Verschuldeter entgangener Aktiengewinn

6. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Verschuldeter entgangener Aktiengewinn

Ein Miterbe A verkauft im Alleingang Aktien aus dem Depot der Erbengemeinschaft. Dies tut er ohne Benachrichtigung,Vollmacht oder Zustimmung des Miterben B. 1 Jahr später bei der Erbauseinandersetzung sind diese 10000 € mehr wert.
Der Erbanteil enthält ja die Aktien und nicht den Geldwert der Aktien zum Verkaufszeitpunkt durch den Miterben A.

Muss ein entgangener Aktiengewinn vom Miterben A ausgeglichen werden?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Ein Miterbe A verkauft im Alleingang Aktien aus dem Depot der Erbengemeinschaft. Dies tut er ohne Benachrichtigung,Vollmacht oder Zustimmung des Miterben B.

Wie ist das möglich?

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Max333):
Muss ein entgangener Aktiengewinn vom Miterben A ausgeglichen werden?


Wohl eher nein, da der Gewinn ja nicht realisiert ist.

Aber es dürfte erfolgversprechend sein, vom Miterben seinen Aktienanteil einzufordern, ihn also zu verpflichten einen Anzahl x der Aktie y zu erwerben und zu übertragen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Ein Miterbe A verkauft im Alleingang Aktien aus dem Depot der Erbengemeinschaft. Dies tut er ohne Benachrichtigung,Vollmacht oder Zustimmung des Miterben B.

Wie ist das möglich?


Beide Miterben hatten eine Vollmacht für das Konto der Bank vom Erblasser erteilt bekommen.

-- Editiert von Max333 am 06.05.2018 18:01

-- Editiert von Max333 am 06.05.2018 18:02

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#4
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin im übrigen auch der Meinung, das Miterbin A die Hälfte der Aktien an Miterbin B schuldet. Oder alternativ die Hälfte der Kursdifferenz an Miterbe B bezahlen müsste.
Es gibt ja bei ungedeckten Leerverkäufen den Spruch: "He who sells what isn't his'n, Must buy it back or go to prison." Daniel Drew

-- Editiert von Max333 am 06.05.2018 19:03

Signatur:

Meine Posts stellen nur meine persönliche Meinung dar und sind nicht als Rechtsberatung aufzufassen!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Dies tut er ohne Benachrichtigung, Vollmacht oder Zustimmung des Miterben B.


Diese Aussage ist also irreführend, da Miterbe A doch eine Vollmacht hatte.

Nach meiner Auffassung besteht kein Ausgleichsanspruch. Miterbe B sollte sich auch die Frage stellen, ob bei Kursverlusten der Miterbe B den Vorteil durch den rechtzeitigen Verkauf alleine hätte behalten dürfen. Das wäre wohl nicht der Fall gewesen.

Zitat:
Es gibt ja bei ungedeckten Leerverkäufen den Spruch: "He who sells what isn't his'n, Must buy it back or go to prison." Daniel Drew


Es handelt sich aber nicht um einen ungedeckten Leerverkauf.

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#6
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Wenn ich davon ausgehe das Miterbe A eine Kontovollmacht vom Erblasser hatte und nicht vom Miterben B, dann besteht sehr wohl eine Schadensersatzpflicht bzw die Pflicht das GESAMTE Aktiendepot wieder herzustellen und anschließend gemäß Erbquote die Aktien herauszugeben, falls der Miterbe B auf seinen Anteil der Aktien klagt.
Die Kosten werden normalerweise anteilig der Erbquote geteilt oder die unterliegende Partei muss die Gesamtkosten tragen. Hinzuzurechnen sind neben denn Aktienwert natürlich noch entgangen Dividenden.

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#7
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Wenn ich davon ausgehe das Miterbe A eine Kontovollmacht vom Erblasser hatte und nicht vom Miterben B, dann besteht sehr wohl eine Schadensersatzpflicht bzw die Pflicht das GESAMTE Aktiendepot wieder herzustellen und anschließend gemäß Erbquote die Aktien herauszugeben, falls der Miterbe B auf seinen Anteil der Aktien klagt.
Die Kosten werden normalerweise anteilig der Erbquote geteilt oder die unterliegende Partei muss die Gesamtkosten tragen. Hinzuzurechnen sind neben denn Aktienwert natürlich noch entgangen Dividenden.


Erbe B hat Miterbe A keine Vollmacht erteilt und wusste auch nichts von dessen Vollmacht.
Als Erbe 'B' von dem Aktienverkauf erfuhr hat er das sofort angemahnt und bei der Bank die Vollmacht für Erbe A zurück gezogen.
Ich bin auch der Meinung, dass Erbe B ja die Hälfte der Aktien geerbt hat und darauf bestehen kann diese zu bekommen.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Erbe B hat Miterbe A keine Vollmacht erteilt und wusste auch nichts von dessen Vollmacht.


Es reicht, dass Miterbe A eine Vollmacht vom Erblasser hatte.

Zitat:
Ich bin auch der Meinung, dass Erbe B ja die Hälfte der Aktien geerbt hat und darauf bestehen kann diese zu bekommen.


Wie Du an den Antworten erkennst, sind wir hier geteilter Auffassung. Ich bleibe bei meiner Auffassung und verweise zur Begründung auf den § 164 Abs. 1 BGB .

Was sagt eigentlich Miterbe A zu den Gründen für den Aktienverkauf.

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#9
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Was ist denn mit dem Geld passiert, das A für die verkauften Aktien bekommen hat?
Befindet sich das Geld noch in der Erbmasse? Oder wurde es vielleicht für die Begleichung von Schulden des Verstorbenen benutzt?

Sind denn noch Aktien im Depot?

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#10
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Geld liegt im Depot. Es befindet sich noch in der Erbmasse. Es ist aber eben erheblich weniger, als die Aktien heute Wert wären. Es wurde nicht für die Begleichung von Schulden genutzt.

Miterbe B vermutet die Abneigung des Miterben A gegen Aktien hat ihn zum Verkauf verleitet.

Nein. Es sind keine Aktien mehr im Depot.

Zitat (von gaga92):
Was ist denn mit dem Geld passiert, das A für die verkauften Aktien bekommen hat?
Befindet sich das Geld noch in der Erbmasse? Oder wurde es vielleicht für die Begleichung von Schulden des Verstorbenen benutzt?

Sind denn noch Aktien im Depot?

Signatur:

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#11
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

A hat sich also nicht bereichert, sondern hat lediglich durch den Verkauf der Aktien den bis dahin entstandenen Kursgewinn realisiert.

Einen hierdurch schuldhaft entstandenen Schaden sehe ich nicht. Zwar hätte man durch Abwarten einen weiteren Spekulationsgewinn gehabt, aber das lässt sich rückblickend immer einfach beurteilen.
Ebenso hätte es auch einen gleichbleibenden oder sinkenden Kurs geben können.


1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Erbe B hätte ja auch einen Verlust durch Kursrückgang der Aktien tragen müssen.

Zitat (von gaga92):

Zwar hätte man durch Abwarten einen weiteren Spekulationsgewinn gehabt, aber das lässt sich rückblickend immer einfach beurteilen.
Ebenso hätte es auch einen gleichbleibenden oder sinkenden Kurs geben können.

Signatur:

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Einen hierdurch schuldhaft entstandenen Schaden sehe ich nicht.


Darum geht es hier gar nicht.

A hat ohne jegliche Berechtigung eine Verfügung über einen Vermögenswert eines anderen getroffen.

Die vom Erblasser ausgestellte Vollmacht deckt soweit sie überhaupt über den Tod hinaus gültig war nur Verfügungen die zur Abwicklung des Erbes (Bestattung, Rechnungen bezahlen etc.) erfoderlich waren.

Die Veräußerung des nicht eigenen Erbanteils (Fremdvermögen) war davon nicht erfasst.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
A hat ohne jegliche Berechtigung


A hatte eine Vollmacht des Erblassers und damit die Berechtigung im Namen der Erbengemeinschaft Geschäfte vorzunehmen.

Zitat:
Die vom Erblasser ausgestellte Vollmacht deckt soweit sie überhaupt über den Tod hinaus gültig war nur Verfügungen die zur Abwicklung des Erbes (Bestattung, Rechnungen bezahlen etc.) erfoderlich waren.


Die Vollmacht umfasst alle Geschäfte, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Zitat:
Die Veräußerung des nicht eigenen Erbanteils (Fremdvermögen) war davon nicht erfasst.


Dass die Vollmacht für das Wertpapierkonto eine derartige Beschränkung enthalten hat, ist nicht erkennbar. Wenn derartige Geschäftige nicht zulässig gewesen wären, wozu wurde denn dann eine Vollmacht für das Depotkonto erteilt?

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#15
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Da gab es auch Urteile zu:

Die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist.
Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstands, hier: eines Aktiendepots, umfasst dessen Wert und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen zur Herausgabe entgeht. Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens maßgeblich.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Hier das Urteil: http://www.iww.de/ee/archiv/erbschaftsbesitz-erbrechtsanmassung-eines-miterben-f9119

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#17
 Von 
Max333
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Hier das Urteil: http://www.iww.de/ee/archiv/erbschaftsbesitz-erbrechtsanmassung-eines-miterben-f9119


Genau dieses Urteil hatte Erbe B auch gefunden und dem Erben A auch zukommen lassen. Im Endeffekt wurde es nach Berechnung des Erben B in der Erbauseinandersetzung berücksichtigt.

Vom Rechtsanwalt hatte Erbe B übrigends den Eindruck, Sie hätte nicht alles getan um Erbe B seine zustehenden Ansprüche geltend zu machen. An der Vergütung hätte die Höhe des Erbes ja auch nicht viel geändert. Vieles mußte Erbe B selber in Erfahrung bringen. Z.B. genanntes Urteil bzgl. der Aktienverfügung.
Auch auf einen Ausgleich bzgl. des durch den Erblasser und Erbe A genutzten Hauses mußte Erbe B selber hinweisen und dadurch entging ihm Einiges, da dahingehend der Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs ausschlaggebend ist und nicht die tatsächliche Nutzungszeit.

Dafür hat der RA aber ganz gut verhandelt und angebliche Ansprüche des Erben A entkräften können.

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