Ich bin in einer Erbengemeinschaft eines Grundstücks. Mir gehören 75% des Grundstückes. Ich habe aber in den letzten 30 Jahren 100% der Grundsteuer dieses Grundstücks bezahlt. Ich habe ja einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zahlung von 25% der Grundsteuer. Wann verjährt mein Anspruch gegen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft? Kann ich die 25% Grundsteuer, die ich in den letzten 30 Jahren für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft bezahlt habe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zurückverlangen?
wann verjährt Ausgleichsanspruch gegen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft?
25. August 2018
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Frage vom 25. August 2018 | 21:42
Von
Status: Schüler (228 Beiträge, 49x hilfreich)
wann verjährt Ausgleichsanspruch gegen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 26. August 2018 | 22:41
Von
Status: Schüler (228 Beiträge, 49x hilfreich)
weiß keiner die Antwort?
#2
Antwort vom 27. August 2018 | 09:17
Von
Status: Unbeschreiblich (47480 Beiträge, 16805x hilfreich)
Wer hat denn das Grundstück wie genutzt?
Zunächst einmal würde ich jedoch von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen.
Außerdem ist nicht einmal klar, ob der Erstattungsanspruch überhaupt besteht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 27. August 2018 | 14:22
Von
Status: Schüler (228 Beiträge, 49x hilfreich)
Das Grundstück ist nur eine Wiese, die eigentlich keiner genutzt hat.
Wieso ist unklar, ob ein Erstattungsanspruch besteht?
Ich habe bei der Stadt nachgefragt, die die Grundsteuerbescheide erlässt. Die sagt, ich habe einen Erstattungsanspruch. Die Frage ist nur, wann er verjährt.
#4
Antwort vom 27. August 2018 | 20:54
Von
Status: Unbeschreiblich (47480 Beiträge, 16805x hilfreich)
Zitat:Wieso ist unklar, ob ein Erstattungsanspruch besteht?
Weil aus der Ausgangsfrage nicht klar war, um welche Art Grundstück es sich handelt.
Zitat:Das Grundstück ist nur eine Wiese, die eigentlich keiner genutzt hat.
Dann halte ich einen Erstattungsanspruch für gegeben.
Allerdings gehe ich weiter von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende aus.
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