Sozialvers. bei ausländ. Abfindungen

5. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
DirkSchrader
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialvers. bei ausländ. Abfindungen

Wie wäre die Rechtslage im Falle des ehemaligen Belgischen Mitarbeiters „M", dem zum 30. Juni 2014 eine Sozialplanleistung in Deutschland ausgezahlt wird?
Würde „M", so wie von seinem ehemaligen Belgischen Arbeitgeber „AG S.A." behauptet, der Belgischen Sozialversicherungs- und Steuerpflicht unterliegen – obwohl er zum Zeitpunkt der Leistungserbringung am 30. Juni 2014 Belgien seit 20 Monaten verlassen und dort kein Einkommen mehr bezogen haben wird, in Belgien seit dem 31. Dezember 2012 keinen Wohnsitz mehr hat, 7 Monate im Chinesischen (1.10.2012-30.4.2013) und 14 Monate im Deutschen (1.5.2013-30.6.2014) Sozialversicherungssystem versichert gewesen sein wird und obwohl die „AG S.A." der Berechnung des Leistungsbetrages die volle Konzerndienstzeit von 30,91 Dienstjahren zugrunde legt (und nicht nur die Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Belgischen Arbeitsverhältnis zum 30.9.2012)?
Wie bekäme „M" das Problem der sich bei Bestätigung der Arbeitgeberaussage einstellenden Doppelzahlung vermieden?

Der Sachverhalt:
Dem Mitarbeiter „M" wird im Februar des Jahres 2011 von seinem Belgischen Arbeitgeber "AG S.A." mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz ab dem 31. März 2011 einer Restrukturierungsmaßnahme zum Opfer fiele und er unter die diesbezügliche Sozialplanregelung fallen würde.
Die „AG S.A." mit Sitz in Brüssel ist die Zentrale des internationalen Konzerns „IK".
Der „M" ist seit dem 1. August 1983 ununterbrochen bei unterschiedlichen Gesellschaften des „IK" in Deutschland und Belgien tätig.
Das Arbeitsverhältnis im Jahr 2011 ist ein seit Mai 2002 bestehendes rein Belgisches Arbeitsverhältnis ohne Entsendungsstatus.
Die Sozialplanregelung sieht vor, dass den betroffenen Mitarbeitern statt der Kündigung ein alternativer Arbeitsplatz angeboten wird, der von beiden Seiten ohne Nennung von Gründen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden kann. In diesem Fall würde der Mitarbeiter in den Genuß des von „AG S.A." angebotenen Sozialplanpakets kommen.
Der „M" und die „AG S.A." bevorzugen die Variante des alternativen Arbeitsplatzes und einigen sich auf eine Versetzung nach China zur zum „IK" gehörenden „AG Shanghai".
Es wird zwischen dem „M" und der „AG Shanghai" ein lokaler Chinesischer Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Oktober 2012 geschlossen. Kein Entsendungsstatus. Die Arbeitsvertraglichen Konditionen werden von der Personalabteilung der „AG S.A." ausgearbeitet und von der „AG Shanghai" in die formalrechtliche Fassung gebracht.
Hierarchisch soll der „M" an den General Manager der „AG Shanghai" berichten. Dieser Einheit ist er auch legal angegliedert. Die Funktion ist eine interne Beraterfunktion mit dem Ziel, eine Exzellenz-Plattform in Asien aufzubauen.
Funktional berichtet der „M" allerdings an seinen weisungsbefugten Vorgesetzten „VG" im Headquarter der brüsseler „AG S.A". Reisekostenabrechnungen beispielsweise werden von letzterem in Brüssel genehmigt und vom Vorgesetzten in China der Form halber legalisiert.
Da es sich um gravierende Kulturunterschiede zwischen Europa und China handelt vereinbaren „M" und die Belgische „AG S.A.", dass die „conditions de départ" (Ausstiegskonditionen) des Belgischen AG S.A.-Sozialplanpakets Anwendung finden, sofern das chinesische Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2014 sowohl von dem „M" als auch von „AG Shanghai" gekündigt werden sollte.
Im Laufe des Jahres 2012, noch bevor „M" physisch nach China zog, erwirbt der „IK" den Französischen Kozern „FK" und fusioniert.
Das Management des „IK" wird vom Management des „FK" übernommen.
Alle seinerzeit von „IK" eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen werden vom neuen Management rückgängig gemacht oder anders gestaltet.
Dieser Restrukturierungsmaßnahme fällt die Abteilung des weisungsbefugten Vorgesetzten „VG" im Headquarter der brüsseler „AG S.A" am 31. Dezember 2012 zum Opfer. Die neue Konzernstruktur sieht eine Exzellenz-Plattform in Asien nicht mehr vor.
„M" befindet sich zu diesem Zeitpunkt 3 Monate in China. Sein Belgisches Arbeitsverhältnis wurde formell von der „AG S.A." zum 30. September 2012 gekündigt. Ihm wurden alle damit zusammenhängenden Entlassungspapiere übergeben, u.a. ein in Belgien übliches Dokument „C4".
Dem „M" wird seitens der deutschen IK-Tochtergesellschaft „DT" mit Sitz Hannover eine Position angeboten. In Folge schließen „M" und „DT" einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn 1. Mai 2013. Darüber hinaus vereinbaren „M" und „AG S.A." in diesem Zusammenhang, dass die „conditions de départ" (Ausstiegskonditionen) des Belgischen AG S.A.-Sozialplanpakets – zwar zeitreduziert aber anwendbar – auch für das neu begründete deutsche Arbeitsverhältnis Anwendung finden, sofern dieses bis zum 30. September 2013 sowohl von dem „M" als auch von „DT" gekündigt werden sollte.
Vereinbarungsgemäß tritt der „M" das Arbeitsverhältnis am 1. Mai an. Zu bemerken ist noch, dass das chinesische Arbeitsverhältnis zwischen dem „M" und der „AG Shanghai" bisher nicht gekündigt wurde, es also als ruhend in gegenseitigem Einvernehmen angesehen werden könnte.
Im Laufe des Sommers 2013 stellt sich heraus, dass es „M" aus gesundheitlichen Gründen nicht langfristig schaffen wird, zwischen seinem Dienstsitz in Hannover und seinem 330 KM entfernten Wohnsitz im Westen Deutschlands am Wochenende zu pendeln.
„M" beschließt, von der Regelung des zwischen ihm und der „AG S.A." gemachten Vereinbarung Gebrauch zu machen und kündigt sein mit der IK-Tochter „DT" geschlossenes Arbeitsverhältnis fristgerecht vor dem 30. September 2013 unter Berücksichtigung der neunmonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2014.
Die „AG S.A." bestätigt dem „M" erneut den zum 1. Juli 2014 bestehenden Leistungsanspruch und berechnet den zu zahlenden Leistungsbetrag auf Grundlage von 30,91 Dienstjahren; nämlich vom 1.8.1983 bis 30.6.2014.
Allerdings behauptet die „AG S.A.", dass sie aufgrund der Belgischen gesetzlichen Regelungen verpflichtet sei, den Betrag um (1) die Belgischen Sozialversicherungsabgaben und (2) die Belgische Einkommensteuer vermindert auszuzahlen.
Zum Zeitpunkt der Zahlung wird sich der „M" mehr als 20 Monate nicht mehr im Belgischen Sozialversicherunssystem befunden haben und wird sich auch künftig nicht mehr in diesem befinden.
Im falle der Arbeitslosigkeit in Deutschland müßte sich „M" folglich freiwillig krankenverischern und freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen.
Aus Sicht des „M" käme das einer Doppelzahlung – nämlich in Belgien wie auch in Deutschland – gleich.
Wer kann helfen? Wie ist die Rechtslage?


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