EU Recht bei im Ausland gekauften Waren und Endbearbeitung beim deutschen Hersteller

9. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Reinhard62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
EU Recht bei im Ausland gekauften Waren und Endbearbeitung beim deutschen Hersteller

Folgender Fall:
Eine deutsche Firma vertreibt eine Ware über einen Partner im benachbarten EU-Ausland. Hierbei wird eine Endbearbeitung der Ware beim deutschen Hersteller in Deutschland mitgekauft. Die Ware wird dazu nach Verwendung direkt an den deutschen Betrieb geschickt und dieser schickt sie bearbeitet zurück.
Nun möchte die deutsche Firma aber diese Endbearbeitung verweigern, weil angeblich die Ware nicht für Kunden außerhalb des betreffenden Landes vorgesehen ist. Nirgendwo ist eine Rede davon. Die Ware ist ohne Endbearbeitung jedoch nutzlos, weshalb der deutsche Hersteller seine Produkte nur inklusive der notwendigen Endbearbeitung verkauft.

Eure Meinung würde mich interessieren, ob rechtlich gegenüber dem deutschen Händler ein direkter Anspruch besteht oder ich nur gegen den ausländischen Verkäufer Ansprüche erheben kann. Den der müsste sich dann mit dem deutschen Hersteller rumstreiten, was ich gerne vermeiden würde.

Mist.... falsches Unterforum, bitte verschieben nach EU-Recht. Danke!

-- Editier von Reinhard62 am 09.08.2017 22:46

-- Editiert von Moderator am 10.08.2017 10:45

-- Thema wurde verschoben am 10.08.2017 10:45

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Reinhard62):
Die Ware wird dazu nach Verwendung

Zitat (von Reinhard62):
Die Ware ist ohne Endbearbeitung jedoch nutzlos,

Finde den Widerspruch ...



Im übrigen kommt es darauf an, was dieGeetze und die Rechtsprechung im benachbarten EU-Ausland dazu besagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Reinhard62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Tja... es ist aber kein Widerspruch!
Es gibt Produkte, die nach Gebrauch noch eine spezielle z.B. chemische Endbehandlung erfahren müssen, damit insgesamt ein nutzbares Endprodukt entsteht.
Ich möchte mich derzeit nicht konkreter ausdrücke, keine Sorge, es ist nichts "Unanständiges" oder "Verwerfliches".

Oder allgemeiner:
- A kauft bei B im Ausland ein Produkt von C in Deutschland.
- Produkt MUSS von A nach Gebrauch zwingend zu C geschickt werden und hat diese Leistung beim Kauf schon mitgezahlt.
- C verweigert die Leistung, weil A nicht den Wohnsitz im Land von B hat.
Frage: Inwieweit hat A Anspruch auf Leistungserfüllung gegenüber C.

Trotzdem Danke für den Hinweis am Ende.
Gruß!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Reinhard62):
Inwieweit hat A Anspruch auf Leistungserfüllung gegenüber C.

Normalerweise hat A nur einen Anspruch gegen B, denn der ist sein Vertragspartner.

Ausnahmsweise könnte sich gegen C ein Anspruch ergeben, wenn sich so etwas aus den vertraglichen Vereinbarungen herleiten liese. Dafür reicht es aber nicht aus, das C diese bearbeitung durchführen muss bzw. B gesagt hat "schick es an C".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Reinhard62
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, so sehe ich das prinzipiell auch. Es ist so, dass der Hersteller (C) ausdrücklich auch auf seiner Webseite angibt, dass die Endbearbeitung bei Ihm immer im Preis inbegriffen ist und sie kann auch nur bei ihm erfolgen, weil er das "Rezept" hat.
Nun muss ich mal später konkreter nachbohren, fürs erste Danke für die Meinung.

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Du hast ihm gegenüber kein Recht auf irgrendwas.

Genau das ist ja die Frage.

Je nach Formulierung die C getroffen hat, könnte man eventuell was machen ...



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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