Vorstrafe und Arbeiten in einer EU-Behörde?

9. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.03.2018 17:08:16
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)
Vorstrafe und Arbeiten in einer EU-Behörde?

Hallo,

im Augenblick gehe ich auf das Ende meines Studiums zu und blicke möglichen beruflichen Perspektiven entgegen. Eine davon würde so aussehen, dass ich in naher Zukunft ein 6 monatiges Praktikum ein einer europäischen Behörde antreten würde.

Das ist für mich sehr attraktiv, bevor ich jedoch falsche Hoffnungen hege möchte ich unbedingt nachfragen. Zu erst mein Fall:
Ich bin vorbestraft. Damals zu einer Haftstrafe von 1,5 Jahren verurteilt habe ich noch ein paar Jahre vor mir bis das Führungszeugnis wieder leer sein wird. (Die Gerichtsverhandlung hat 2 Jahre auf sich warten lassen, was es zu alledem nicht besser gemacht hat.)

Konkret frage ich mich:
Habe ich überhaupt Chancen als Praktikant in eine solche Behörde zu kommen, mit einem aktuell belastenden Führungszeugnis?
Wird das Führungszeugnis bei einer womöglichen Festanstellung überhaupt überprüft und ist ein Eintrag auf jeden Fall ein Ausschlussgrund? (hier rechne ich mal mit Ja)
Wird auch das Bundeszentralregister kontrolliert, wenn es um eine "Verbeamtung" geht? (was ja im Falle einer EU-Behörder zutreffend wäre, oder?)

Außerdem: Wer glaubt moralischen Appel leisten zu müssen, dem sei geraten, dass seine Gutmütigkeit anderswo sicher mehr gebraucht wird.

Vielen Dank für potentielle Antworten!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Ohne jetzt die Behörde zu kennen:

Zitat (von fcat7):
Habe ich überhaupt Chancen als Praktikant in eine solche Behörde zu kommen, mit einem aktuell belastenden Führungszeugnis?
Ja, denn für ein Praktikum wird nicht unbedingt eine Abfrage des Führungszeugnisses gemacht.


Zitat (von fcat7):
Wird das Führungszeugnis bei einer womöglichen Festanstellung überhaupt überprüft und ist ein Eintrag auf jeden Fall ein Ausschlussgrund?
Ja, es wird abgefragt werden und ja, eigentlich brauchst du dir keine Hoffnungen zu machen. Es ist zwar nicht "auf jeden Fall" ein Ausschlussgrund, aber in vermuteten 99,9% der Fälle schon.

-- Editiert von micbu am 09.11.2016 16:12

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16520 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Wird auch das Bundeszentralregister kontrolliert, wenn es um eine "Verbeamtung" geht? (was ja im Falle einer EU-Behörder zutreffend wäre, oder?)

Ja.

Da nach §24 des Beamtenstatusgesetzes die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr bei einem aktiven Beamten zu einer automatischen Entlassung aus dem Dienst führt (ohne Ermessensspielraum), dürfte die Wahrscheinlichkeit mit einer Vorstrafe von mehr als 12 Monaten überhaupt in das Beamtenverhältnis hineinzukommen, bei ungefähr 0% liegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
guest-12326.03.2018 17:08:16
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)

Vorgestraft ist ein schwammiger Begriff und meint ja im wesentlichen einen Eintrag im Führungszeugnis zu haben. Dass da die Chancen gegen 0 gehen ist klar. Die Frage war eher proforma.

Wichtig ist das deshalb, weil der Eintrag bald aus dem Führungszeugnis verschwunden sein wird. Dann bin ich nicht mehr "vorbestraft." Deshalb folgte die nächste Frage, die ich auf Grund uneindeutiger Beantwortung nochmal etwas genauer stellen will: Was wird herangezogen um eine Person bzgl. Verbeamtung zu beurteilen, das polizeiliche Führungszeugnis oder das Bundeszentralregister? Bitte nur antworten wenn wirklich Gewissheit darüber besteht. Das Mutmaßen übernehme ich schon zu Genüge.

Abgesehen davon möchte ich nochmal auf § 51 BZRG - Verwertungsverbot verweisen: (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16520 Beiträge, 9303x hilfreich)

In meinem Bundesland (BaWü) wird bei Landesbeamten bei der Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe / auf Widerruf "nur" das Führungszeugnis geprüft.
Das Bundeszentralregister wird erst abgefragt, wenn es um die Verbeamtumg auf Lebenszeit geht. (Man wird ja nicht direkt bei der Einstellung auf Lebenszeit verbeamtet. )

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
guest-12326.03.2018 17:08:16
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja. Ich habe mal weiter recherchiert. Einblick in das Bundeszentralregister haben wohl nur Staatsanwaltschaften, die obersten Bundes- und Landesbehörde und einige andere Behörden. (https://www.buzer.de/gesetz/66/a746.htm)

Es geht zwar nur um ein Praktikum, aber wenn irgendwann definitiv die Kontrolle des BZR ansteht ist die Orientierung Richtung öffentlicher Dienst eine wenig aussichtsvolle. Sehr schade eigentlich. Die ECHA in Helsinki wärs gewesen.

Danke fürs Engagement.

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