Fiktives Beispiel, 3 Kinder, k1 erzählt eine Schenkung von 50 tsd€ wenige Tage vor dem Tod des Erblassers, k2 ist Alleinerbe und erhält auch 50 tsd €. K1 und K3 sind testamentarisch enterbt. K3 erhebt einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 16 tsd Euro. Das ist unstreitig. Jedoch wer muss das Zahlen?? 1) K 1 und K2 zahlen je 8 tsd Euro an K3 ,
2) k2 muss die gesamte Summe zahlen
3 ) k2 muss zunächst die ganze Summe zahlen und holt sich dann die 8 tsd Euro von K 1 wieder.
1, 2 oder 3 was ist richtig?
Was bedeutet der Satz " der Pflichtteilsanspruch ist den Alleinerben zu stellen"
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Heißt der Satz nicht eher:
"Der Pflichtteilsanspruch ist von dem Alleinerben zu stellen"?
-- Editiert von AltesHaus am 29.07.2016 11:28
Nein, der Alleinerbe hat keinen Pflichtteilsanspruch! Aber Grammatik hin oder her, das beantwortet nicht gerade meine Frage
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Zitatder Pflichtteilsanspruch ist den Alleinerben zu stellen" :
So ergibt der Satz allerdings keinen Sinn, die Frage ist deshalb nicht zu beantworten. Mit dem vom AltesHaus eingefügten "von" schon eher.
Berry
Könnt ihr so lieb sein und die Frage beantworten ohne auf meine grammatikalischen Schwächen einzugehen? Ihr wisst doch was ich meine. Muss K2 die Pflichteilsansprüch die K3 hat, alleine erfüllen oder ist K1 daran finanziell beteidigt. So verständlich?
Der Pflichtteilsanspruch ist alleine vom Erben zu erfüllen, genau wie Vermächtnisse etc.
Sollte dadurch der Erbe auf weniger als seinen eigenen Pflichtteil kommen, gelten Sonderregeln.
Wenn es um Pflichtteilsansprüche geht, kann er Schenkungen so lange zurückfordern, bis alle Pflichtteilsansprüche erfüllt sind. Dabei gilt die umgekehrte Reihenfolge: Also erst mal die letzte Schenkung vor dem Todesfall zurückfordern (wenn das die an ihn selbst war: schade auch..), dann die vorletzte, ...
Wenn es um Vermächtnisse geht, kann er diese verweigern, soweit sein eigener Pflichtteilsanspruch verletzt wird. Aber hier gilt Fall 1.
Also: Je nachdem, was für K2 übrig bleibt, muss K2 die Forderungen alleine begleichen oder auf die letzten Schenkungen zurückgreifen. Ob die Schenkung an K1 dann (anteilig) zurückgefordert werden kann, hängt von der Reihenfolge der Schenkungen ab.
K2 hat nie eine Schenkung erhalten. Die Schenkung von K1 ist vom Erblasser.
Ah, das "erhält auch" meinte also, dass er dieselbe Summe erbt, die K1 geschenkt bekommen hat und dass das das gesamte Vermögen ist.
Dann ist die Rechnung (Witwe(r) gibt es keinen, oder?) so:
Vier Personen, die zu gleichen Teilen gesetzliche Erben wären und somit jeder bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch von 12500€ hätten (jeder ein Achtel des Nachlasses plus ein Achtel aus der Schenkung).
K2 kann aus der Erbmasse die Beträge an K3 und K4 auszahlen und behält immer noch mehr als seinen eigenen Pflichtteilsanspruch. K1 muss also nichts zurückzahlen.
Das bringt doch Licht ins dunkle ! Danke . K4 gibt es übrigens nicht . Also, dann darf K1 seine 50'tas behalte , K2 zahlt an K 3 16 tsd. Da K2 dann noch 34 tsd hat, hat er keinen Pflichtteilergänzungsanspruch gegenüber K1. So korrekt?
Im Ergebnis ja.
Einen Pflichtteilergänzungsanspruch hätte K2 gegenüber K1 aber in keinem Fall. Bei anderer Konstellation könnte er einen Rückforderungsanspruch haben.
Danke schön. Was bedeutet Rückforderungsanspruch?
Und jetzt?
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