Was passiert, wenn die Enterbten die Freigabe für den Erbschein nicht unterschreiben?

8. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Was passiert, wenn die Enterbten die Freigabe für den Erbschein nicht unterschreiben?

Drei Kinder, A ist Alleinerbe und erbt ein Grundstück. Um sein Eigentum beim Grundbuchamt eintragen zulassen, verlangt dieses zwingend einen Erbschein. Aus irgendeinem Grund reicht denen nicht das notarielle beglaubigte Testament. Nun gut. Kind B hat die Freigabe schnell unterschrieben. Kind C hat dazu keine Lust. Es geht seit knapp 2 Jahren deswegen. In Kürze ist die Grundbuchbereinigung gebührenpflichtig. Was könnte man machen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Aus irgendeinem Grund reicht denen nicht das notarielle beglaubigte Testament.


Da ein notarielles beglaubigtes Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll für die Grundbuchberichtigung im Regelfall reicht, sollte das Grundbuchamt den Grund schon genau benennen.

Zitat:
Kind C hat dazu keine Lust.


Kind C kann auch nicht gezwungen werden.

Zitat:
Was könnte man machen?


Den Ablehnungsgrund des Grundbuchamtes prüfen und ggf. gegen das Grundbuchamt klagen.

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#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Das Grundbuchamt sagt einfach : die brauchen das! Anders machen sie das nicht!

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann möge man das Grundbuchamt auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO hinweisen und um Erläuterung bitten, warum die Erbfolge durch das Testament nicht für nachgewiesen erachtet wird.

Es ist natürlich denkbar, dass das Testament tatsächlich an irgendeiner Stelle unklar ist. Da das Grundbuchamt das Testament aber nicht willkürlich ablehnen darf, sollte es erläutern, warum die Ablehnung erfolgt.

Und wenn das Grundbuchamt das dann immer noch nicht erläutern möchte, dann sollte man um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid bitten. Gegen den kann man dann klagen und so das Grundbuchamt zur Eintragung zwingen.

-- Editiert von hh am 08.12.2017 11:57

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Was passiert, wenn die Enterbten die Freigabe für den Erbschein nicht unterschreiben?

Was denn für eine "Freigabe"?

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#5
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Die Freigabe würde mich auch interessieren. Was soll hier freigegeben werden?

Warum geht A nicht zum Nachlaßgericht und beantragt einen Erbschein unter Vorlage des Testaments oder lässt sich vom ausstellenden Notar erklären, ob er sich erklären kann, warum dem Grundbuchamt das Testament nicht zur Berichtigung des Eigentums genügt?

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#6
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

1. offensichtlich ist irgendwas nicht 100 klar und deutlich im Testament beschrieben 2. mit Freigabe meinte ich, dass die zwei Nichterben so ein Schreiben von Amtsgericht bekamen, dass die mit den Erbschein einverstanden sind

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
1. offensichtlich ist irgendwas nicht 100 klar und deutlich im Testament beschrieben


Und Du hast keine Ahnung, was das sein könnte? Das Grundbuchamt erklärt es Dir auch nicht? Und das nimmst Du einfach so hin?
Eigentlich wird doch der Notar dafür bezahlt, dass die verwendeten Formulierungen juristisch klar sind.

Zitat:
2. mit Freigabe meinte ich, dass die zwei Nichterben so ein Schreiben von Amtsgericht bekamen, dass die mit den Erbschein einverstanden sind


Der Erbschein kann aber auch ohne die Zustimmung der Nichterben erteilt werden.

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#8
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von hh):


Der Erbschein kann aber auch ohne die Zustimmung der Nichterben erteilt werden.


Was mich zu dem Ergebnis kommen lässt, dass auch beim Nachlaßgericht Zweifel an dem Testament bestehen. Für mich ein Grund mehr ein Gespräch mit dem Notar zu führen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Der Notar lebt leider nicht mehr. Das Testament wurde schon vor 20:Jahren gemacht. Das Testament ist recht eindeutig, einer hat geerbt, zwei nicht. Finden wir Enterbten Kinder auch

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#10
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Der Notar lebt leider nicht mehr. Das Testament wurde schon vor 20:Jahren gemacht. Das Testament ist recht eindeutig, einer hat geerbt, zwei nicht. Finden wir Enterbten Kinder auch

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das Testament ist recht eindeutig, einer hat geerbt, zwei nicht.


Dann sollten Dir das Grundbuchamt und/oder das Nachlassgericht erklären, welches Problem sie haben. Dabei kannst Du noch einmal ausdrücklich auf § 35 GBO verweisen.

Sollten sie das nicht wollen oder können, dann fordere eine rechtsmittelfähige Ablehnung, damit Du dagegen klagen kannst. Es gibt gegen C keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Freigabe, daher muss man gegen das Grundbuchamt oder das Nachlassgericht vorgehen.

Es ist zwar immer noch denkbar, dass es im Testament eine Unklarheit gibt, die man als juristischer Laie nicht erkennt. Wenn man aber gar nicht weiß, was das Problem ist, dann kann man das auch nicht beurteilen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Naja, das Testament ist schon jetzt nicht so präzise. O Ton: A erbt als Alleinerbe mein Grundstück und meinen gesamten Nachlass. C und B sind enterbt. Das war es.... das Grundbuchamt begründet seine Forderung nach den Erbschein damit, dass der Erblasser nicht bezeichnet hat, um welches Grundstück es sich handelt. Da es aber nur eins gab ist das nun für C und B kein Problem, das zu bestätigen

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn das Testament so von einem Notar formuliert würde, dann bin ich zutiefst erschüttert.

Denn sehe ich bezüglich des Grundbuchamtes keinen Ablehnungsgrund. A ist eindeutig als Alleierbe bezeichnet worden und genauso eindeutig sind B und C enterbt worden.

Auf die Frage, welches Grundstück gemeint sein könnte, käme es daher selbst dann nicht an, wenn es mehrere Grundstücke geben würde.

Ich bleibe daher dabei, dass Du vom Grundbuchamt einen rechtmittelfähigen Ablehnungsbescheid fordern solltest und in dem Zuge auch gleich ankündigen solltest, dass Du gegen den Bescheid Klagen wirst.

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