Hallo, ich bin in Spanien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, das angebliche Delikt war widerrechtliche Aneignung? Das Datum der Tat war der 01.05.2003, das Urteil ist rechtskräftig seit dem 23.06.2010. Meine Frage nun, kann der spanische Staat eine Auslieferung beantragen, was ist wenn dort ein EU-Haftbefehlt erteilt wird, muss ich dann befürchten wenn ich z.B. nach Belgien oder Holland einreise dort verhaftet zu werden? Meines erachtens ist das ganze bereits verjährt.
Auslieferung nach Spanien
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Meine Frage nun, kann der spanische Staat eine Auslieferung beantragen, Natürlich. Da brauchen Sie nicht mal in ein anderes Land reisen - die können Sie auch in D einsacken lassen.
Meines erachtens ist das ganze bereits verjährt. Sehr optimistisch: Zumindest in D verjährt die Vollstreckung einer Strafe dieser Länge nach 10 Jahren, die längst noch nicht um sind.
Nach 10 Jahren hier in Deutschland, frag da mal nen Anwalt, das ist wohl bessser.
-- Editiert von AltesHaus am 15.05.2016 21:03
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Ja, nach 10 Jahren, aber ab Datum der Tat, und somit verjährt,oder sehe ich das falsch?
ZitatNach 10 Jahren hier in Deutschland, frag da mal nen Anwalt, das ist wohl bessser. :
-- Editiert von AltesHaus am 15.05.2016 21:03
Gehen Sie mal mit dem Personalausweis zur nächsten Polizeidienststelle und fragen Sie nach. Tipp: Vorher eine Tasche mit dem nötigsten packen an Kleidung usw.
Pro-Tipp: Mit Anwalt hingehen. Bei richterlicher Entscheidung Anträge stellen usw.
aber ab Datum der Tat, und somit verjährt,oder sehe ich das falsch? Das sehen Sie allerdings falsch. Die Strafverfolgung kann überhaupt nicht verjähren, weil sie, in Form eines Urteils, schon erfolgt ist. Folglich kann nur noch die Vollstreckung des Urteils verjähren. Und da beginnt die Frist natürlich mit dem Urteil.
Zitataber ab Datum der Tat, und somit verjährt,oder sehe ich das falsch? Das sehen Sie allerdings falsch. Die Strafverfolgung kann überhaupt nicht verjähren, weil sie, in Form eines Urteils, schon erfolgt ist. Folglich kann nur noch die Vollstreckung des Urteils verjähren. Und da beginnt die Frist natürlich mit dem Urteil. :
Es geht hier um die Verjährung der Strafvolllstreckung, rechtskräftiges Urteil ist vorhanden.
@TE
Wende dich an einen Anwalt und lass dich beraten. Du bist doch hier in D gemeldet oder im Ausland? Wenn du in D gemeldet bist und sie dich noch nicht einfangen wollten, dann ist zu vermuten,dass kein Haftbefehl zZt vorliegt. Der Lauf der Vollstreckungsverjährung fängt mMn mit Rechtskraft des Urteils an, alles andere macht keinen Sinn.
Vom Gefühl her würd ich jetzt allgemein sagen, dass eine Auslieferung nicht geht, und ja ich kenne den Europäischen Haftbefehl und das ganze Gedöns aber es geht trotzdem nicht, da gibt es diverse Urteile und auch das Gesetz wurde wegen eines Urteils des Bverfge schon entschärft.
Im großen und ganzen kann man sagen, dass Deutschland seine Bürger nicht an Staaten ausliefert, macht man ja noch nicht mal mit den USA.
Im großen und ganzen kann man sagen, dass Deutschland seine Bürger nicht an Staaten ausliefert, macht man ja noch nicht mal mit den USA. Dumm nur, daß das Grundgesetz was anderes sagt: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16.html
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