Vorzeitig Erbe/Pflichtteil einfordern

10. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Michael S
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorzeitig Erbe/Pflichtteil einfordern

Hallo,

mein Vater ist vor 15 Jahren gestorben. Er und meine Mutter hatten einen Erbvertrag, der mit dem Tode meines Vaters gültig wurde. In diesem Vertrag ist meine Mutter als Alleinerbin eingesetzt und meine Schwester und ich als nachfolgende Erben zu gleichen Teilen nach dem Tod meiner Mutter.

Meine Schwester wohnt mit ihrer 14 jährigen Tochter im Haus meiner Mutter. Ich wohne 500 km entfernt. Bei meinen letzten Besuchen habe ich einerseits festgestellt, dass Mutter und Schwester das Haus verwahrlosen lassen, andererseits, dass sie an einem Kontakt zu mir nicht mehr interessiert sind.

Ich möchte mir daher mein Erbe vorzeitig auszahlen lassen und frage daher, ob das möglich ist.

Gruss
Michael

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dr.genius-devime
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Erwartung auf ein Erbrecht - aufgrund Gesetzes oder einer Verfügung von Todes wegen - gibt dem Erbanwärter keinen Anspruch gegen den künftigen Erblasser. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten auf zukünftige Erben im Vorgriff auf die Erbfolge sind nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen dem künftigem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger möglich.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Michael S
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Frau Genius-Devime,

vielen Dank für die Antwort. Laut Auskunft der Redaktion des ARD Ratgeber Recht besteht durchaus ein Anspruch auf Einforderung des Pflichtteils.
Zitat
"So beliebt - und auch sinnvoll - das Berliner Testament auch ist, es birgt einige Risken. So ist es den Schlusserben durchaus gesetzlich erlaubt, schon beim Tod des ersten Elternteils, ihren Pflichtteil einzufordern."

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dr.genius-devime
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Es ist richtig, daß beim Berliner Testament ein Abkömmling, der als Schlußerbe eingesetzt ist, nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten den Pflichtteil einfordern kann, da er beim ersten Erbfall übergangen worden ist. Zu beachten ist jedoch, daß der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung (Berliner Testament) verjährt. Das Pflichtteilsrecht nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hat nichts mit einer "vorzeitigen Auszahlung des Erbes" nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zu tun.

-- Editiert von dr.genius-devime am 27.07.2003 21:56:12

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