Versuch Geld auf abweichendes Konto anzufordern

11. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
erbschaftxyz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versuch Geld auf abweichendes Konto anzufordern

Hallo zusammen,

ich bitte Euch um Auskunft zu folgender Sachlage:

Rahmenbedingung
Person Z ist verstorben,
Erben in Erbengemeinschaft sind die Personen A, B, C und D,
ein Gemeinschaftlicher Erbschein ist hierüber ausgestellt,
das Girokonto von Z ist zum Zwecke der Nachlassregelung weiter existent.

A schreibt ohne Wissen und somit ohne Zustimmung von B, C und D eine Versicherungsgesellschaft an und bittet um Auszahlung der V-Leistung auf sein eigenes Konto (anstelle einer Auszahlung auf das eigentlich vorgesehene Konto von Z).

Wie ist dieser Versuch der Anforderung einer Auszahlung juristisch zu bewerten?

Gibt es Gesetze / Vorschriften aufgrund derer sich A mit
seinem absichtlichen Versuch rechtswidrig verhält?

Oder ist das lediglich ein ethisches Problem?

Vielen Dank für Eure Hilfestellung. :wipp:

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,

den Versuch solltet ihr unter euch Regeln...

Die Versicherung wird sich auf jeden Fall an die Gesetze halten - somit die Leistung auf das Z-Konto (insofern von allen Erben benannt! Leisten!

Eine Anzeige wäre möglich, aber die Staatsanwaltschaft wird das nicht weiter verfolgen, wenn keiner geschädigt wurde und das verfahren einstellen... was auch gut ist!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120242 Beiträge, 39855x hilfreich)

quote:
Wie ist dieser Versuch der Anforderung einer Auszahlung juristisch zu bewerten?

Möglicherweise ist A ja der Begünstigte der Versicherung und fordert die Auszahlung zu Recht auf sein Konto?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Es gibt hier im wesentlichen zwei Möglichkeiten:

1. A ist der Begünstigte, dann erfolgt die Auszahlung auf das Konto von A zu Recht.

2. A ist nicht begünstigt, dann darf die Versicherung alleine auf Anforderung von A das Geld gar nicht auszahlen. Wenn sie es doch macht, hat auch die Versicherung ein Problem.

Sollte trotz Variante 2 das Geld doch ausgezahlt worden sein, so kommt es strafrechtlich darauf an, was A anschließend damit macht. Wenn er B, C und D über den Erhalt der Zahlung informiert und sie daran beteiligt, dann ist das Ganze strafrechtlich unproblematisch.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
erbschaftxyz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke schon ´mal für Eure Antworten.

A ist definitiv nicht Begünstigter; das Geld wurde nicht gezahlt, da sich die Vers. an den Erbschein gehalten hat.
A hat vorsätzlich den Versuch gestartet (Schreiben liegt vor).

Und A setzt alles dran, Dinge im Nachlass "zu regeln" ohne die Miterben einzubeziehen (zB freihändiger Verkauf von Gegenständen gegen Bargeld; Bargeld behält A für sich)

Mal losgelöst davon, ob es dem Staatsanwalt vorgelegt wird oder nicht :grins:

Welchen juristischen Tatbestand könnte man A für seinen Versuch, die VS auf sein Privatkonto auszahlen zu lassen, "vorwerfen"?

VG

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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Hinsichtlich der Auszahlung der Versicherungssumme würde es sich um Betrug (§ 263 StGB ) handeln. Hinsichtlich des Verkaufs der Gegenstände würde es sich um Unterschlagung (§ 246 StGB ) handeln.

Um das Ganze jedoch von einer erlaubten Nachlassverwaltung (= Nachlass regeln) abzugrenzen, müsste dem A nachgewiesen werden, dass er das Ganze mit dem Vorsatz gemacht hat, das Geld jeweils auf Dauer zu behalten. Dieser Nachweis ist im Einzelfall schwer zu führen.

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