Uneheliches Kind Erbe zu Lebzeiten einklagen?

29. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Tin@
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Uneheliches Kind Erbe zu Lebzeiten einklagen?

Ich bin ein uneheliches Kind meines Vaters der mehrer Ländereien und Geschäfte besitzt. Leider wollte er schon von meiner Geburt an nichts mit mir und meiner Mutter zu tun haben. Und hat sich in der gesamten Kindheit nie um mich gekümmert, weder besuche oder Geschenke zum Geburtstag. Durch Bekannte habe ich erfahren das die Familie nicht will das ich später etwas vom Erbe bekomme, da er nach mir noch 2 Kinder mit seiner Frau zeugte. Ich gehe daher von aus das er vor seinen Tod alles auf seine Frau und Kinder überschreiben wird.

Kann ich nicht wenigstens meinen Pflichtanteil schon zu seinen Lebzeiten einklagen? Oder andere Massnahmen ergreifen um zu verhindert das ich später gar nichts mehr bekomme?

Möchte hier nicht als Erbschleicherin darstehen. Das mein Vater das ganze Leben nie für mich da war kann er mir mit Geld eh nicht bezahlen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Grundsätzlich kann man ein Erbe erst beanspruchen, wenn der Erblasser verstorben ist. Auch auf die Gefahr hin, dass dieser bis dahin alles verschenkt oder verjubelt und man im Erbfall leer ausgehen könnte. Allerdings gibt es bei Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. D.h. zur Bestimmung des Pflichtteils (der einem Erben immer - bis auf wenige Ausnahmen - zusteht und die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht) werden auch die Beträge angerechnet, die innerhalb dieser Frist verschenkt wurden. Wenn also Ihr Vater heute sein ganzes Vermögen an die neue Ehefrau überschreibt und dann innerhalb von 10 Jahren verstirbt, muss dieses Vermögen bei der Berechnung Ihres Pflichtteils mit hinzugezogen werden. Lebt er länger, gehen sie möglicherweise ganz leer aus, wenn dann nichts mehr zu vererben ist.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47471 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die 10 Jahresfrist gilt bei einer Schenkung an die Ehefrau erst ab Auflösung der Ehe. Daher bist Du für den Fall, dass Dein Vater sein Vermögen an seine Ehefrau überträgt auch nicht schlechter gestellt als bei einer testamentarischen Enterbung.

Zu Lebzeiten kann ein Erbteil vom Vater nicht eingeklagt werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis von beiden Seiten, einen solchen Vertrag abzuschließen.

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