Gericht od. EuGH zuständ, Verhältn.256 zu 263 AEUV

18. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
hasenschawanz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)
Gericht od. EuGH zuständ, Verhältn.256 zu 263 AEUV

Hallo,

kann mir jemand erklären, wie das Verhältnis zwischen Art. 256 I 1 und 263 I 1 AEUV ist?

Art. 256 weist dem "Gericht" Zustädnigkeiten zu, verweist aber gleichzeitig auf Art. 263, welcher auf den "Gerichtshof" Bezug nimmt. Hmm, was denn nun? Das Gericht oder der EugH?

Danke schonmal,

H.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Das Gericht oder der EugH?


Es geht doch in diesen Artikeln nur um den EuGH. Um was denn sonst?

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#2
 Von 
hasenschawanz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Nach Art. 19 EUV teilt sich der Gerichtshof der Europäischen Union in den "Gerichtshof", "das Gericht" und die "Fachgerichte".

Art. 256 I 1 AEUV bezieht sich auf "das Gericht" (Also das EuG, NICHT den EuGH), verweist aber gleichzeitig auf die Klagen des Art. 263 AEUV
Im Art. 263 AEUV ist aber die Rede vom "Gerichtshof" (also EuGH, NICHT EuG).

Check ich nicht :-o



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#3
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

Sorry, ich hatte mich da komplett verrannt. :-(

Für mich ist das nun aber klar: der EuG ist die erste Instanz für bestimmte Klagen (Art. 256 I AEUV ), u.a. diejenigen, die in Art. 263 AEUV genannt sind. Ist doch ganz einfach.


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#4
 Von 
hasenschawanz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Ach so, und der Gerichtshof ist in den Klagen dann einfach nur die zweite Instanz?

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