So liebe User, habe mal eine ganz spezielle Frage, und hoffe auch, dass sie mir jemand beantworten kann...
Bei der Prüfung auf Erfolg einer Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH muss in der Zulässigkeitsprüfung das Vorverfahren geprüft werden. Ich sitze nun vor dem Problem, dass im vorliegenden Fall die Kommission im zweistufigen Vorverfahren lediglich angemahnt hat und das Mitgliedsland aufgefordert hat, Stellung zu nehmen. Nachdem das Mitgliedsland stellung genommen hat, hat die Kommission keine begründete Stellungnahme mit einer Frist zur beseitigung der Vertragsverletzung dem Mitgliedsland zukommen gelassen.
Meine Frage ist jetzt, ob die Erfolgsprüfung hier schon beendet ist oder die Kommission nicht verpflichtet ist, die zweite Mahnstufe einzuleiten...
Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass das Mitgliedsland 2 Monate nach Fristablauf geantwortet hat.
Danke euch schonmal für eure Antworten!!
Lg
Der Saarländer
Vertragsverletzungsverfahren
22. Juni 2009
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Frage vom 22. Juni 2009 | 20:26
Von
Status: Beginner (61 Beiträge, 14x hilfreich)
Vertragsverletzungsverfahren
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#1
Antwort vom 23. Juni 2009 | 07:53
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 20x hilfreich)
Wurde das Vorverfahren durch die Kommission nach Art. 226 EGV oder auf Antrag eines Mitgliedstaates gem. Art. 227 EGV eingeleitet?
#2
Antwort vom 23. Juni 2009 | 08:15
Von
Status: Beginner (61 Beiträge, 14x hilfreich)
Die Kommission hat das Vorhaben durch Medienberichte erfahren. Zudem kamen Beschwerden von Vereinen und Bürgern.
Also Art. 226 EGV...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. Juni 2009 | 07:29
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 20x hilfreich)
Die Kommission hat unbegrenztes Ermessen das Verfahren aufzunehmen, fortzuführen oder einzustellen. Hier ist es wunderbar beschrieben und sollte keine Fragen mehr offen lassen....
#4
Antwort vom 26. Juni 2009 | 12:54
Von
Status: Beginner (61 Beiträge, 14x hilfreich)
So, hatte leider keine Zeit vorher reinzuschauen... vielen Dank aber für den Link...
Und jetzt?
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