Übergabevertrag für Pflege - Pflichtteile

16. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Halowo
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 7x hilfreich)
Übergabevertrag für Pflege - Pflichtteile

Hallo, folgendes Szenario: Vater erleidet vor 8 Jahren einen Hirnschlag und wird zum Pflegefall, der jüngste Sohn kümmert sich seither um die damals 76jährige Mutter, um das Elternhaus, Behördengänge, Einkauf - einfach alles. Die 3 Geschwister wohnen weiter weg und zeigen kein bzw. wenig Engagement. Der Vater stirbt vor 5 Jahren. Mutter alleine im Elternhaus - auch jetzt kümmert sich der jüngste Sohn alleine um alles. Vor 1 1/2 Jahren fällt die Mutter im Haus und der jüngste Sohn nimmt sie auf Anraten des Hausarztes zu sich und seiner Frau ins Haus. Im Februar wird beim Notar auf Wunsch der Mutter ein Übergabevertrag (Elternhaus) und eine Vorsorgevollmacht erstellt. Der jüngste Sohn verpflichtet sich, bis ans Lebensende seiner Mutter bei sich zu Hause für sie zu sorgen und erhält dafür das Elternhaus überschrieben, was jedoch mit Nießbrauch weiterhin im Besitz der Mutter verbleibt. Die Geschwister sind nach dem Ableben der Mutter mit dem Pflichtanteil, in diesem Fall je 1/8 auszuzahlen. Im April wird bei der Mutter bei einer Routineuntersuchung Lungenkrebs festgestellt und im November 2009 verstirbt diese im Hause des jüngsten Sohnes. Nach Erledigung aller Formalitäten bemüht sich dieser um ein Darlehen auf das Elternhaus um seine Geschwister auszubezahlen. Diese haben aber in der Zwischenzeit durch einen Fachanwalt feststellen lassen, dass die "Schenkung" wie sie sich ausdrücken nicht rechtens sei und Ihnen je 1/4, also der rechtliche Erbteil zustehe weil die Mutter ihre Pflege auch durch andere geeignete Maßnahmen hätte regeln können. Außerdem beruft man sich auf § 2287 BGB und äußert "ungerechtfertigte Bereicherung". Ist der Pflegevertrag tatsächlich unwirksam? Schließlich wollte keiner der anderen Geschwister einen solchen eingehen. Diese äußern zwar, dass man den jüngsten Bruder angemessen und großzügig aus dem jeweiligen 1/4 für seine Arbeit und Mühe entschädigen wolle, aber gilt der Wille der Mutter nichts bzw. ist hier gar kein Vertrag zwischen jüngerem Sohn und der Mutter zustande gekommen? Interessante Sache, nicht wahr? Ein Darlehen über 3/8 des Hauswertes ist kein Problem, aber über 3/4 unmöglich - muss das Haus jetzt verkauft werden um die Geschwister zu befriedigen? Ich würde mich freuen, Ihre Meinungen hierzu zu hören! Liebe Grüße Halowo

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Anwälte können viel "feststellen", das heisst noch gar nichts!
Aus welchem Grund sollte denn die Schenkung nicht "rechtens sein"?
Du solltest nicht alles glauben, was dir erzählt wird. Frag ggf. mal bei dem Notar nach bei dem der Übertragungsvertrag beurkundet wurde oder lass dich anwaltlich beraten. ;)

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#2
 Von 
meerjungfrau
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

also du bist Erbe bzw.Beschenkter...was aber bei der kurzen zeit zwischen Schenkung und Erbe wenig ausmacht...also 5/8 des vererbten/verschenkten Vermögens ist deins ..3/8 geht an die Geschwister....

der Wille der Erblasserin (Mutter) zählt zumal noch notariell beurkundet

natürlich können die versuchen dich durch unsachgemässe Behauptungen zu höheren Zahlungen zu bewegen...dumm wenn du es tust...

Zahl sie mit dem Pflichtteil aus ...wenn es länger dauert mit dem Darlehen .....relax ...bis eine Klage ins Laufen kommt gehen auch sechs Monate und länger ins Land....
und eine Stundung der Zahlungen ist für die Geschwister auch meist schneller als wenn es im Extremfall zu einer Teilungsversteigerung kommt...welche in der Regel für alle mit Verlusten einhergeht....

vielleicht versucht der gegenerische Anwalt dich weiter unter Druck zu setzen und zu höheren Zahlungen zu veranlassen...besser du nimmst dir auch sofort eine Anwalt der sich damit auskennt,sonst wirst du auch selbst nicht ernstgenommen wenn du die entsprechenden BGB §§ anführst...

ist mir so ergangen...

und nochmals der Wille deiner Mutter zählt...der Anwalt der Geschwister versucht natürlich mehr rauszuholen...ist so einfach

du hast dich gekümmert ...die andern nicht

also cool bleiben

jeder kriegt das was er verdient...

aber auch wenns jetzt was kostet ...du brauchst einen Anwalt


Lieben Gruss

Meerjungfrau

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#3
 Von 
hausgenosse
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo

Für mich stellt sich erst ein mal die Frage ob die Eltern ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen haben.

Denn der §2287 wird bei Erbverträgen und analog bei gemeinschaftlichen
Testamenten angewand.

Durfte der Letztversterbende laut Erbvertrag oder Testament noch frei verfügen?

Google nach lebzeitiges Eigeninteresse.

hausgenosse


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Halowo
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo und danke schon mal für die Kommentare in die Runde. Die Mutter in diesem Fall war lt. gemeinschaftlichem Testament Alleinerbin und durfte frei über das Erbe verfügen. Da hat sie sich seinerzeit nach dem Tod des Vaters durch einen persönlichen Besuch beim Notar auch selbst drüber Gewissheit verschafft. Die Frage für mich ist hier ob in diesem angenommenen Fall der geschlossene Vertrag über die lebenslange Pflege anerkannt wird als "Gegenleistung" für das größere Erbe. Denn eine Schenkung bedarf ja keinerlei Gegenleistung, die hier aber sehr wohl vorliegt. Ob die Person dann 9 Wochen, 9 Monate (wie im Fall) oder 9 Jahre später stirbt müsste doch egal sein, die vertragliche Gegenleistung ist - wenn auch nur kurz - abgesehen von der Arbeit vor dem Vertrag - tatsächlich erbracht worden.
Liebe Grüße Halowo

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#5
 Von 
guest-12318.01.2010 09:17:38
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 130x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage für mich ist hier ob in diesem angenommenen Fall der geschlossene Vertrag über die lebenslange Pflege anerkannt wird als "Gegenleistung" für das größere Erbe. <hr size=1 noshade>


Das ist doch gar nicht relevant. Selbst wenn es keine gegenleistung gegeben hätte, hätten die Geschwister keine höheren Ansprüche.

Ich kann ebenfalls nicht erkennen, dass die Forderungen der Geschwister, bzw. des Fachanwaltes eine Basis haben. Abschließend würde ich das aber erst beurteilen wollen, wenn ich die Argumentation des Fachanwaltes kenne. Speziell wundert mich hier die Berufung des Fachanwaltes auf § 2287 BGB , denn das würde bedeuten, dass es einen Erbvertrag gibt. Diesen Erbvertrag solltest Du Dir dann vorlegen lassen.

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#7
 Von 
hausgenosse
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo

Ihre Mutter wollte mit dem Pflege-und Übergabevertrag sie an sich binden,
somit ist die Vorraussetzung des lebzeitigen Eigeninteresses gegeben.




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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Halowo
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo in die Runde, ja es existiert tatsächlich ein Erbvertrag, den die Eltern geschlossen haben und wonach sich beide Elternteile als Alleinerbe einsetzen. Außerdem ist klar ausgesagt, dass als Erben des Letztversterbenden die 4 Kinder eingesetzt werden. Also hätte der Notar gar keinen Pflegevertrag mit einem höheren Erbanteil der Person, die die Pflege für die Mutter übernommen hat, fertigen dürfen. Es gilt dann doch der Erbvertrag, der von der Mutter nicht mehr abgeändert werden darf. Oder?

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