höhe erbe b.z.w höhe pflichtteil?!?

10. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)
höhe erbe b.z.w höhe pflichtteil?!?

moin, ich mal wieder ;o) nehmen wir mal an

ein mann lebt in einer beziehung, nicht verheiratet. erste ehefrau verstorben im jahr 2003, aus erster ehe ist ein kind hervorgegangen, welches bei der trennung der eltern bei der mutter geblieben ist. es gibt sonst keine "erben ersten grades", nurnoch seine cousine u. deren eltern.

nun verstirbt der mann ohne testament, wieviel bekommt der sohn?

2tes szenario
mann verstribt, hat ein testament in welchem der sohn enterbt wird oder was auch immer, wie hoch ist das erbe? wieviel bekommt der sohn?

3tes szenario
mann verstribt wollte aber 1994 dem sohn alles überschreiben, die ehefrau hatte ihm damals davon abgeraten(zeuge tochter der verstorbenen die mit in die beziehung/ehe mitgebracht wurde, evtl. zeuge der notar der evtl. einen entwurf gemacht hat). es gbit ein testament in welchem der sohn enterbt wird od. was auch immer. wieviel bekommt der sohn?

ps:. gibts irgendwelche möglichkeiten dem sohn das erbe dennoch abzuluxen im sinn von grobem undank od. was auch immer?

thx pOtH


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

1. Fall
Sohn erbt alles
2. Fall
Sohn hat Anspruch auf Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils
3. Fall
wie Fall2, nur Anspruch auf Pflichtteil Was der Vater machen wollte, spielt keine Rolle, nur was er gemacht hat.

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#2
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Im übrigen: "oder was auch immer" gibt es nicht.

Der Erblasser kann seine Kinder in einem Testament nicht einsetzen, dann sind sie auf den Pflichtteil beschränkt. Der Pflichtteil selbst kann nur unter besonderen Bedingungen entzogen werden. Das setzt schwere Verbrechen gegen den Erblasser, böswillige Verletzungen der Unterhaltspflicht oder Ähnliches voraus. Dies muß im Testament begründet werden und kann im Anfechtungsfall gerichtlich überprüft werden. Grober Undank (wie beim Widerruf einer Schenkung) reicht nicht aus.

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#3
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

moin u. danke für die antworten.
hab aber noch ne frage zu dem 2ten fall:.
der pflichtteil ist die hälfte des gesetzlichen erbes! so wie ich die aussage verstehe u. hoffentlich das gesetz richtig interpretiere ist das die häfte (50%).

sohn ist einziger erbe ersten grades, sohn wäre also nach adam u. riese "theoretisch alleinerbe", ist jedoch enterbt u. bekommt somit die hälfte von allem.

oder habe ich da was missverstanden?

was wären z.b. gründe zur "vollständigen" enterbung b.z.w gründe das der sohn kein erbe erhält:.
-den vater mit messer bedroht als der vater die mutter gewürgt hat? zeugen gibt es für den ganzen vorfall nicht da die mutter verstorben ist u. somit aussage gegen aussage stünde.
-nur hauptschulabschluss, obwohl der vater mind. realschul abschluß erwartet hätte?
-der vater behauptet der sohn hätte mit einem luftgewehr auf ein bild vom vater geschossen. allerdings wurde mit einem luftgewehr auf playmobil figuren geschossen, zeuge hierfür wäre der "großcousin" des sohnes, was dieser aber letztenendes aussagen würde wäre etwas anderes!

das kuriose an der ganzen geschichte ist nämlich, der sohn war im schützen verein u. im haushalt der familie war ein Scharfes gewehr u. munition, in einer eichentruhe (zwar verschlossen aber der schlüssel steckte in der truhe), der sohn war in die handhabung des gewehres eingewiesen worden. könnte man im zweifelsfall argumentieren das der sohn ja mit dem scharfen gewehr auf den vater schießen können wenn er dem vater etwas hätte tun wollen?!?

//ps:. habe in meinem ersten post nen fehler gemacht, nur der sohn ist somit erbe ersten grades u. nicht wie oben geschrieben [es gibt sonst keine "erben ersten grades", nurnoch seine cousine u. deren eltern.]//

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#4
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

"Enterbt" hieße in Deinem Beispiel einfach, daß der Sohn nicht im Testament bedacht wurde. Sein Pflichtteil wäre dann 50 % des Erbes.

Die genauen Gründe zum Entzug des Pflichtteils findest Du in § 2333 BGB . Dieses muß der Erblasser, wie gesagt, im Testament besonders erläutern. Das Schießen mit einem Luftgewehr auf ein Bild(!) ist da wohl kaum relevant.

Weiterhin kann die Erbeinsetzung oder Pflichtteilsberechtigung von Dritten später angefochten werden, wenn der Erbe/Pflichtteilsberechtigte erbunwürdig ist (§ 2339 BGB ). Hierzu muß noch weit mehr zusammenkommen - vom Kaliber Mordversuch oder Testamentsfälschung. Einzelheiten siehe dort.

Bei solchen Dingen sollte man unbedingt einen darauf spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

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#5
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

moin, wollte keinen neuen thread aufmachen deshalb poste ich in meinen ollen.

nehmen wir nun an der vater verstirbt u. dessen neue lebensgefährtin lebt mit im wohnhaus, wie stellt man es am besten an das diese lebensgefährtin nicht wichtige dokumente/barvermögen/wertgegenstände beiseite schaffen kann.

sprich, das das haus irgendwie versiegelt wird b.z.w nur von der lebensgefährtin in meiner begleitung od. in begleitung einer anderen person die buch führt wann sie was mit rausnimmt, betreten werden kann, soviel mir gesagt wurde hat sie ihre eigene wohnung u. ist ziemlich argh verschuldet. ihr "lebensmittelpunkt" ist ihre eigene wohnung sprich sie ist nur ab u. zu mal abends da u. am wochendende.

desweiteren bleibt noch die frage:. der vater "versteckt" sein testament in einer "geheimschublade" einer alten eichentruhe, die lebensgefährtin hat ein testament des vaters welches älter ist wie das in der eichenturhe, hat der sohn das recht in dieser "geheimschublade" zu suchen um evtl. ein neueres testament zu finden. wenn ja wie müsste man es anstellen damit niemand auchnur einen zweifel am testament haben kann.

wenn sie ein testament hat welches der sohn aber anzweifelt, an wen muss er sich wenden?

sorry für die ganzen evtl. nervenden fragen aber es geht um ein sehr nettes vermögen.

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#6
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

u. aufwärts.

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#7
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

u. aufwärts

0x Hilfreiche Antwort

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