen angemessenen Preis für einen gebrauchten Artikel.

Mir geht es dennoch nichtmehr darum den Artikel zu erhalten, ich will das ganze nur einfach nicht vollkommen ungestraft lassen, deswegen die Frage wie ich bei dem Verkäufer mit möglich wenig Aufwand einfach nochmals Stress bereiten kann.

Wenn nicht englisches Recht gilt, wie könnte dann vorgegangen werden? Mahnverfahren in Deutschland gegen englischen Verkäufer einleiten? Geht sowas?



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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Wie gesagt, Mahnverfahren gibts nicht weil nichts zu mahnen ist.

Und ob den Verkäufer das groß interessiert, wenn man da vom Festland aus mit einem Titel rumwedelt - sei mal dahin gestellt.

Also muss man wider rüber - möglichst von Frühjahr 2019 - und dort alles übersetzen und umschreiben lassen und dann vollstrecken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Den Verkäufer melden, sich freuen, dass man einer Rückzahlung nicht hinterher laufen muss und abhaken.

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#9
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Warum nutzt Du nicht erst Mal den eBay-Käuferschutz? Da die Auktion ja regulär zuende ging und Du auch den E-Mail-Beweis dafür hast, dass offenbar kein berechtigter Grund dafür vorliegt den Artikel nicht zu liefern, sondern einfach nur ein "bockiges Gehabe", kann der Verkäufer evtl. dazu verdonnert werden, die Mehrkosten für einen gleichwertigen, aber ggf. auch teureren Ersatz zu übernehmen.
Wenn Du eBay kontaktierst, sage ihnen jedoch von Anfang an klar und deutlich, dass Du nicht an einen Rückerhalt des Geldes interessiert bist, sondern ausschließlich an einer Lieferung des ersteigerten Artikels bzw. eines gleichwertigen Ersatzes, dessen ggf. Mehrkosten dann der Verkäufer zu zahlen hätte.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Richtig; ohne entsprechend behaupteten Schadensersatzanspruch hätte man dann in der Tat auch nichts, das man mahnen könnte.

Wenn man aber doch einen Schadensersatzanspruch geltend macht, lässt sich das europäische Mahnverfahren betreiben, das genauso viel kostet wie das nationale, und auch generell das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. In beiden Fällen müsste nichts erst im Vollstreckungsland anerkannt werden. Nach Brexit wird man sich das natürlich erneut ansehen müssen; aber bis dahin sollte man die eben durchaus zahlreichen positiven Seiten der EU nicht verstecken und auch danach wird die Welt aber nicht untergehen.

Im Übrigen stimme ich hier allgemein zu: man sollte sich schon überlegen, wie wichtig einem das ist. Der eine oder andere wäre froh, dass die Sache noch vor der Zahlung geplatzt ist. Aber des Menschen Wille ist sein Himmelreich; meinetwegen^^

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#11
 Von 
marc08
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

wie gesagt mir geht es ums Prinzip. Super wichtig ist mir dies nicht, da sich ja wohl sowieso nichts machen lässt, deswegen auch die Frage "mit möglichst wenig aufwand nochmals Stress beim Verkäufer verursachen"

eBay interessiert die Sache überhaupt nicht. Wenn ein Verkäufer trotz rechtlich binderer Auktion keine Lust hat zu liefern, ist eBay das vollkommen egal. Käuferschutz gibt es in dem Fall keinen und auch ansonsten interessiert ebay soetwas nicht.

Das Problem scheint dann nur zu sein, dass von mir nicht gezahlt werden konnte, da vorher storniert, sonst wäre ein europäisches Mahnverfahren möglich.
Kann man denn nicht nur Lieferung bzw. Leistung aus dem Kaufvertrag annahmen ohne dass dafür bereits eine Gegenleistung geflossen sein muss. Wie gesagt erzeugt die Nicht-Lieferung bei mir ja hohen ideellen Verlust, da ich das Teil wohl niemals wieder irgendwo finden werde.

gerichtliche deutsche Mahnverfahren hab ich schon einige eingeleitet, dass stellt für mich kaum Aufwand dar, wird beim europäischen Mahnverfahren selbst wenn gleich teuer aber wohl nicht so einfach sein.

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Dass du nicht zahlen konntest, ist nicht das Problem. So oder so hätte Gegenstand des Mahnverfahrens ja ein behaupteter Schadensersatzanspruch (wie von wölfin auch angesprochen) sein müssen - die reine Rückzahlung dagegen hätte der Verkäufer anscheinend wohl kaum verwehrt.

Also du weißt ja nunmehr über alles Bescheid: es wäre nicht nötig, da noch groß etwas zu starten; du willst ihn trotzdem ein bisschen nerven; du könntest dies auch durchaus tun; du willst es aber dann doch nicht; also alles geklärt^^

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#13
 Von 
marc08
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

verstehe ich leider nicht bzw. hört sich für mich widersprüchlich an.

Der Schadensersatz wäre wohl der Gebrauchtwert der Ware, die sich ja durch den Ausgang der Auktion belegen lässt. Könnte ich mit diesem Wert online ein europäisches Mahnverfahren einleiten welches sich ebenso einfach und teuer wie ein deutsches gestaltet?

Ich könnte Ihn mit wenig Aufwand nerven? Wie denn konkret?
Wo steht etwas davon, dass ich dies nun doch nicht tun möchte? Die ganze Sache dreht sich darum, dass ich genau das tun möchte aber weiterhin nicht weiß wie ich dies tun kann.

-- Editiert von marc08 am 19.09.2018 23:33

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Ein Mahnverfahren (egal ob national oder europäisch) ist nur möglich, wenn Sie einen reinen Geldanspruch haben.
Sie haben aber derzeit gar keinen Geldanspruch.
Sie können derzeit "nur" Vertragserfüllung fordern (also Lieferung der Ware nach Zahlung Ihrerseits).

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#15
 Von 
rechtler43
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn du bereit wärst Tausende Euronen für eine Verhandlung und den Flug auszugeben, warum fragst du den Verkäufer nicht einfach, wie viel er denn haben möchte? Auch wenn das nicht fair ist, kommst du so wohl günstiger davon...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
marc08
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

meine Antwort bezog sich auf die Antwort von Droitteur.

Dort steht, dass sich ein Mahnverfahren auch auf einen Schadenersatz beziehen kann (dann wohl aber scheinbar kein abstrakter Schaden) und dass es einen Weg gibt den Verkäufer ohnen großen Aufwand zu nerven. Wie??

Sind die Aussagen falsch oder kann bitte einmal jemand hierauf eingehen.

Das Optionen wie Investition von mehreren Tsd Euro für einen Gerichtsprozess nicht in Frage kommen sollte eigentlich aus meinen anderen Antworten hervorgehn.

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