Zwangsversteigerung Erbgemeinschaft auflösen ?

3. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Montekete
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 43x hilfreich)
Zwangsversteigerung Erbgemeinschaft auflösen ?

Hallo,

Ich habe 4 Brüderm wir sind eine Erbengemeinschaft. Mein Vater verstarb 2000 es gab kein Testeament. Sie haben 1/10 geerbt. Meine Mutter starb 2005 es gab ein Testament wo ich allein Erbe bin. Das Haus steht leer weil alles was man machen will nicht fruchtet ! Jedesmal fehl die Zustimmung der Geschwister. Egal ob Vermietung oder verkauf an den eignen Bruder. Ich habe jetzt die Schnau*** voll ! Will einfach nur ruhe haben.... Wie kann ich diese Erbengemeinschaft auflösen ? Ich habe vorgeschlagen die Brüder auszubezahlen natürlich wurde auch dagegen gestimmt weil das Haus ja angeblich viel viel mehr Wert ist. Wie sieht es aus wenn ich das Haus zwangsversteigern lassen möchte ? Wie hoch ist der Betrag den ich die Brüder auszahlen müsste ? Geht es der Pflichteil vom Verkaufspreis aus (versteigerte Betrag) oder v. getaxten Wert ? Zahle ich dann die Differenz vom Erlös der Versteigerung bis zum Getaxten wert ? Was kann ich noch tun ? Klage auf Erbauseinandersetzung dauert lang und ich wäre als Alleinerbe und "ALLE Kostenbezahler" bankrott in diesen Jahren. Die Brüder beteiligen sich an keinerlei Kosten. Denken das da mehr Geld vorhanden sein müsste....

Testament oder Erbe?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Montekete,
wer steht im Grundbuch und wer erhält den Grundsteuerbescheid?
Haben deine Brüder damals (Vaters Tod) irgendetwas erhalten? Wer besitzt einen Erbschein?

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#2
 Von 
Montekete
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo den Erbschein habe ich das Grundbuch wurde erst jetzt berichtigt. Alle Geschwister stehen im Grundbuch (5 Mann stehen drin) Die Grundstückssteuern habe bislang ich allein bezahlt, ebendso die Bestattunskosten, zahle jetzt weiter Gas, Strom ect....

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Da sehe ich eigentlich keinen anderen Wege als die Zwangsvollstreckung im Zuge der Erbauseinandersetzung. Die bisherigen Kosten (Bestattung, Strom, Gas) mußt du dann in die Gläubigerliste eintragen, so dass du dieses eventuell zurückerhälts.
Eine andere Möglichkeit. Gas/Strom abmelden (wenn keiner drinnen wohnt) und Grundsteueramt informieren, dass auch die anderen Eigentümer sind und dieses Jahr zahlen.
Bei der Uneinsichtigkeit der Brüder sehe ich schwarz, jetzt heißt es also für dich so schnell wie möglich die Sache durchstehen.
Was ich nicht verstehe: Wenn du Alleinerbe bist und nur du einen Erbschein hast, wieso stehen die Brüder mit im Grundbuch (oder ist das noch von Vaters Tod her so?).

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#4
 Von 
Montekete
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 43x hilfreich)

Das ist noch vom Vater so. Dort gab es nur einen Erbschein....

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei einer Teilungsversteigerung wird der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt. Es kann also deutlich weniger herauskommen als Dein jetziges Angebot. Jeder Eigentümer darf übrigens im Gegensatz zu einer Zwangsversteigerung selbst mitsteigern.

Wenn sich die Brüder weiter auf stur stellen, dann ist das die einzige Chance.

Die Geschwister müssen sich übrigens entsprechend der Miteigentumsanteile an den Kosten beteiligen.

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#6
 Von 
Montekete
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 43x hilfreich)

Es wurde geschrieben: "Die Geschwister müssen sich übrigens entsprechend der Miteigentumsanteile an den Kosten beteiligen."
Kann ich diese Kosten auch jetzt schon einfordern. Es sind zwar nur geringe Beträge aber der Anwalt sagt das man die vom Erbe abziehen kann.

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#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Bevor du den Antrag stellst, würde ich die anderen darüber informieren, dass du die Zwangsversteigerung beantragen wirst - vielleicht kommen die dann endlich in die Puschen. Jetzt kommt es doch auf einen Monat mehr oder weniger nicht mehr an?
Du kannst aber auch den Antrag stellen und den dann zurückziehen, falls ihr euch anders einigt, dann fallen allerdings Gerichtskosten an.

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