Vorweggenommene Erbfolge - kann das jemand EINFACH erklären ?

28. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Jonathan333
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorweggenommene Erbfolge - kann das jemand EINFACH erklären ?

Hallo, was ist bitte eine "vorweggenommene Erbfolge" ????
Wenn z.B. zu Lebzeiten der 2. Mann meiner Mutter meinem Bruder ein Haus verkauft mit dem Zusatz dass der Veräußerer im Wege der vorweggenommen Erbfolge zu Eigentum des annehmenden Erwebers (zu Alleineigntum) (also meinem Bruder als Stiefkind) den Grundbesitz überträgt. Habe ich bei Tod der Mutter einen Pflichtteilsanspruch, da ja normalerweise beim Tod meines Stiefvaters das Erbe (die beiden haben kein Testament gemacht) auf meine Mutter übergegangen wäre. Mutter ist nun auch verstorben. Ich sehe das irgendwie als Schenkung zu Lebzeiten an und dieser Vetrag kam erst vor 3 Jahren zum Abschluss zwischen dem 2. Mann meiner Mutter und meinem Bruder zu stande

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

Hallo, mir ist nicht klar :
-wem gehörte das Haus ?
-warum hat der Stiefvater VERKAUFT und zu welchen Bedingungen ?
Gruss Vienna

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

1) Vorweggenommene Erbfolge ist im Volksmund eine Schenkung (Eben an den Erben - Man kann ja auch eine Schenkung an einen nicht erbberechtigten machen.)

Ich verstehe dass so, dass das Haus Zeitgleich mit dem Verkauf an Ihren Bruder auf Ihren Stiefvater übertragen wurde.

M.E. haben Sie einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf den Wert des Hauses. Diesen müssen Sie innerhalb von 3 Jahren geltend machen.

Anderherum ist das aber evtl. hinfällig, da Ihr Stiefvater ja zeitgleich das Haus veräußert hat. Allerdings gilt ja die 10 Jahres Frist. Also würde er doch wieder bestehen.

Ich verstehe Ihre Verwirrung. Ich würde diese Frage etwas klarer Formuliert mal unter "Frage einen Anwalt" stellen.

Ist wohl etwas zu spezifisch für Forum.

Oder blickt da jemand anders richtig durch ?


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

hallo Silo51,
nichts für ungut-aber die Verwirrung machen doch wohl Sie ??
Gruss Vienna

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Silo51 hat hier eine "Kleinigkeit" übersehen!!

Du bist gegenüber Deinem Stiefvater nicht gesetzlich erbberechtigt.

Daher hast Du ohne dass ein Testament existiert keinerlei Anspürche, auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Daneben sind Kauf und Schenkung zwei völlig verschiedene Dinge mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Für die verwirrende Antwort von Silo51 hast Du also durch Deine unklare Fragestellung gesorgt.

Da Du aus diesem Vertrag aber ohnehin keine Ansprüch stellen kannst, ist es eigentlich auch egal, ob es eine Schenkung oder ein Kauf war.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

hallo hh -
was ist grundsätzlich mit der rechtlichen Stellung der Ehefrau/Mutter ?
Gruss Vienna

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Ja ja, manchmal muss man etwas 3 o. 4 mal lesen.

Ich hatte es so serstanden, das das Haus der Mutter gehörte und dem Mann übertragen wurde, der wiederung zeitgleich das Haus verkauft.

Wenn man daruber nachdenkt wäre es natürlich eine höchst unsinnige Aktion. Da hätte die Mutter ja direkt das Haus ihrem Sohn verkaufen können.

War halt auch etwas verwirrt. Das nächste Mal halt ich dann still...

;-))

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Die Mutter hätte hier einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen können, wenn es sich um eine Schenkung und nicht um einen Kauf handelt.

Dieser Pflichtteilergänzungsanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Tochter selbst hat wie gesagt keinen Pflichtteilsanspruch und kann daher auch nichts fordern.

Jetzt ist aber die Mutter innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren verstorben. Ob damit der Pflichtteilergänzungsanspruch auf die Tochter als Erbin übergeht, weiß ich nicht genau.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jonathan333
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, danke für die
Antworten. Sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe. Hier die
Sachlage:
2. Mann meiner Mutter hat meinem Bruder das Haus übertragen (...vorweggenommene Erbfolge...) Mein Bruder hat das Haus verkauft. In der Zwischenzeit ist die Mutter gestorben. M.E. wäre ja das Haus/Grundstück in die Erbmasse der Mutter eingeflossen und ich hätte dann doch auch einen Pflichtteilsanspruch, nachdem die Mutter gestorben ist ???? Das war meine Frage. Ich hoffe, sie ist jetzt weniger verwirrend dokumentiert ???
Noch eine Frage: Ich kenne mich nicht so gut aus. Hat man die Möglichkeit hier im Forum oder sonst wo, eine solche Frage einem Anwalt zu stellen, und weiß jemand was dies kosten würde ?????

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Die letzte Frage ist einfach:

Auf der Startseite gibt es einen Punkt frag-einen-Anwalt. Der ist direkt über den Diskussionsforen - Link

Dort muss man sich glaub ich nochmal anmelden, sofern die e-mailadresse noch nicht bestätigt wurde (via link).

Dann kann man dort genau wie hier im Forum eine Frage stellen und einen Preis z.B. 20,00 Euro für die beantwortung ansetzen.

Dort antworten nur Anwälte. Wer zuerst kommt malt zuerst. Schau halt mal rein.

Wenn ich das mit dem Haus jetzt richtig verstanden habe, gehörte es dem 2. Mann. Dieser hat es Deinem Bruder überragen. (Warst Du mit von der Partie ? Gibt es eine Verzichtserklärung durch Ausgleich o.ä. von Dir ?)
Wenn nicht, ist das erstmal gut.

Normalerweise hätte das Haus ja an Deine Mutter gehen müssen. Sie hätte also einen Pflichtteilanspruch von 1/2 gehabt. Dieser Anspruch geht (da bin ich mir ziemlich sicher) nach dem Tode auf die Kinder (Also Deinen Bruder und Dich) über.

Ihr hättet also jeweils 1/4 Anspruch darauf.

Dir müsste demnach 1/4 Pflichtteil zustehen. Der Wert müsste m.E. nach dem Verkehrstwert zum Zeitpunkt der Übertragung ermittelt werden. Das das Haus verkauft ist, spielt eigentlich keine Rolle.

Der Anspruch muss halt nur innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des 2. Mannes geltend gemacht werden.



2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Noch eine Frage an hh:

Welche Tochter ???

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Ein Mensch, der stirbt, erwirbt nicht für seine Erben damit einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehepartner.
Da deine Mutter gestorben ist, kannst du nur von ihr erben. Etwas anderes wäre es, wenn dein Stiefvater gestorben wäre, dann hätte deine Mutter einen Anspruch gelten machen können (nicht müssen).
Also, erben tust du nichts, Anspruch hast du auch nicht.
Dein Stiefvater lebt doch noch? Dann kann er tun und lassen was er will mit seinem Vermögen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Na jetzt sag mal...: !!!

Ich hatte es eindeutig so verstanden, dass der Stiefvater zuerst verstorben ist und dann die Mutter. Das habe ich aus diesen Satz geschlossen: " Mutter ist nun AUCH verstorben."

Wenn der Stiefvater noch lebt, ist die ganze Diskussion sowas von hinfällig !!!

Dann hat sika0304 natürlich Recht. Dann steht Dir absolut gar nichts zu !



1x Hilfreiche Antwort

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