notarielles Nachlassverzeichnis, wie ist der Ablauf, was bedeutet zuziehen?

20. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
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notarielles Nachlassverzeichnis, wie ist der Ablauf, was bedeutet zuziehen?

hallo,

laut BGB § 2314 , Auskunftspflicht des Erben, kann ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis verlangen.

In meinem Fall ist der Haushalt des Erblassers längst aufgelöst, es gab, zu dem, was sich im Haushalt befand, Grundbesitz, Konten/Sparbücher, lebzeitige Schenkungen.

Was bedeutet
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des [...] Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen [...] wird.
Was bedeutet "zugezogen"?
Wann macht es Sinn, Zuziehung in Anspruch zu nehmen, der aufnehmende Notar ist doch sowieso verpflichtet, sich nicht nur auf die Angaben der Erben zu stützen, sondern den Nachlass eigenständig zu ermitteln? Werden dann Pflichtteilsberechtigte nicht eh "zugezogen"?
Muss der Notar nun alle Vermächtnisnehmer, die was erhalten haben nach dem Wert befragen?
Kann der Pflichtteilberechtigte verlangen zu erfahren, wer ein Vermächtnis erhalten hat und welches? (Die Formulierung im Testament war sinngemäß "meine Freunde Albert, Boris und Chris, sowie all meine Kumpels aus dem Schützenverein dürfen sich je ein Teil aussuchen")

Wie wird der Wert des aufgelösten Haushalts berücksichtigt? Ich nehme mal an, es gibt eine Qittung der Entsorgungsfirma, die die Reste geräumt hat, aber keine über vorher privat verkaufte oder verschenkte Gegenstände.

wie kann man belegen, keine Geschenke erhalten zu haben, reicht da, zu versichern, dass es keine gab? Muss das geglaubt werden, auch wenn's unglaublich ist?

muss man jede Zahlung rechtfertigen oder nur die, die Schenkungen betreffen, (jemand lieh dem Erblasser 2000,- , aber nur die Rückzahlung ist belegt/belegbar), da auch wieder die Frage, reicht es, da zu versichern, dass es eine Leihgabe war?

Muss der Notar vor 20 Jahren verschenkten Grundbesitz, der bis zum Tod mit Nießbrauch belegt war, einbeziehen?

Kann man, wenn man man keine Zuziehung verlangt hat, das Nachlassverzeichnis fertig ist und einem etwas in der Auflistung fehlt oder Unstimmigkeiten auffallen, Nachbesserung verlangen?

Danke für Antwort

P!

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