Vor dem Tod Geld zurücklegen für Beerdigungskosten

30. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)
Vor dem Tod Geld zurücklegen für Beerdigungskosten

Guten Tag, meine Tante ist vor 4 Jahren an Brustkrebs erkrankt. Es geht ihr mittlerweile schlechter und sie ist seit November im Hospiz. Die Wohnung habe ich mit meiner Schwester nun aufgelöst. Es ging ihr in den letzten Monaten finanziell schlecht da sie nur noch Krankengeld Empfänger war. Von Ihrem letzten Arbeitgeber bekam sie nun den Urlaub ausgezahlt und ihre Erwerbs Unfähigkeitsrente wurde nun rückwirkend gezahlt so das sie nun ein plus von 2000 Euro auf ihrem Konto hat. Sie bat mich das Geld abzuheben. Sie möchte das Geld nun beiseite legen damit es für die Beerdigungskosten verwendet werden kann.
Bei der Sparkasse zahlt sie jeden Monat einen Kredit ab in Höhe von 200 Euro (ca.8000 Euro Kredit noch offen).
Meine Frage nun: Was muss meine Tante tun damit das Geld was sie nun spart nicht in die Erbmasse einfließt? Ansonsten würde es auf Sozailbeerdigung hinauslaufen. Bitte nicht falsch verstehen wir unterstützen unsere Tante wo wir nur können und möchten Ihre Wünsche der Bestattung gern erfüllen.
Vielen dank im voraus für Ihr Interesse
Mit freundlichen Gruß
Agneta123

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9 Antworten
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#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Bargeld gilt als "untergegangen". Mit anderen Worten: was bar abgehopben wurde git als ausgegeben.

Wollte Ihre Tante Ihnen das Geld geben, wofür auch immer, könnte sie niemand daran hindern. Jedenfalls wurde es von Ihrer Tante ausgegeben und zählt nicht zur Erbmasse.

Zur Erbmasse kann nur das zählen, was beim Tot der Tante da ist.




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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bargeld gilt als "untergegangen". Mit anderen Worten: was bar abgehopben wurde git als ausgegeben. <hr size=1 noshade>

Das ist in dem Zusammenhang natürlich Unsinn.


Hier würde es sich eher empfehlen, das die Tante bereits jetzt einen Beerdigungsvertrag mit einem entsprechenden Unternehmen schließt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

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Bargeld gilt als "untergegangen". Mit anderen Worten: was bar abgehopben wurde git als ausgegeben.
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das fand ich auch zu einfach und konnte es nicht glauben.

Meine Tante hat noch nicht aufgegeben, da kann ich Ihr doch nicht sagen das Sie Ihre Beerdigung schon mal organisieren soll und eine Anzahlung leistet. Absolut makaber. Die Hoffnung stirbt zuletzt und die wollen auch wir ihr nicht nehmen.

Sollte meine Tante versterben müsste das abgehobene Geld also in die Erbmasse mit einfließen, da es ja einen Gläubiger gibt, nähmlich die Sparkasse und die wird dann wohl wissen wollen was mit dem abgehobenen Geld passiert ist, oder?
Danke für das Interesse
Mit freundlichen Gruß
Agneta123

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine Tante hat noch nicht aufgegeben, da kann ich Ihr doch nicht sagen das Sie Ihre Beerdigung schon mal organisieren soll und eine Anzahlung leistet. <hr size=1 noshade>

Das habe ich gemacht, das hat sogar mein Neffe schon für seine Familie gemacht, auch für das Baby.
Sicher ist sicher, man weis nie was passiert.

Zum andern passt diese Aussage jetzt so gar nicht zu dieser:
quote:<hr size=1 noshade>Sie möchte das Geld nun beiseite legen damit es für die Beerdigungskosten verwendet werden kann. <hr size=1 noshade>

Sie woill ja bereits ganz konkret für die Beerdigung vorsorgen, ob das Geld nun im Sparstrumpf liegt oder auf den Konto eines Unternehmens, wo ist der Unterschied?


Möglich wäre wohl auch eine Schenkung des Bargeldes mit Auflage, das müsste dann aber mal ein Fachmann prüfen.



quote:<hr size=1 noshade>Sollte meine Tante versterben müsste das abgehobene Geld also in die Erbmasse mit einfließen <hr size=1 noshade>

Falls ein Verzeichnis der Erbmasse erstellt werden müsste, ist die gesamte Erbmasse wahrheitsgemäß anzugegeben, ansonsten drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank,
werde mit meiner Tante reden müssen, auch wenns schwer fällt.
Mit freundlichen Gruß
Agneta123

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

zur Erbmasse zählt das Bargeld, Vermögensgegenstände ect., was zum Sterbezeitpunkt vorhanden ist. Da gibt´s nichts dran zu rütteln. Für was und an wen die Tante (hoffentlich lebt sie noch lange) wenige Tage vor Ihrem Tot den ehr geringen Betrag in Höhe von 2000 Euro gegeben hat, interessiert nicht. Dieses Geld gehört in kein Vermögensverzeichnis des Amtsgerichtes.

Im Gegenteil: Durch die Vorabbezahlung des Bestatters ist dort eine Forderung entstanden. Diese Forderung wäre im Vermögensverzeichnis anzugeben. Allerdings dürfte diese nach der Beerdigung untergegangen sein.






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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für was und an wen die Tante (hoffentlich lebt sie noch lange) wenige Tage vor Ihrem Tot den ehr geringen Betrag in Höhe von 2000 Euro gegeben hat, interessiert nicht. <hr size=1 noshade>

Unfug wird nicht richtiger, wenn man ihn umfornuliert

Gesetzgeber (z.B. § 2050 BGB , § 2315 BGB ) und Rechtsprechung sehen das regelmäßig anders.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#8
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

@ Harry van Sell

und was hat Ihre Darstellung meines Beitrags mit der Qualität "Unfug" unter Anziehung Ihrer BGB §§ mit der vorliegenden (anzunehmenden) Rechtslage zu tun?

Kurz gesagt: Nichts!

Ob die Neffen/NIchten überhaupt erbberechtigt sind, wissen Sie nicht. Die von Ihnen angezogenen §§ sind nur einschlägig, wenn es sich um eine Vorabverteilung eines Erbes handeln würde. Das ist hier nicht zu sehen.

Nun, Sie wissen und können das nicht besser. Das sehe ich Ihnen wie in manch anderen Ihrer Beiträge auch nach.




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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Die pauschale Behauptung das das Bargeld oder auch Schenkungen im Falle des Falles nicht interessieren, ist nicht nur Unfug, sondern schlicht und ergreifend eine gefährliche Fehlinformation.

Darum auch 2 Beispiele (Gekennzeichnet mit "z.B.", einer gänigen Abkürzung), das dem nicht so ist.

Wenn es kein Unfug ist, dann bitte substantierte Belege; §§ und/oder Urteile.



quote:<hr size=1 noshade>Ob die Neffen/NIchten überhaupt erbberechtigt sind, wissen Sie nicht. <hr size=1 noshade>

Du auch nicht.
So einen Blösinn hier zu verbreiten ist schlicht verantwortungslos und kann die Beteiligten in Teufels Küche bringen.





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