Mich interessiert folgender theoretische Fall:
Ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Nach dem Tode eines Ehepartners wird bei der Testamentseröffnung dessen Cousin als Alleinerbe eingesetzt. Wie hoch ist dann der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners ?
Klingt ganz einfach, aber ich hätte momentan keine Lösung parat. Wer weiß es ?
Wie hoch ist der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Das hängt davon ab, ob Kinder vorhanden sind oder falls nciht, die Eltern noch leben.
Es sind keine Kinder vorhanden, die Eltern beider Ehepartner leben auch nicht mehr, der verstorbene Ehepartner hat keine Geschwister. Er hat nur noch 3 Cousins, von denen einer per Testament zum Alleinerben bestimmt wurde.
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Es sind keine Kinder vorhanden, die Eltern beider Ehepartner leben auch nicht mehr, der verstorbene Ehepartner hat keine Geschwister. Er hat nur noch 3 Cousins, von denen einer per Testament zum Alleinerben bestimmt wurde.
Der Sachverhalt klingt etwas kompliziert, aber versuchen Sie es mal mit dem Pflichtteilrechner . Man kann dort grundsätzlich auch den Pflichtteil des Ehegatten ausrechnen. Ob das Programm den Pflichtteil aber auch bei so weiten Verwandtschaftsverhältnissen berechnen kann, habe ich noch nicht ausprobiert.
Vielen Dank, dieser Pflichtteilrechner ist eine sehr gute Idee !!
Allerdings verstehe ich das Ergebnis nicht. Der Rechner sagt:
Pflichteil = 50% des Nachlasses + Zugewinnausgleich
Ich komme aber auf folgende Rechnung:
Bei kinderloser Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Erbteil 75 % und Miterben ( 2. und 3.Ordnung ) erhalten 25 %. ( Es sind ja Cousins vorhanden !! ).
Der Pflichtteil wäre dann die Hälfte von 75 %.
Welche Rechnung ist nun richtig ??
Und am wichtigsten: Wie hoch ist der Zugewinnausgleich ??
Dank im Voraus an alle, die mitspielen !!
--- editiert vom Admin
Siehe FOCUS - Artikel über gesetzliche Erbfolge:
http://finanzen.focus.de/D/DA/DAS/DAS30/DAS30B/DAS30BA/das30ba.htm
Hab ich da etwas falsch verstanden ??
--- editiert vom Admin
asnahtful:
Lies mal § 1931 BGB
, insbesondere den Absatz 2.
-- Editiert am 14.07.2009 12:16
--- editiert vom Admin
Großeltern, bzw. deren Abkömmlinge, sind ja vorhanden
( nämlich die Cousins !! ). Also gilt [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html]§ 1931 BGB
[/URL] Absatz 2 gerade nicht
!!
Und [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/1926.html]§ 1926 BGB
[/URL] Absatz 3 sagt eindeutig, dass nach Tod der Großeltern deren Anteil an die Abkömmlinge fällt !! ??
Alles sehr unklar !!
( Nebenbei: ich habe 2 Rechtsanwälte mit der Frage konfrontiert und die Antworten reichen von 3/8 über 3/8 + x bis 50 % und 50 % + x ?? )
Im Abs. 2 des § 1931 sind lebende Großeltern gemeint, nicht deren Abkömmlinge.
Der Ehegatte wäre im konkreten Fall Alleinerbe, da weder Erben erster oder zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind (§ 1931 BGB
). Von den übrigen Erben dritter Ordnung wird dort nicht gesprochen.
Auch unter Berücksichtigung des § 1371 BGB
ergibt sich dann ein Pflichtteil in Höhe von 50%. Allerdings hat der Ehgatte zusätzlich zum Pflichtteil auch noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Der Ehegatte hat also einen Anspruch in Höhe von 50% + X, wobei X der Zugewinnausgleich ist. Insofern schließe ich mich dem Pflichtteilsrechner und der Aussage von Pawl P. an. Warum ein Anwalt das nicht korrekt beantworten kann, ist mir jedoch schleierhaft.
Die Höhe des Zugewinnausgleiches richtet sich nach den gleichen Regeln, die auch für den Fall der Scheidung gelten. Im Extremfall (Gesamtvermögen des Verstorbenen ist Zugewinn, Ehegatte hat keinen Zugewinn) beträgt der Zugewinnausgleich 50% des Nachlasses. Hinzu käme dann ein Pflichtteil in Höhe von 50% des verbleibenden Nachlasses, so dass der enterbte Ehegatte einen Gesamtanspruch in Höhe von bis zu 75% des Nachlasses hat und zwar als Auszahlungsanspruch gegen den Erben.
Den Artikel im Focus hast Du übrigens nicht falsch verstanden. Der Artikel ist in diesem Punkt ganz einfach falsch.
-- Editiert am 14.07.2009 22:42
--- editiert vom Admin
Ja, ich meinte dieses grottige Schema, auf das der Link verweist.
Das ist falsch, jedenfalls bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, d.h. den zweig, der sich ganz unten befindet.
--- editiert vom Admin
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