einseitige Testamentsänderung nach Ableben des Mannes möglich ?

31. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
powerrn12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
einseitige Testamentsänderung nach Ableben des Mannes möglich ?

Hallo,

ich wollte nachfragen ob mit nachfolgenden Zusatz in der Bindunsgwirkung IV eine einseitige Testamentsänderung nach ableben des Partners möglich ist .


Hierzu steht in nachfolgenden im Testament :

Die Erschienenen wollen ein ehegemeinschaftliches testament errichten.Sie erklären sodann Ihren letzten Willen mündlich wie folgt:

I Vorbemerkung

Wir haben am 01.01.1999 vor dem Standesamt in Musterhausen geheiratet.
Wir sind deutsche Staatsangehörige
Wir haben keine gemeinsamen Kinder
Person A Frau hat 4 Kinder

Person C
Person D
Person E
Person F

Person B hat keine Kinder
Wir widerrufen hiermit unsere früheren Verfügungen von Todes wegen . Mit früheren Ehegatten haben wir keine uns bindenten letzwilligen Verfügungen getroffen.

II Erbeinsetzung

1) Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein
2) Ich , Person B Mann , setze zu meinen Erben in Falle meines letztverstebens ein , die Kinder meiner Frau
Person C und Person D zu jeweils 1/3
Person E und Person F zu jeweils 1/6
Diese sind auch Ersatzerben wenn meine Frau nicht Erbe wird.
3)Ich Person A Frau , setze zu meinen Erben im Falles meines Letzversterbens ein meine Kinder
Person C und Person D zu je 1/2
Diese sind auch Ersatzerben , wenn mein Mann nicht Erbe wird.
Sollte ein Erbe vor dem Erbfall versterben , oder aus wichtigem Grund nicht Erbe werden , so treten seien Abkömmlinge entsprechend den Regeln der deutschen gesetzlichen Erbfolge
an seine Stelle , mehrere zu gleichen Teilen .Sind solche nicht vorhanden , so soll der Erbteil des wegfallenden Erben dem anderen eingesetzten Erben im Verhältnis Ihrer Erbteile
anwachsen.

III Vermächtnisse

1) ich Person A Frau vermache meinen Kindern
Person E und Person F einen Betrag in Höhe Ihres Pflichtteils
Ersatzvermächtnissnehmer sind die Abkömmlinge . Sind solche nicht vorhanden entfällt das Vermächtniss

IV Bindungswirkung

1) Die Verfügungen gemäss Ziff II Nr 1 und 2 sowie das Vermächtnis gemäss III. 2. sind wechselbezüglich und binden uns somit gegenseitig .
" Person A Frau " ist demzufolge berechtigt über den Nachlass unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen
2)Sollte " Person B Mann " der Längstlebende sein , ist er nicht berechtigt , später hinzutretende Pflichteilsansprüche zu berücksichtigen .
Wir verzichten insoweit wechselseitig auf das uns gesetzlich zustehende Anfechtungsrecht wegen Übergehung nicht bekannter Pflichtteilsberechtigter.
3)Sollte einer der Abkömmlinge von " Person A FRau " nach meinen meinem Tode gegen den Willen meines Mannes Pflichtteilsansprüche stellen , so ist dieser berechtigt, über den Erbteil dieses Abkömmlings unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen. Dies bestimme ich " Person A Frau "
4)Die Notarin hat uns darüber belehrt , dass wir dieses Testament in den Bestimmungen , die gem. Ziffer 1 wechselbezüglich sind , nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr widerrufen werden können.

Solange wir beide leben , können wir das Testament auch soweit es bindent ist , gemeinsam insgesamt oder auch in einzelnen Teilen , oder Punkten aufheben.

Jeder von uns ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen jedoch auch berechtigt , die wechselbezüglichen Verfügungen einseitig zu wirderrufen , solange der andere Ehepartner noch lebt.Der Widerruf bedarf der notariellen Beurkundung und führt zur Unwirksamkeit des Testaments insgesamt.


FRAGE :
1)
Ist nach ableben von Person B , Person A noch berechtigt das Testament zu ändern , insbesondere in Teilen der Ziffern 2 ( Erbeinsetzung ) und Ziffern 3 ( Vermächtnisse )
( andere Personen zu Haupterben einsetzen , also Person C und D herausnehmen und alles an Person F vermachen ??? und in Ziffer 3 den Personen C D und E nur ein Vermächtniss in Höhe des Pflichtteils zu geben.

-- Editiert von powerrn12 am 31.01.2018 15:39

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

zu 1) Ja, Person A darf nach dem Ableben von B das Testament ändern. Im Hinblick auf die Vermächtnisse wird auf III 2. Bezug genommen, jedoch fehlt dieser Punkt im Testament. Daher ist unklar, wie das gemeint ist. Insbesondere ist unklar, ob III 1. geändert werden darf.
zu 2) Die überlebende Ehefrau darf auch die Personen ändern.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen