Testamentsgültigkeit über den Tod hinaus?

5. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Cock
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Testamentsgültigkeit über den Tod hinaus?

Guten Abend,

vielleicht kann mir jemand ja meine Frage beantworten. Folgendes: Meine Tante ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem geregelt ist, dass das Vermögen gedrittelt wird, zwischen mir, meinem Bruder und meiner Cousine. Meine Cousine ist allerdings vor 4 Jahren gestorben, war nie verheiratet und hat auch keine Kinder. Sie war allerdings mit einem Typen zusammen, dem sie kurz vor ihrem Krebstod all ihr Vermögen vererbt hat. Er hat auch alles bekommen. Aber nun meint der Typ, das das Testament meiner Cousine auch noch über den Tod hinaus weiter gilt und er auch noch an das Drittel von meiner Tante kommt.

Kann das sein? Wie lange ist so ein Testament über den Tod hinaus gültig?

Danke im Voraus :-)

Cock

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Da der Typ nicht mit deiner Cousine verheiratet war, ist er nicht ihr gesetzlicher Erbe und steht nicht in der "natürlichen" Reihenfolge wie Blutsverwandte, also als Nacherbe (Kinder sind z.B. dann die Nacherben, wenn der genannte inzwischen verstorben ist).
Allerdings müßte jetzt nach den regulären Erben deiner Cousine geforscht werden, denn denen steht das 1/3 zu und nicht dir und deinem Bruder (es sei denn, ihr wärt das). Da hätte die Tante lieber ein neues Testament aufsetzen sollen und euch hälftig bedenken sollen.

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#2
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Ich muß Dich leider enttäuschen. Wenn Deine Cousine, mit einem gültigen Testament, ihren Lebensgefährten als Erben eingesetzt hat, dann erbt er auch das Drittel, das jetzt Deiner Cousine gehören würde. Er tritt als Erbe in alle Rechte ein.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47639 Beiträge, 16838x hilfreich)

@Annaminna
Das sehe ich anders, da die testamentarische Erbeinsetzung kein Recht des Eingesetzten ist und somit auch nicht von einem Vorverstorbenen vererbt werden kann.

Die Antwort von sika0304 ist daher korrekt.

Der Nachlass geht aber auch nicht automatisch an die regulären Erben der Cousine.

Der Lebensgefährte der verstorbenen Cousine hat keinerlei Recht auf den Nachlass der Tante.

Ich gehe daher davon aus, dass der Nachlass je zur Hälfte Dir und Deinem Bruder zusteht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

hh, ich habe zur Zeit exakt den gleichen Fall in meiner Familie. Die Auskunft eines Fachanwaltes war definitiv so wie ich es in meinem Beitrag geschildert habe.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Das würde ja heißen, dass alle Erbansprüche der Cousine an den Lebensgefährten übergehen? Dann auch z. B. im Todesfall des Fragestellers (wenn keine sonstigen Nachkommen). Das kann ich mir nicht vorstellen.
Wie lange nach dem Tod eines Erbberechtigten soll denn die Übertragung evtl. noch kommender Erbansprüche dann laufen?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47639 Beiträge, 16838x hilfreich)

@Annaminna
Das überrascht mich jetzt aber.

Ich bin mir sehr sicher, dass der Lebensgefährte der Cousine hier nichts erbt, auch dann nicht, wenn ein Testament der Cousine vorliegt, in dem er als Alleinerbe der Cousine genannt wurde.

Der Erbe tritt in alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen ein. Soweit ist das richtig. Die testamentarische Einsetzung als Erbe ist aber weder ein Recht des Erben, noch eine Pflicht. Es kann ja vom Erblasser jederzeit einseitig und ohne Begründung geändert werden.

Es ist das alleinige Recht des Vererbenden, zu bestimmen, wer dessen Nachlass bekommt. Ein in so einem Testament genannter Erbe kann nicht seinerseits einen Ersatzerben für sich bestimmen für den Fall, dass er vorverstirbt.

Einen Ersatzerben kann nur der Erblasser selbst bestimmen.

Anders kann es z.B. bei einem Erbvertrag aussehen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

So komisch das auch klingen mag, aber der Erbe der Cousine wird Gesamtrechtsnachfolger und rückt in die Erbenstellung ein und übernimmt die Stelle der Verstorbenen in der Erbengemeinschaft. Ob das für alle künftigen zu erwartenden Erbschaften gilt, weiß ich nicht 100%, aber im vorliegenden Fall ist es so. Der Lebensgefährte ist ja bereits Erbe nach der Cousine. Sie ist verstorben und hat ihn zum Erben ernannt, folglich ist er auch der Erbe wie oben geschildert.

-- Editiert von Annaminna am 08.01.2007 17:02:29

-- Editiert von Annaminna am 08.01.2007 17:03:33

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47639 Beiträge, 16838x hilfreich)

@Annaminna
So komisch das auch klingen mag, aber der Erbe der Cousine wird Gesamtrechtsnachfolger und rückt in die Erbenstellung ein und übernimmt die Stelle der Verstorbenen in der Erbengemeinschaft.

Das ist auch richtig. Diesen Fall haben wir hier aber gar nicht.

Der Erbe der Cousine tritt in eine Erbengemeinschaft ein, die zum Zeitpunkt des Todes der Cousine bereits bestanden hat. Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft ist auch ein Recht, das weitervererbt wird.

Im konkreten Fall ist die Cousine aber bereits vor der Tante verstorben, so dass es beim Tod der Cousine gar keine Erbengemeinschaft gab, in die der Lebensgefährte eintreten konnte.

Der Lebensgefährte kann aber nicht in eine Erbengemeinschaft eintreten, die erst nach dem Tod der Cousine gebildet wird.

Ich bleibe daher bei meiner Antwort:
- Der Lebensgefährte der Cousine kat keine Ansprüche
- Der Fragesteller und sein Bruder erben zu je 50%.

1x Hilfreiche Antwort

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