Also folgender Fall:
Herr T. und Frau L. haben Kind A, Kind B, Kind C und Kind D.
Nach Tod von T bekommen o.g. Einsicht in das Testament.
Annahmen: ( relevante Auszüge um die es geht)
- Herr T. setzt Frau L. zur Erbin einer Wohnung ein
- ..... Kind B soll ein Geldbetrag von 3000 Euro
- Kind C 60.000 Euro
- Kind D 15.000 Euro
Da aber nicht genug Vermögen besteht daher die Frage,
was passiert in solch einem skizziertem Fall wenn sich " Erbbedachte" und/ oder einer der obigen
in die Insolvenz gegeben müssten um Forderungen aus dem Testament zu erfüllen?
Angenommen wird der Fall unter Nichtberücksichtigung der Pflichtteile usw.
es soll rein um die Insolvenzthematik gehen.
Testamentseröffnung - Fragen zum Inhalt und Fortgang
24. März 2018
Thema abonnieren
Frage vom 24. März 2018 | 22:26
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Testamentseröffnung - Fragen zum Inhalt und Fortgang
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 24. März 2018 | 23:14
Von
Status: Unbeschreiblich (47500 Beiträge, 16808x hilfreich)
Die Vermächtnisse werden entsprechend gekürzt. Dabei muss die Ehefrau mindestens den Pflichtteil erhalten. Auch die Kinder können darauf bestehen, mindestens den Pflichtteil zu erhalten.
Ist es denn tatsächlich so, dass der Wert des Nachlasses einschließlich der Wohnung weniger als 78.000€ beträgt? Die Wohnung hat also einen relativ geringen Wert?
#2
Antwort vom 25. März 2018 | 16:53
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Wir würden den Wert der Wohnung mal so annehmen.
Wie berechnet sich denn dann der PT?
Grundsatzfrage: ( " Darf man" als " Erbberechtigter" eigentlich mit Vermächtnissen " abgespeist" werden,
um die Ansprüche der Kinder bspw. gegen Null zu bringen wenn das Ziel so wäre)
Sollte also das Erbe abgelehnt werden? Dann den PT fordern?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 25. März 2018 | 17:37
Von
Status: Richter (8019 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:Wie berechnet sich denn dann der PT?
Die Witwe hat einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 und die Kinder je 1/8.
Zitat:" Darf man" als " Erbberechtigter" eigentlich mit Vermächtnissen " abgespeist" werden,
Ja. Man darf seine Kinder sogar (ohne Angaben von Gründen) komplett enterben.
#4
Antwort vom 25. März 2018 | 17:52
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:" Darf man" als " Erbberechtigter" eigentlich mit Vermächtnissen " abgespeist" werden,
Ja. Man darf seine Kinder sogar (ohne Angaben von Gründen) komplett enterben.[/
ok aber man darf doch sicher wenn man nicht einverstanden wäre als Kind (B, C, oder D)
das zugewendete Vermächtniss "ablehnen" und danach den Pflichtteil fordern? Oder entfällt dieser?
Oder wäre es gar nicht möglich? Ansprechpartner wäre dann hier die Ehefrau oder wer?
#5
Antwort vom 26. März 2018 | 00:11
Von
Status: Unbeschreiblich (47500 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:ok aber man darf doch sicher wenn man nicht einverstanden wäre als Kind (B, C, oder D)
das zugewendete Vermächtniss "ablehnen" und danach den Pflichtteil fordern?
Ja, das geht (§ 2307 BGB )
Zitat:Ansprechpartner wäre dann hier die Ehefrau oder wer?
Richtig, Ansprechpartner ist die Alleinerbin.
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