Hallo,
kann mir jemand erklären, wie das Verhältnis zwischen Art. 256
I 1 und 263
I 1 AEUV ist?
Art. 256 weist dem "Gericht" Zustädnigkeiten zu, verweist aber gleichzeitig auf Art. 263, welcher auf den "Gerichtshof" Bezug nimmt. Hmm, was denn nun? Das Gericht oder der EugH?
Danke schonmal,
H.
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Gericht od. EuGH zuständ, Verhältn.256 zu 263 AEUV
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Das Gericht oder der EugH?
Es geht doch in diesen Artikeln nur um den EuGH. Um was denn sonst?
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Nach Art. 19 EUV teilt sich der Gerichtshof der Europäischen Union in den "Gerichtshof", "das Gericht" und die "Fachgerichte".
Art. 256 I 1 AEUV
bezieht sich auf "das Gericht" (Also das EuG, NICHT den EuGH), verweist aber gleichzeitig auf die Klagen des Art. 263 AEUV
Im Art. 263 AEUV
ist aber die Rede vom "Gerichtshof" (also EuGH, NICHT EuG).
Check ich nicht :-o
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Sorry, ich hatte mich da komplett verrannt. :-(
Für mich ist das nun aber klar: der EuG ist die erste Instanz für bestimmte Klagen (Art. 256 I AEUV
), u.a. diejenigen, die in Art. 263 AEUV
genannt sind. Ist doch ganz einfach.
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Ach so, und der Gerichtshof ist in den Klagen dann einfach nur die zweite Instanz?
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