fortgesetzte Gütergemeinschaft und anschließende Erbengemeinschaft auseinadersetzen

19. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
TAURUS52
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
fortgesetzte Gütergemeinschaft und anschließende Erbengemeinschaft auseinadersetzen

Hallo zusammen,

in einem Bekanntenkreis haben wir folgende Konstellation diskutiert:
M und F sind in Gütergemeinschaft verheiratet welche fortgesetzt werden soll, aus dieser Ehe stammen 5 Kinder (K1 bis K5).
Nach dem Tod von M wird die Gütergemeinschaft mit F und den fünf Kindern (K1 bis K5) fortgesetzt.
Aus einer nachfolgenden Beziehung zwischen F und M2 (keine Ehe) stammt ein weiteres Kind (K6).
Nach dem Tod von F wird durch ein Testament von F das Kind K6 zum Alleinerben.
D. h. aus der seit dem Tod von M bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft (bestehend aus F mit K1 bis K5) wird
nach dem Tod von F eine Erbengemeinschaft. Diese setzt sich aus K1 bis K6 zusammen, wobei K6 im Testament der
länger lebenden F wie schon erwähnt als Alleinerbe eingesetzt ist.
Wie sind in so einem Fall die Erbquoten von K1 bis K5 und K6 und wie sind diese zu ermitteln?

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9 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei einer Gütergemeinschaft gehört das Gesamtvermögen beiden Ehegatten zur Hälfte.

Nach dem Tod von M erbt F 25% des Anteils von M, besitzt also 62,5%, K1-K5 besitzen je 7,5%, des Gesamtvermögens.

Nach dem Tod von M erbt K6 die 62,5%, jedoch haben K1-K5 je einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/12 dieser 62,5%. Der Pflichtteilsanspruch besteht jedoch nicht in einem Anteil an der Erbengemeinschaft, sondern in einem Auszahlungsanspruch gegen K6.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TAURUS52
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Angenommen der Güterstand der Ehe (1952) war "Gütergemeinschaft".
Deuten die folgenden Absätze in einem Schreiben des Nachlassgericht:
"Ich setzte mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen: K1 bis K5, die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB fort."
"Ich beantrage ... das zwischen mir (M) und den vorgenannten Kindern (K1 bis K5) die allgemeine Gütergemeinschaft eingetreten ist."
und folgender Beschluss:
... Fortsetzung der allgemeinen Gütergemeinschaft, ... ohne Beanstandung entgegengenommen.

Auf eine "fortgesetze Gütergemeinschft " oder eine "allgemeine Gütergemeinschaft" hin?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Auf eine "fortgesetze Gütergemeinschft " oder eine "allgemeine Gütergemeinschaft" hin?


Ich verstehe die Frage nicht ganz. Das deutet auf die Fortsetzung der allgemeinen Gütergemeinschaft (§ 1483 BGB ) hin.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TAURUS52
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Vermutung dass es unverständlich wird hatten wir bereits beim Verfassen der Frage – sorry.
Einfacher:
Gibt es einen Unterschied zwischen:
„Fortsetzung der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB" und einer „fortgesetzten Gütergemeinschaft"?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Mit den Kindern des Verstorbenen kann es nur eine fortgesetzte (allgemeine) Gütergemeinschaft geben. Das Wort "allgemein" wird im Regelfall weggelassen, da damit eine Gütergemeinschaft entsprechend des gesetzlichen Regelungen gemeint ist.

Zitat:
Gibt es einen Unterschied zwischen:
„Fortsetzung der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB" und einer „fortgesetzten Gütergemeinschaft"?


Nein, es ist in beiden Fällen das Gleiche gemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TAURUS52
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Es sind landwirtschaftliche Flächen sowie ein Haus mit Anbauten (Scheune, Schuppen) vorhanden.
Über die landwirtschaftl. Flächen und den Hof wird eine Wertermittlung durch einen öffentlich bestellten
und vereidigten Gutachter durchgeführt, K1 bis K5 schätzen den Wert aber auf mindestens den doppelten Wert
(welcher aber vermutlich nicht zu erzielen sein wird).

Angenommen K1 bis K5 sind sich einig das ganze Hab und Gut meistbietend zu veräußern und dann
den Erbquoten entsprechend aufzuteilen.
K6 ist zwar anderer Meinung, fügt sich aber der Entscheidung von K1 bis K5 um keinen Unfrieden zu stiften
und um den Vorgang nicht zu verzögern.

K1 bis K5 fordern nun (8 Wochen nach dem Todesfall) von K6 Zinsen für den Pflichtteil.

- Könnten K1 bis K5 bereits 8 Wochen nach dem Todesfall Verzugszinsen verlangen obwohl in so kurzer Zeit
weder Land noch Haus und Hof veräußert werden könnten?
(und z. Bsp. durch überzogene Forderungen, unlogische Vorgehensweise (falsche Angaben (Pläne))
sowie falscher Makler (Freund statt überregional bekanntes Unternehmen) von K1 bis K5 ein schnelles Ende
nicht abzusehen ist)

- Von welchem Betrag (Basis „Wertgutachten", „Schätzung der Pflichteilsberechtigten", oder dem am Ende 201? erreichte Wert) müssten dann Verzugszinsen bezahlt werden?
Könnte Alleinerbe K6 von K1 bis K5 eine Angabe des zu erwartenden Pflichtteils einfordern um Anzahlung(en) in "richtiger" Höhe zu leisten? (Nachlassverzeichniss wäre vorhanden).

- Hätte der Alleinerbe das Recht das gesamte Hab und Gut zu dem gutachterlich festgestellten Wert zu erwerben um den Vorgang zu beenden und um nicht abzuschätzende Zinszahlungen zu vermeiden?

- Wann ist die „Teilungsreife" erreicht?

- Welche Möglichkeiten hat K6 den Vorgang zu beschleunigen/lösen?

- Würde die Einleitung einer Teilungsversteigerung Sinn machen um nicht abzuschätzende Zinszahlungen an K1 bis K5 zu vermeiden?

Danke.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ist das hier
https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=531185&p=1
der gleiche Fall?

Ich muss meine Antwort#1 korrigieren

Zitat:
Nach dem Tod von M erbt F 25% des Anteils von M, besitzt also 62,5%, K1-K5 besitzen je 7,5%, des Gesamtvermögens.


Richtig muss es heißen: K1-K5 treten an die Stelle von M in der Gütergemeinschaft im Hinblick auf das Gesamtgut. Der Anteil von F bleibt daher bei 50%

Zitat:
Könnten K1 bis K5 bereits 8 Wochen nach dem Todesfall Verzugszinsen verlangen obwohl in so kurzer Zeit
weder Land noch Haus und Hof veräußert werden könnten?


Ja

Zitat:
Könnte Alleinerbe K6 von K1 bis K5 eine Angabe des zu erwartenden Pflichtteils einfordern um Anzahlung(en) in "richtiger" Höhe zu leisten? (Nachlassverzeichniss wäre vorhanden).


K6 muss den Pflichtteil ermitteln und kann ihn dann an K1-K5 auszahlen bitte der Zahlung anbieten um Verzugszinsen zu vermeiden. Dann müssen nur auf eine eventuelle Nachzahlung Verzugszinsen gezahlt werden. Für die Ermittlung kann K6 schätzen und sollte dabei vorhandene Wertgutachten als Grundlage nehmen. Unter der Voraussetzung des § 2331a BGB kann eine Stundung beantragt werden. Insbesondere, wenn die Pflichtteilsberechtigten gleichzeitig den Verkauf blockieren, könnten die Voraussetzungen gegeben sein.

Zitat:
Hätte der Alleinerbe das Recht das gesamte Hab und Gut zu dem gutachterlich festgestellten Wert zu erwerben um den Vorgang zu beenden und um nicht abzuschätzende Zinszahlungen zu vermeiden?


Nein

Zitat:
Wann ist die „Teilungsreife" erreicht?


Wenn alle Nachlassgegenstände verkauft sind und der Nachlass nur noch aus Geld besteht.

Zitat:
Welche Möglichkeiten hat K6 den Vorgang zu beschleunigen/lösen?


Pflichtteile nach eigenem Ermessen auszahlen und die Teilungsversteigerung beantragen. Im Rahmen einer Teilungsversteigerung kann K6 mitsteigern.

Zitat:
Würde die Einleitung einer Teilungsversteigerung Sinn machen um nicht abzuschätzende Zinszahlungen an K1 bis K5 zu vermeiden?


Die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Auszahlung der Pflichtteile müssen auseinandergehalten werden

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TAURUS52
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Die gegnerische Seite wird von 2 Anwälten vertreten.
Wenn davon einer die falsche Quote ermittelt hat und zu wenig fordert, muss mein Anwalt diesen auf seinen Fehler hinweisen
und diesen (zu meinem Nachteil) berichtigen?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn davon einer die falsche Quote ermittelt hat und zu wenig fordert, muss mein Anwalt diesen auf seinen Fehler hinweisen und diesen (zu meinem Nachteil) berichtigen?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

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