Wohnrecht - Muss Objekt geräumt werden nach Zwangsvollstreckung?

8. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)
Wohnrecht - Muss Objekt geräumt werden nach Zwangsvollstreckung?

Ähnliches Problem, wir hier schon häufiger erläutert:

Wohnrecht an 3.Stelle eingetragen - Objekt nun in der Zwangsverst. Muß Objekt geräumt werden nach ZV? Es wurde nun von Anwalt gesagt, der Eintrag an 3. Stelle war sinnlos und hätte nicht erfolgen dürfen/sollen. Jener Anwalt, der das damels verbrochen hat, beruft sich auf Verjährung. Dass ein Schaden an einem Gegenstand und dessen Behebung verjähren kann, leuchtet mir ja ein, aber die Arbeit eines Anwalts, deren Sinn oft erst Jahre später Aktualität erlangt, sollte doch wohl nicht einer Verjährung unterliegen, oder???

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Nun, das mit der Verjährung halte ich für eine schwache Ausrede. Nur Anwälte tragen eben kein Wohnrecht ein. Und ob er damals richtig oder falsch beraten hat und ob sich die Beteiligten an diese Ratschläge dann auch gehalten hätten, ist eine ganz andere Frage.

Zum konkreten Fall ist natürlich zu sagen, daß es darauf ankommt, welche Werthaltigkeit der 3. Rang hat. Ich gehe davon aus, daß er aufgrund der Vorbelastungen und des Versteigerungserlöses nicht zum Zug kommt, also wegfällt.

Ob noch was zu retten ist, kommt auf den Stand des Zwangsersteigerungsverfahrens an. Grundsätzlich ist es möglich, das voraussichtliche wegfallende dingliche Wohnrecht in einen schuldrechtlichen Vertrag umzuwandeln, der dann zwangsversteigerungsfest ist und zwar zu jede Menge Äger mit Versteigerungsgericht und Gläubiger sowie möglichen Ersteigerer führt, aber im Endeffekt doch nicht zur Räumung führt.

Das ist aber keine Sache für Do-it-yourself und ist nur von Spezialisten realisierbar - und geht vor allem nicht zum Nulltarif.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Wolfgang:

Wer sind die Spezialisten bzw.welche Qualifikation (Interessenschwerpunkt ??) sollte der betreffende Anwalt haben?

Problem ist, dass die Erbengemeinschaft sich uneinig ist bzw. bisher absolut untätig geblieben ist. Nun stellt sich ein Teil der Erbengemeinschaft die Frage, ob im Stadium der Zwangsversteigerung - Termin ist bereits bekannt, ist jedoch noch lange hin - eine Gegenklage eingereicht werden kann oder ob es dafür bereits zu spät ist.

Danke

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Nun zunächst ist das mal keine primär juristische Frage, sondern eine Frage der Gestaltung der Vermögenswerte und dafür sind spezialisierte Wirtschaftsberater zuständig. Hat den Vorteil, daß nachher der beratende Anwalt nicht gezwungen ist, seine eigenen Konstruktionen umzusetzen. Diese Arbeitsteilung hat sich bewährt. Für den Bereich des Gesundheitswesens (Ärzte, Apotheker u.ä. und in medizinisch indizierten Fällen) macht unser Unternehmen entsprechende Beratungen und Hilfestellungen im Trouble-Shooting.

Dazu kommt natürlich noch, daß es sehr wenige Anwälte gibt, die im Zwangsversteigerungsrecht wirklich erfahren sind und auf Seiten der Schuldner wirken. Die wirklich guten arbeiten für die Gläubigerseite (Banken, Bausparkassen u.ä.).

Für eine Gegenklage sehe ich wenig Sinn und wenig Aussicht. Wenn was bezüglich der Umwandlung des Wohnrechts passieren soll, müssen sich die Erben einig sein und dann müssen (wasserdichte) schuldrechtliche Gegenpositionen geschaffen werden, die auch noch im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren greifen.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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