Uneheliche Tochter

17. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Uneheliche Tochter

Hallo,
ich hoffe hier kann mir jemand helfen,
ich bin 18 Jahre alt, meine Mutter ist vor 5 Jahren verstorben
und mein Vater vor 2 Monaten. Mein Vater hat eine Tochter
(lange vor meiner Mutter) die 35 Jahre alt ist, von der ich aber wusste das sie Existiert.
Jetzt stellt diese Ansprüche an das Erbe (Ist ja auch Ihr recht!)
Mein Vater hat aber ein gemeinsames Testament mit meiner Mutter
aus dem ich als allein Erbin hervor gehe. In diesem Testament sind zwei Immobilien aufgeführt. Ein Haus in dem wir wohnen und ein riesiges Mietshaus mit 25 Parteien welches er vermietet hat. Nachdem meine Mutter gestorben ist hat er mir dieses Haus, mit Kaufvertrag und allem drum und dran verkauft.
Dieses Geld habe ich aber nie Bezahlt weil er ja nur "sein" uneheliches Kind vom Erbe ausschließen wollte bzw. sollte sie keinen Pflichtanteil bekommen.
Ich stehe aber im Grundbuch. Hat meine "Halbschwester" jetzt Anspruch auf 25 % Pflichtanteil des Hauses?
Und muss ich beweisen, das ich das Geld bezahlt habe oder was er mit dem Geld gemacht
denn auf dem Bankkonto ist kein Geld in dieser Höhe?
Bitte helft mir mein Anwalt ist für 3 wochen im Urlaub und mir raubt die ganze Sache den letzten nerv.

Gruß
Marwil

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Tja, so das Pflichtteil zu umgehen wie dein Vater sich das vorgestellt hat, das klappt nicht.
Da du bei dem Kauf erst 13 Jahre alt warst (18 Jahre jetzt- 5 Jahre Tod der Mutter), warst du damals noch gar nicht fähig, soviel Geld zu besitzen, um dieses Haus zu kaufen, daher handelt es sich um eine Schenkung. Da diese Schenkung noch nicht 10 Jahre her ist, hat deine Schwester einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf den Wert des Hauses.
Vielleicht kannst du dich ja mit ihr gütlich einigen (eventuell die andere Immobilie anbieten?
Pflichtteile sind immer in Bargeld auszuzahlen, d.h. du musst das Geld, dass ihr zusteht aufbringen. Mit den Immobilien wird die eine Bank eventuell einen Kredit geben, aber da du 18 Jahre alt bist, wirst du sicherlich noch nicht soviele Einnahmen haben (oder eventuell durch Miete?), um die Raten zu zahlen.
Ich würde dir aufgrund deines Alters auf jeden Fall empfehlen, dir für die Zukunft einen Steuerberater zu suchen, der dir wegen der Vermietungseinnahmen usw. hilft.
Für die anderen Zahlung benötigst du unter Umständen einen Anwalt, wenn du dich nicht friedlich mit deiner Schwester einigen kannst.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Es handelte sich ja tatsächlich um eine Schenkung und nicht um einen Kauf.

Daher hat Deine Schwester einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von 25% des Hauseswertes.

Aber auch die Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer ist auf diese Weise hinterzogen worden. Du warst damals mit 13 Jahren nicht strafmündig und Dein Vater ist tot, strafrechtlich (Steuerhinterziehung, Betrug)passiert also nichts mehr.

Dennoch wirst Du die hinterzogene Schenkungssteuer wohl auch nachzahlen müssen.

Bist Du Dir eigentlich sicher, dass es sich um einen Kaufvertrag gehandelt hat und nicht um einen Schenkungsvertrag? Normalerweise macht das Finanzamt schon Schwierigkeiten, wenn offensichtlich ist, dass der Käufer den Kaufpreis gar nicht aufbringen kann.

-- Editiert von hh am 18.09.2006 13:36:32

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#3
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das ist ein vom Notar aufgesetzter Kaufvertrag.
Also ich habe von meinem Großvater mal einen Betrag in der Größenordnung geerbt damit hatte ich mit 10 schon Geld um das Haus kaufen zu können.

Eine frage noch, müsste ich generell beweisen das ich das Geld bezahlt habe?
Oder muss meine "Halbschwester" beweisen das ich es nicht bezahlt habe?

Aber bei einem normalen Hauskauf ist es doch so das der Grundbucheintrag erst erfolgt wenn das Geld geflossen ist.....


Gruß MarWil

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das ist ein vom Notar aufgesetzter Kaufvertrag.
Also ich habe von meinem Großvater mal einen Betrag in der Größenordnung geerbt damit hatte ich mit 10 schon Geld um das Haus kaufen zu können.

Eine frage noch, müsste ich generell beweisen das ich das Geld bezahlt habe?
Oder muss meine "Halbschwester" beweisen das ich es nicht bezahlt habe?

Aber bei einem normalen Hauskauf ist es doch so das der Grundbucheintrag erst erfolgt wenn das Geld geflossen ist.....


Gruß MarWil

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Bei Rechtsgeschäften in dieser Größenordnung mußte damals ja auch das Vormundschaftsgericht zustimmen - lag die Zustimmung vor?
Ja, natürlich musst du beweisen, dass der Betrag geflossen ist (Abgang von deinem Konto), sonst wäre das ganze ja wiederrum eine Schenkung mit Schenkungssteuer.
Was dein Vater mit dem Geld gemacht hat (Spielbank?;)) musst du nicht belegen.

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#6
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, mir hat eine Frau vom Vormundschaftsgericht beigestanden bzw. war laut Protokoll vom Notar, bei Vertragsunterzeichnung anwesend.

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#8
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Normale weg ist doch aber das
die Grundbuch Änderung erst vorgenommen wird, wenn das Geld geflossen ist bzw. der Verkäufer sein o.K. gegeben hat!?

Und wenn es keine Kontoauszüge gibt bzw. nicht nachzuvollziehen ist ob Geld aufgebracht wurde? Das soll keine Ausrede sein aber es gibt tatsächlich keine Kontoauszüge oder irgendwelche beweise von früher bzw. finde ich keine und der Steuerberater sagt das er die Sachen meinem Vater ausgehändigt hat.


Ich habe Dokumente von meinem Vater gefunden
das er die Vaterschaft nie anerkannt hat, er wurde aber dazu verurteilt unterhalt zu bezahlen aber offiziell wurde diese nie anerkannt. Ist ein Gerichtsbeschluss das gleiche wie eine Vaterschaft anzuerkennen?

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#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

...Das soll keine Ausrede sein aber es gibt tatsächlich keine Kontoauszüge...

Ich meine damit, das selbst wenn ich bezahlt hätte keine beweise zur Hand habe

;-)

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#11
 Von 
marwil
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, also beruft sich der Pflichanteil auf die annerkennung von meinem Vater oder auf den Gerichtsbeschluss?

Wieso wäre es nicht schlecht wenn sie mitlesen würde?

Gruß Marwil

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Da das Ganze erst 5 Jahre zurück liegt, lassen sich die Kontoauszüge noch problemlos gegen eine entsprechende Gebühr bei der Bank beschaffen.

Wenn sich Deine Halbschwester absolut sicher ist, dass Du nicht bezahlt hast, dann wäre das geschickteste Vorgehen, sie würde Dich und Deinen Vater beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung (Schenkungssteuer) anzeigen. Dabei geht es dann schließlich um einen 6-stelligen Betrag, der die Steuerfahndung dann schon auf Trab bringt.

Mit einem entsprechenden Verdacht erhält das Finanzamt direkten Einblick in die Konten Deines Vaters. Auf dieses Verfahren kann Deine Halbschwester dann aufspringen.

In einem Zivilverfahren fällt der Nachweis, dass hier eine verdeckte Schenkung vorgelegen hat, erheblich schwerer.

Da es sich bei dem Kaufpreis aber wohl um einen 7-stelligen Betrag handelt, verschwindet der auch nicht einfach so. Im Rahmen einer Auskunftsklage halte ich es bei einem derart hohen Betrag schon für wahrscheinlich, dass Du dazu verurteilt wirst, nachzuweisen, wo denn das Geld geblieben ist.

Noch eine Verständnisfrage, weil ich irgendwie noch nicht ganz glaube, dass es sich um einen Kaufvertrag wie unter Fremden gehandelt hat.
- Du hast das Haus gekauft ohne Nießbrauchvorbehalt für Deinen Vater, richtig?
- Dann warst Du also seit dem Zeitpunkt bereits offiziell die Vermieterin
- Du musstest dann auch die Mieteinnahmen versteuern und somit in jedem Jahr eine eigene Steuererklärung abgeben.

Kennt Deine Halbschwester überhaupt das ursprüngliche Vermögen Deines Vaters? Nur sie kann das Ganze ja ins Rollen bringen, indem sie den Verdacht der verdeckten Schenkung äußert, weil der Pflichtteil unerwartet niedrig ausfällt.

-- Editiert von hh am 20.09.2006 17:41:50

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Ein kleiner Hinweis:

Auf ein Besteuerungsverfahren aufzuspringen geht nicht, weil es ja ein Steuergeheimnis gibt.

Auf ein Steuerstrafverfahren aufzuspringen (so es überhaupt eingeleitet werden würde) ist auch nicht so leicht, weil es auch hier keine Akteneinsicht für Dritte gibt - nur die mündliche Verhandlung, so sie denn stattfindet.

Welche Rechte hat ein Pflichtteilsberechtigter denn:

1. Er kann Auskunft über den Nachlass und die Schenkungen binnen der Zehn-Jahresfrist verlangen. Diese kann richtig oder falsch sein (strafrechtliche Seite: Betrug).

2. Wenn er Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Aufstellung hat, kann er die Bekräftigung der Auskunft durch eine eidesstattliche Versicherung verlangen (strafrechtliche Seite: falsche eidesstattliche Versicherung).

3. Wenn er jetzt immer noch meint, das ganze sei falsch, muss er eine Anzeige erstatten. Eine Anzeige ins Blaue ist aber nicht so einfach, weil sich die Ermittlungsbehörden äußerst ungern als Beschaffer für fehldende zivilrechtliche Beweisgrundlagen betätigen. Im rahmen eines Ermittlungsverfahrens können natürlich etwaige belastenede Umstände ermittelt werden, die möglicherweise auch dem Pflichtteilsberechtigten zu Ohren kommen.

Zivilrechtlich trägt er jedoch immer die Beweislast für seine Behauptungen (Schenkung).



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""

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#15
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Die Gesetze wurden ja gerade deswegen geschaffen, damit keiner auf solchen Wegen Erbberechtigten ihren Anteil entziehen kann.
Hat denn deine Halbschwester überhaupt ihren Pflichtteilsanspruch beantragt?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Im rahmen eines Ermittlungsverfahrens können natürlich etwaige belastenede Umstände ermittelt werden, die möglicherweise auch dem Pflichtteilsberechtigten zu Ohren kommen.

Das gilt aber genauso für eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Daneben sollte marwil folgendes beachten:

Bei einer einvernehmlichen Einigung über die Höhe des Pflichtteils erfährt das Finanzamt wohl nichts von der Steuerhinterziehung.

Wenn man das Ganze vertuschen will und die Halbschwester zieht dann das von Anwalt Haarhaus beschriebene Vorgehen durch, dann hat man nicht nur Strafverfahren wegen Betrug und falscher eidesstattlicher Versicherung am Hals, sondern auch das Finanzamt erfährt dann davon mit den beschriebenen Konsequenzen (Steuernachzahlung in 6-stelliger Höhe).

Es kann natürlich sein, dass Deine Halbschwester sich nicht traut, so vorzugehen und Du so ein Pokerspiel gewinnst. Der Einsatz ist allerdings sehr hoch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

es wurde anfangs schon gesagt, dass einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung fir fehlende Strafmündigkeit entgegenstehen könnte

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Auch wenn niemand wegen Steuerhinterziehung bestraft werden könnte, weil die eine Person inzwischen verstorben ist und die andere nicht strafmündig war, so ändert das aber nichts daran, dass die hinterzogene Steuer nachentrichtet werden müsste.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ihre Halbschwester ist schon nur auf den Pflichtteil beschränkt. Reicht Ihnen das nicht?

Nein, es wird versucht die Halbschwester auch nun noch um diesen zu prellen.

Wenn es ich um ein einzelnes Haus handeln würde, in dem man selbst wohnt könnte ich das ganze vielleicht noch nachvollziehen. Aber bei einem großen Mietshaus...

Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre fallen in den Pflichtteilsanspruch.

Im Falle einer Auskunft müssen Sie also die Unwahrheit sagen um Pflichtteilsansprüche zu verhindern.

Warum bleiben Sie nicht bei der Wahrheit und den gesetzlichen Regelungen und gewähren ihrer Halbschwester das was ihr zusteht (was nach Ihren eigenen Worten ihr gutes Recht ist sie dies aber trotzdem vereiteln wollen)

0x Hilfreiche Antwort

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