Folgender Fall. Der Erblasser hat vor 20 Jahren mit der späteren Lebensgefährtin ein Testament aufgesetzt, dass seine Söhne/Enkel erben und die Lebensgefährtin, damals noch bezahlte Hauskraft, das Familiengrab pflegt. In diesem Familiengrab möchte der Erblasser selbst auch bei seiner verstorbenen Frau beigesetzt werden.
Diese Regelung hat er durchgehend in allen Testamenten später mit Bezug auf das erste beibehalten.
5 Jahre vor seinem Tod hat er der früheren Hauskraft den Status einer Lebensgefährtin gegeben, indem er in einer Vorsorge-und Betreungsvollmacht und Patientenverfügung diese Dame eingesetzt hat. (Auch für alle Rechtsgeschäfte)
Der Passus in der Vorsorgevollmacht ist ein Standard Textbaustein, der die Lebensgefährtin beauftragt alles was mit der Beederigung zu tun hat, wann , woi und wi von ihr geregelt werden kann.
Das ganze wurde notariiell beglaubigt. IN der gleichen Notarsitzung wurde ihr zuvor im Testament ein erweitertes Niesbrauchrecht an dem Wohnhaus gegeben. Sie kann bis an das Lebensende dort wohnen oder auch vermieten.
Desweiteren sollten ca. 120.000 Euro auf Nachlasskonto zur Verwendung gut geschrieben werden.
ca. 12Monate vor seinem Tod hat er ein einem letzten Testament Update die bisherigen Erben enterbt und die Dame zur Alleinerbin bestimmt. Aber auch hier wieder der Bezug auf das frühere Testament mit der Bestattungsregel.
Nun hat sich herausgestellt das die Erbin den Erblasser nicht im Familiengrab beigesetzt hat, sondern da kostengünstiger in einem Wiesengrab.
Die Erbin hat dann noch einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung gestellt, das Familiengrab doch bitte vor Ablauf der Laufzeit abreisen zu lassen.
Auf Nachfrage beim Testamentsvollstrecker, kam die Antwort, dass ist alles rechtens, da es ja diese Vorsorgevollmacht gibt, die alles regelt.
Diese Vorsorgevollmacht wurde aber nicht ausgehändigt, sondern kam nur durch Zufall in die Hände der Enterbten.
Die Dame weigert sich hier irgendetwas zu machen, sei es Umsetzung oder Rücknahme des Abrissantrages.
Meine Frage geht das alles so einfach? und so ein Verhalten bleibt völlig folgenlos?
Welche Teile/Punkte gelten- Testamente und dazwischen unbefristete Vorsorgevollmacht
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitat:Der Erblasser hat vor 20 Jahren mit der späteren Lebensgefährtin ein Testament aufgesetzt, dass seine Söhne/Enkel erben und die Lebensgefährtin, damals noch bezahlte Hauskraft, das Familiengrab pflegt.
Wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt und die beiden nicht verheiratet sind, ist das Testament nichtig. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten erstellt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2265.html
Wieviele Testament gibt es? Wer hat testiert? Gibt es auch ein gemeinschaftliches Testament mit der vorverstorbenen Frau?
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Der Gedanke war interessant mit dem gemeinschaftlichen Testament. Leider ist dieses aufgehoben.
Es ist aber immer in den beiden letzten Bezug auf die bisherigen Verfügungen (Bestattungswunsch bzw.ausdrücklicher Wille und Grabpflege nach dem Tod durch Gärtnerei) genommen worden.
Diese Kosten (Zeugen und Antrag auf Abriss des Familiengrabes der Enterbten) waren den Erben zuviel. Wir reden im Verhältnis zum Erbe von einem Betrag im Promillebereich.
Alle Notariell verfasst. 2 Testamente vor dem Beginn der Enterbung, 1 Testament mit der Vorsorgevollmacht und der Bestattungsverantwortung und Verweis auf die bisherigen Verfügungen in den beiden ersten Testamenten (Auflage an die damalige Lebensgefährtin und spätere Erbin: mit Bestattungsort und Grabpflege nach dem Tod. Kosten sind vom Vermögen zu bestreiten)
Im vierten und letzten Testament ca.12 Monate vor dem Ableben, wieder Bezug auf die bisherigen Verfügungen.
-- Editiert von person24 am 22.04.2018 21:23
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Maßgeblich ist hier der Wortlaut der Vorsorgevollmacht.
Sofern hier nicht von dem Wunsch, welcher im Testament mehrfach und eindeutig geäußert wurde, abgewichen wurde, beziehungsweise dieser ausdrücklich zurückgenommen wurde, so war die Lebensgefährtin an diesen gebunden und musste diesen respektieren und im Rahmen Ihrer erhaltenen Befugnisse achten und umsetzen.
Es wäre die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, hier ggf einen Antrag auf Umbettung bei der zuständigen Friedhofsverwaltung zu stellen. Zwar existieren hierfür hohe Hürden und diese kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, dies erscheint hier aber nicht ausgeschlossen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
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