Ausübung des Vorkaufsrechtes
In einer aus einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamthandgemeinschaft sind verschiedene Grundstück vorhanden die evtl. verkauft werden sollen.
Wie kann ein Mitglied dieser Gesamthandgemeinschaft sein Vorkaufsrecht (vermutlich sein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht?) ausüben?
Normalerweise handelt der Verkäufer mit dem Käufer einen Kaufvertrag aus über den dann der Vorkaufberechtigte informiert wird und in einem gewissen Zeitrahmen den Vertrag zu den selben Bedingungen übernehmen kann.
Da das Gesamthandmitglied, welches von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte, Mitglied der Gesamthandgemeinschaft ist, kann es ja aber ohne ihn gar keinen vorherigen Vertrag geben.
- Wie kann ein Mitglied einer Gesamthandgemeinschaft (die aus einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstanden ist) sein Vorkaufsrecht in so einem Fall rechtssicher ausüben?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Taurus52
Vorkaufsrecht in einer Gesamthandgemeinschaft ausüben
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Es kann nur der gesamte Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft verkauft werden und dafür greift dann auch das Vorkaufrecht. Der jeweilige Anteil an einem einzelnen Grundstück kann nicht separat verkauft werden.
Das Erbe besteht aus einer Immobilie mit landwirtschaftlichen Anbauten und mehreren landwirtschaftlichen Flächen. Es sind alle damit einverstanden alles zu versilbern und Erlös nach den Erbquoten aufzuteilen. Wenn sich die Erbgemeinschaft einig ist müsste sich die Immobilie mit den landwirtschaftlichen Anbauten und die landwirtschaftlichen Flächen doch einzeln verkaufen lassen um den größtmöglichen Ertrag zu bekommen.
Im Prinzip ist die Immobilie bereits verkauft und es geht nur noch um die restlichen landwirtschaftlichen Flächen.
- darf die Immobilie mit den landwirtschaftlichen Anbauten dann überhaupt separat verkauft werden?
Ich denke wenn sich alle einig sind "Ja". (?)
- darf der durch den Verkauf erwirtschaftete Geldbetrag gleich unter den Erben verteilt werden?
Falls ein Miterbe, der Vollmacht auf das Konto hat, das Geld guten Glaubens verteilt - macht er sich dann
strafbar?
Nochmals zum Vorkaufsrecht:
- wenn die landwirtschaftlichen Flächen verkauft werden ist jedes Mitglied der Erbgemeinschaft "Eigentümer"
in Höhe seines Anteils und hat doch somit ein Vorkaufsrecht.
- zu Ausüben des Vorkaufrechts muss es einen bestehenden Vertrag geben, was ja aber nicht möglich ist da
ja der evtl. Interessent aus der Erbgemeinschaft den Vertrag mit unterschreiben müsste um dann sein
Vorkaufrecht auszuüben.
Nochmals herzlichen Dank für alle Informationen
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Zitat:darf die Immobilie mit den landwirtschaftlichen Anbauten dann überhaupt separat verkauft werden?
Ja, wenn sich alle einig sind
Zitat:darf der durch den Verkauf erwirtschaftete Geldbetrag gleich unter den Erben verteilt werden?
Ja, wenn sich alle einig sind
Zitat:Nochmals zum Vorkaufsrecht:
- wenn die landwirtschaftlichen Flächen verkauft werden ist jedes Mitglied der Erbgemeinschaft "Eigentümer"
in Höhe seines Anteils und hat doch somit ein Vorkaufsrecht.
- zu Ausüben des Vorkaufrechts muss es einen bestehenden Vertrag geben, was ja aber nicht möglich ist da
ja der evtl. Interessent aus der Erbgemeinschaft den Vertrag mit unterschreiben müsste um dann sein
Vorkaufrecht auszuüben.
Was hast Du an meiner Antwort#1 nicht verstanden?
Nein, da denkst du falsch.Zitat:
- wenn die landwirtschaftlichen Flächen verkauft werden ist jedes Mitglied der Erbgemeinschaft "Eigentümer"
in Höhe seines Anteils
Die Erbengemeinschaft ist Eigentümer. Die Erbengemeinschaft kann sich auflösen und bestimmen, dass die einzelnen Mitglieder jeweils Eigentümer zu ideelen Anteilen in Höhe ihres bisherigen Anteils werden oder als GBR gemeinsam Eigentümer werden - zurzeit aber hat der Einzelne kein Eigentum am Grundstück.
Ein Eigentümer hat kein Vorkaufsrecht, da er selbst ja als Verkäufer bereits Partei des Kaufvertrages ist. Wenn bei mehreren Eigentümern (gleich ob als GBR oder zu Bruchteilen) einer nicht verkaufen will, dann kann halt nicht verkauft werden. Auch eine Erbengemeinschaft kann nur bei Einigkeit aller Mitglieder handeln und dementsprechend kann jeder zwar eine gemeinsame Aktion verhindern, hat aber erst mal keine Sonderrechte durch eine gemeinsame Aktion.Zitat... "Eigentümer" in Höhe seines Anteils und hat doch somit ein Vorkaufsrecht. :
Zitat:
zu Ausüben des Vorkaufrechts muss es einen bestehenden Vertrag geben, was ja aber nicht möglich ist da
ja der evtl. Interessent aus der Erbgemeinschaft den Vertrag mit unterschreiben müsste um dann sein
Vorkaufrecht auszuüben.
Man könnte natürlich im Kaufvertrag vereinbaren, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht haben soll. Vertragspartei "Verkäufer" wäre die Erbengemeinschaft, "Vorkaufsberechtigter" eine natürliche Person, die zufällig auch Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Juristisch sind das verschiedene Parteien, daher stellt das kein Problem dar.
Es könnte sich nur als problematisch erweisen, einen Käufer zu finden, der diesen Vertrag mit so vielen Vorkaufsberechtigten eingehen will. Das wird den Preis ganz schön drücken.
Aber wie gesagt: ein Recht auf Eintragung des Vorkaufsrechtes haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht: entweder alle sind sich einig oder es wird nichts in den Kaufvertrag aufgenommen - oder, wenn dann einer den Kaufvertrag nicht eingehen will, wird eben nicht verkauft.
Es bleibt dann die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Da kommt das Grundstück dann mit allen anderen Erbgegenständen auch unter den Hammer.
Ein Vorkaufsrecht besteht dann allerdings auch nicht.
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