Unehelich, Vater war unbekannt, bereits verstorben

15. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Jahns
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unehelich, Vater war unbekannt, bereits verstorben

Hallo -
ich bin 1967 unehelich geboren. Wie jetzt erfahren habe, war der Schwager meiner Mutter mein Vater. Dieser stritt die Vaterschaft bei meiner Geburt ab, wurde aber nach Vaterschaftstest zu Unterhaltszahlung verurteilt.
Wer mein Vater ist habe ich zwar irgendwann geahnt, konnte aber keine Hinweise finden. 1993 lernte ich meine Frau kennen. Sie war damals der Meinung, daß ich als unehelicher Sohn einen vorzeitigen Anspruch auf mein Erbe hätte. Nachforschungen beim Standesamt und Jugendamt blieben erfolglos. Im Juni 1998 starb mein Onkel. Die ehelichen Kinder verzichteten damals, wie jetzt erfahren habe zugunsten ihrer Mutter auf das Erbe des Vaters.
Jetzt ist die Schwester meiner Mutter, die Ehefrau und Witwe meines Onkels verstorben, und ich erfahre - er war mein Vater. Nachforschung beim Standesamt, Jugendamt usw. bleiben weiter ohne Erfolg, bis meine Mutter mir jetzt die Wahrheit sagte und ich beim Amtsgericht das samalige Urteil der Vaterschaftsklage als einzigen Beweis fand. Alle Halbgeschwister und andere Verwandte haben immer, die Halbgeschwister also auch beim Tod meines Vaters gewusst, das ich der Sohn bin und es mir nicht gesagt. Sie haben sich nur gewundert, das ich nie mein Erbe verlangt habe. Haben aber komischer Weise selber zugunsten der Mutter verzichtet.. Meine Frage - kann ich noch etwas aus dem Erbe meines Vaters verlangen und wie fange ich das an?
Danke für jede Antwort

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Die Verjährungsfrist für Erbschaften beträgt 3 Jahre. Diese Frist beginnt aber frühestens, nachdem Du vom Tod desjenigen erfahren hast, längstens 30 Jahre.

Ich gfehe daher davon aus, dass in Deinem Fall die Verjährung noch nicht eingetreten ist, bin mir da aber nicht ganz sicher.

Das Erbrecht für nichteheliche Kinder wurde zum 01.04.1998 geändert. Alle leiblichen Kinder sind seit diesem Datum gleich gestellt.

Du solltest zum Nachlassgericht gehen und dort Deine Ansprüche anmelden.

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#2
 Von 
Jahns
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da meine Halbgeschwister damals zugunsten Ihrer Mutter auf Ihren Teil unseres Vaters verzichtet haben, gehe ich davon aus, das ich neben der Mutter damals hätte erben müssen, oder liege ich da falsch?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Die Halbgeschwister haben zugunsten der Mutter verzichtet.

Wenn kein Testament vorhanden war, bekommst Du den gesetzlichen Anteil. Der Verzicht der Halbgeschwister ändert an dem Anteil nichts.

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#4
 Von 
Jahns
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe hier einen ähnlichen Fall gefunden.
Gibt es denn einen Unterschied zwischen Verzicht und Ausschlagung?

Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, zwei eheliche Kinder und eine nichteheliche Tochter. Die ehelichen Kinder schlugen mit einer notariellen Erklärung die Erbschaft aus. Damit wollten sie bezwecken, dass ihre Mutter Alleinerbin des verstorbenen Vaters wird. Nicht berücksichtigt hatten die beiden jedoch, dass sich infolge der Ausschlagung der Erbersatzanspruch ihrer Halbschwester entsprechend erhöhte. Die ehelichen Kinder des Verstorbenen erklärten daher die Anfechtung der Ausschlagung mit der Begründung, sie hätten die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung des Erbersatzanspruchs der nichtehelichen Tochter ihres Vaters nicht bedacht.

Das Oberlandesgericht Hamm meinte jedoch, dass ein beachtlicher Inhaltsirrtum nicht vorlag. Mit der Ausschlagung sollte bezweckt werden, dass die Mutter zur Alleinerbin werde. Dieser Zweck wurde mit der Ausschlagung auch erreicht. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen (hier Erhöhung des Erbersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes) ist kein Inhaltsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Mit der Anfechtung konnte daher nicht verhindert werden, dass sich der Erbersatzanspruch der Halbschwester infolge der Ausschlagung erheblich erhöhte

Urteil des OLG Hamm vom 06.11.1997

10 U 52/97

FamRZ 1998, 771

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Ob das Urteil noch relevant ist, möchte ich aber bezweifeln.

Einen Erbersatzanspruch gibt es seit dem 01.04.1998 nicht mehr. Nichteheliche Kinder sind seitdem ehelichen Kindern gleichgestellt mit vollem Erbanspruch.

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