Tilgung Darlehen zweiter Ehefrau

21. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Roland81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgung Darlehen zweiter Ehefrau

Hallo,

kurze Schilderung der Situation.Mein Vater ist letztes Jahr gestorben und hat zu Lebzeiten einen Darlehen bei seiner zweiten Frau in Höhe von 10000€ aufgenommen.
Nach seinem Tod möchte die Ehefrau das Geld jetzt von meinem Bruder und mir zurück bekommen. Kann sie das einfach so einfordern?Ob ein Vertrag zwischen den beiden vorliegt ist mir nicht bekannt. Was sind hier meine Rechte?

Vielen Dank und viele Grüße
Roland

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Kann sie das einfach so einfordern?


Sie muss natürlich nachweisen, dass es das Darlehen tatsächlich gibt. Schließlich ist ein Darlehen zwischen Ehegatten ungewöhnlich.

Ist die Erbschaft groß genug für die Rückzahlung?

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#2
 Von 
Roland81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Dame hat nach dem Tod meines Vaters eine 6 stellige Summe von der Versicherung ausgezahlt bekommen aber vom Privatvermögen bleibt nicht viel übrig. Manche Leute bekommen halt den Hals nicht voll.
Kann sie die Schulden meines Vater einfordern wenn ein Vertrag zwischen ihr und meinem Vater besteht?Müssen mein Bruder und ich es zahlen?

Vielen Dank und viele Grüße
Roland

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

[QUOE]Kann sie die Schulden meines Vater einfordern wenn ein Vertrag zwischen ihr und meinem Vater besteht?Müssen mein Bruder und ich es zahlen?
Ja. Als Erben "erbt" ihr auch die Schulden des Erblassers.

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#4
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

War die Ehefrau auch Erbin? Dann hat sie natürlich die Schulden ihres Mannes anteilig mitgeerbt, zumindest in Höhe des Pflichtteils.

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#5
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
War die Ehefrau auch Erbin? Dann hat sie natürlich die Schulden ihres Mannes anteilig mitgeerbt, zumindest in Höhe des Pflichtteils.
kannst du das bitte erläutern?
Die Erben erben die Schulden,
sind nur die Kinder Erben, erben nur sie die Schulden, ist sie ebenfalls Erbin, (das müsste sie wenn eine rechtsgültige Ehe bestand und kein Testament vorliegt nach §1931BGB sein), erbt sie die Schulden natürlich anteilig, aber was hat das mit Pflichtteil zu tun?
Ist sie nicht Erbin, also per testament vom Erbe ausgeschlossen (hierbei reicht, dass eines vorliegt und ihr einfach nichts zugedacht wird, so war das zumindest bei uns), erbt sie auch keine Schulden. Nur wenn sie ihr Pflichtteil einfordert, werden die natürlich am Nachlass angerechnet.
gleiches gilt für die Kinder, sind die nicht Erben, erben die auch keine Schulden...

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#6
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Bezüglich des Pflichtteils bin ich unsicher.

Frage: muss ein gesetzlicher Erbe, der durch ein Testament enterbt ist, im Falle eines verschuldeten Erbes das Erbe ausschlagen, oder reicht es, wenn er sein Pflichtteil nicht einfordert?

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#7
 Von 
guest-12308.04.2023 19:45:01
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn jemand enterbt ist, ist er ja kein Erbe mehr; daher braucht er auch keine Erbschaft auszuschlagen. Stattdessen kann er natürlich seinen Pflichtteil einfordern (das ist keine Erbschaft, sondern nur ein Geldanspruch !); ob das bei einem verschuldeten Erbe Sinn macht sei mal dahingestellt.

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#8
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wenn also ein Erblasser hoch verschuldet ist, dann kann er durch Enterben seiner Nachkommen diese davor schützen, versehentlich das verschuldete Erbe anzunehmen (z.B. durch ein Testament zugunsten des ungeliebten Nachbarn) ?


-- Editiert von gaga92 am 22.06.2018 14:28

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#9
 Von 
guest-12308.04.2023 19:45:01
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 16x hilfreich)

Theoretisch könnte er das tun. Aber auch wenn man ein überschuldetes Erbe angenommen hat gibt es Möglichkeiten die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen, z.B. die Nachlassinsolvenz. Man sollte auch zwischen "verschuldet" und "überschuldet" unterscheiden.

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