nichteheliche Gemeinschaft und Immobilie

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Amber64
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
nichteheliche Gemeinschaft und Immobilie

Hallo zusammen,

wir haben ein kleines Problem und erhoffen uns von hier ein wenig Klarheit.

Meine Freundin und ich möchten eine Immobilie erwerben.
Ich habe 2 Töchter, meine Freundin ist kinderlos.
Ihre Mutter und Schwester sind noch da.

Bei einer Eintragung beider ins Grundbuch möchten wir nicht, dass wenn einer stirbt meine Töchter oder ihre Mutter(Schwester) an das Haus kommen. Der überlebende soll alles bekommen.

Wenn nur meine Freundin ins Grundbuch kommt, dann wären meine Kinder(Pflichtteil) raus und ihre Mutter kann man ja testamentarisch außen vor lassen.
Wenn ich nicht im Grundbuch stehe , fühle ich mich aber irgendwie unwohl.

Hat jemand eine Idee?
Vielen Dank und schöne Grüße



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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
ihre Mutter kann man ja testamentarisch außen vor lassen
Stimmt auch nicht: wenn der Erblasser keine Kinder hat, hat die Mutter einen Pflichtteilsanspruch. Lediglich Geschwister kann man ausschließen (im Beispielfall würde die Schwester über die Vater-Linie erben).
Die Mutter könnte (wenn sie will) einen Pfichtteilsverzicht notariell beurkunden, dann kann man sie testamentarisch ausschließen.

Es scheint die Idee zu sein, dass "sie" "ihn" testamentarisch zum Erben einsetzt. Mein Tipp: Ein (unbedingt notarieller) Erbvertrag sichertda besser ab; denn da kann "sie" sich nicht einfach umentscheiden.
Wenn die beiden nicht verheiratet sind, wird allerdings im Falle ihres Todes vermutlich eine ganze Menge Erbschaftssteuer anfallen, das nur nebenbei.

Kinder sind auch nicht gleich "raus": Wenn jemand sein Geld in die Immobilie der Freundin investierst, könnte man ja vielleicht von einer Schenkung ausgehen (bei der dann schon mal ohen Trauschein ziemlich flott Schenkungssteuer anfällt). Bei Todesfall in den nächsten 10 Jahren haben die Kinder noch anteilige Pflcihtteilsansprüche.


Man kann eine BGB gründen, die dann das Haus kauft und bei der geregelt ist, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die BGB vom anderen Gesellschafter fortgeführt wird und der Anteil nicht an die Erben fällt. Solche Konstrukte gibt es durchaus, hauptsächlich für Firmen.
Inwiefern man dabei um Pflichtteilsansprüche rumkommt, weiß ich aber nicht. Ein Notar kann entsprechend beraten.

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