EG-Maschinenrichtlinie

23. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Charlotte Bergmann
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
EG-Maschinenrichtlinie

Nach der neuen EG-Maschinenrichtlinie hab ich ja nun die Pflicht, entweder eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung zu erstellen. Nun habe ich eine Anlage, an die mein Käufer noch eine kleinere Maschine anbauen will. Ich stehe somit zwischen Konformitäts- und Einbauerklärung.

Da ich sowieso alle technischen Zeichnungen, Dokumentationen, etc., schon habe, die eine Einbauerklärung verlangt, frage ich mich, ob ich nun noch eine zweite Ausführuzng für die Einbauerklärung machen muss. Das wäre doch nicht Sinn der Sache. Die EG-Maschinenrichtlinie will die Sicherheit des Betriebs, nicht unnötige Mehrarbeit.

Weiß jemand, ob ich verpflichtet bin, diese gewisse Form einzuhalten, oder kann ich es bei Konformitätserklärung inkl. aller notwendiger Dokumentation belassen?

Danke!

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Internationalen Recht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internationalen Recht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ing. Helmut Frick
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Grundsätzlich stellt sich bei eine Erweiterung einer Maschine oder Anlage die Frage, ob es sich um den Neubau einer Maschine oder um einen Umbau handelt. Die Maschinenrichtlinie gilt für "erstmalig" im EWR in den Verkehr gebrachte Maschinen. Im Rahmen von Umbauten ist es wichtig zu klären, ob es sich um eine "wesentliche Veränderung" handelt. Ist dies der Fall, muss die Maschine als "neue" Maschine behandelt werden. Handelt es sich nicht um eine "wesentliche Veränderung", muss die Sicherheit der Maschine im Rahmen der bestehenden Arbeitsschutzbestimmungen wieder hergestellt werden.
Wie Sie m. E. richtig dargestellt haben, definiert sich die Sicherheit der Maschine nicht über das ausgestellte Dokument. Eine "Einbauerklärung" gibt es formal erst ab dem 29.12.2009 nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Derzeit heißt dieses Dokument "Herstellererklärung", da bis 28.12.2009 noch die aktuelle Maschinenrichtlinie 98/37/EG gilt. Diese Erklärungen dienen jedoch für den Hersteller von "unvollständigen Maschinen". In Ihrem Falle geht es um die Frage, wer die juristische Vrantwortung für die umgebaute Maschine übernimmt.
Vielleicht nützen Ihnen die Informaitonsvideos etwas, die wir gemeinsam mit der Maschinen- und Metall-BG entwickelt haben, um die Zusammenhänge der CE-Kennzeichnung genauer zu verstehen: www.safetyreport.tv/bg. Antworten auf häufige Fragen zur CE-Kennzeichnung finden Sie ach auf www.ce-wissen.de.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.893 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen