Wird etwas Geschenktes noch in Erbe gezählt?

22. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Nixwissender123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wird etwas Geschenktes noch in Erbe gezählt?

Hallo,

ich habe vor ein paar Wochen ein Erbe angetreten und wollte diesbezüglich noch etwas wissen. Ich schilder kurz meinen Fall:

Frau A stirbt und hat kein Testament geschrieben. Sie ist bereits verwittwet und hatte 5 leiblich Kinder. 4 (2 Söhne und 2 Töchter) leben noch. Das 5. Kind (1 Tochter) starb bereits von 7 Jahren, diese hinterlässt jedoch 2 weiter Kinder (also Enkel von Frau A). Die Geldwerte der Frau A sind nich so groß und wurden bereits über einen Erbschein aufgeteilt, jedoch noch nicht ausbezahlt. Frau A hat einem Ihrer Söhne vor einigen Jahren die Hofstelle (ca. 5000 m²) und mehrere Ackerflächen über einen Schenkungsvertrag übertragen. Meines Wissens wurden die Geschwister bei dieser Schenkung nicht bedacht und der Beschenkte lässt auch nicht in den Schenkungsvertag einblick nehmen.

Wird nun die Hofstelle mit den Ackerflächen noch zum Erbe dazugezählt oder nicht? Kann man diese Schenkung irgendwie noch anfechten?

Ich hoffe meine Schilderung ist verständlich und bedanke mich bereits jetzt für die Unterstützung.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Meines Wissens wurden die Geschwister bei dieser Schenkung nicht bedacht...#
Hierfür gibt es auch keine Rechtsgrundlage.

#Wird nun die Hofstelle mit den Ackerflächen noch zum Erbe dazugezählt oder nicht?#
Nein, was verschenkt wurde, zählt nicht zum Nachlass. Ggf. stehen den Erben Ergänzungsansprüche zu.

#Kann man diese Schenkung irgendwie noch anfechten?#
Nein.

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#3
 Von 
19chiara59
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
da ich gerade selber einige Probleme bezüglich erben, habe, ich pflege meine Mutter und sie wollte mir das eigentlich ohnenhin für mich gekaufte Auto schenken!
Habe mich durch einige Foren gelesen, und kann es dir nicht 100% sagen, aber nach österr. Erbrecht gilt nur als Schenkung, was mehr als drei Jahre zurückliegt!
Laß dich lieber von kundiger Stelle beraten, bei uns gibts bei Gericht einmal im Monat einen Rechtspfleger, der dir das ganz sicher sagen kann. Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, ist dies auch eine gute Wahl.
Wie gesagt, ich habe es auch aus zweiter Hand!

Wünsche dir, dass du zu deinem Recht kommst, ist eine schlimme Angelegenheit!
Bin neu hier und hoffe, ich habe mich richtig ausgedrückt!

lg chiara

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Erfahrungen aus Österreich helfen hier wenig weiter, da in D. eine Schenkung 10 Jahre lang berücksichtigt wird und Rechtspfleger in deutschen Gerichten keine Rechtsberatung durchführen.




-- Editiert am 26.05.2011 03:41

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#5
 Von 
Hexlein456
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 54x hilfreich)

Ist die Schenkung noch keine 10 Jahre her, haben die anderen Miterben einen Ergänzungungsanspruch.
Das heisst, es muss ermittelt werden, was die Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung wert war.Pro Jahr gibt es einen Wertabzug von 10%(?).Der Beschenkte muss dann die anderen entsprechend finanziell entschädigen.

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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist die Schenkung noch keine 10 Jahre her, haben die anderen Miterben einen Ergänzungungsanspruch. <hr size=1 noshade>


Nicht zwingend. Ein Pflichtteilergänzungsanspruch kann eigentlich nur dann auftreten, wenn die Schenkung mehr als die Hälfte des urspünglichen Nachlassvermögens ausgemacht hat.

Bei Übertragungen von landwirtschaftlichen Betrieben gibt es zudem noch Sonderregelungen (z.B. § 2312 BGB ).

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