vom "Elterngut" ausgeschlossen --> Pflichtteil??

17. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
taraskys
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
vom "Elterngut" ausgeschlossen --> Pflichtteil??

Hallo, bitte entschuldigen Sie , falls ich eine Frage stelle, die hier im Forum vielleicht schon mehrmals bearbeitet wurde, aber das Thema beschäftigt uns gerade zu sehr.

Mein Mann und ich haben heute bei seinen Eltern einen notariellen Übergabevertrag von 1992 (!!) gefunden. Ich muß dazu sagen, daß ich meine Schwiegereltern bei beginnender Demenz beider, im Haushalt und bei Medikamenteneinnahme unterstütze, suchte ein Schreiben der Krankenkasse und dabei fanden wir den notariellen Vertrag.

Der Erstgeborene Sohn wurde als Eigentümer des Hauses der Schwiegereltern mit kompletten Grundstück bestimmt. Die Wohnung meiner Schwiegereltern , steht nur per "Wohnrecht " auf Lebenszeit zur Verfügung und ist nicht mehr wie wir bisher annahmen, Eiegentum der Schwiegereltern.

Mein Mann , der jüngere Sohn, ist im ganzen Vertrag nur durch den Nachsatz erwähnt. " eine Herausgabe oder Auszahlung von Elterngut an den jüngeren Sohn A...... wird hiermit ausgeschlossen.

Hallo? Wir dachten ehrlich gesagt wir sind im falschen Film. Der Schwiegervater beruft sich auf eine Schenkung in Höhe von 4000 DM im Jahre 1991, damit sei das Erbteil abgegolten ( bei einem Schätzwert des Hauses zum damaligen Zeitpunkt von 136.000) . Der Bruder schweigt und lässt nicht mit sich reden.
Kann jemand raten was wir nun tun sollen, da beide Schwiegereltern gesundheitlich sehr angeschlagen sind, wollen wir sie natürlich auch nicht zu sehr aufregen, aber mein Mann würde doch mal gerne wissen, ob er nach dem Versterben beider Elternteile noch Erbansprüche , bzw. Pflichtteilsansprüche geltend machen kann? Vielen Dank im voraus für hilfreiche Tipps...A.S..

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Auch mit einem "Übergabevertrag" wird kein Kind enterbt.
Gibt es nur zwei Kinder, werden beide zu gleichen Teilen Erben, wenn die Schwiegereltern nicht ein anders lautendes Testament haben oder noch errichten sollten.

Der erste Sohn ist Eigentümer des Hauses geworden, daran gibt es nichts zu rütteln.

Wenn das Haus im Wesentlichen aus der einen Wohnung besteht, wie das bei Einfamilienhäusern der Fall ist und sich die Eltern ein Wohnrecht dafür vorbehalten haben, dann besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für den jüngeren Sohn hinsichtlich des Hauses.



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"Lukas 7,23"

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