Testament - muss sich meine Tante die Erbschaft mit den Nichten teilen?

4. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
helke
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Testament - muss sich meine Tante die Erbschaft mit den Nichten teilen?

Hallo,
mein Onkel ist vor wenigen Wochen gestorben. In einem handschriftlichen Testament hat er meine Tante als Alleinerbin des Vermögens u. der Immobilien eingesetzt.
Das zuständige Amtsgericht hat nach den direkten Verwandten meines Onkels gefragt. Es existieren noch 2 Nichten. Schwester +Bruder meines Onkels sind bereits verstorben.
Frage: Erben diese 2 Nichten jetzt anteilsmäßig u. muss sich meine Tante die Erbschaft mit den Nichten teilen und wenn ja, zu welchen Anteilen?
Welche Dinge sind zu beachten?? Muss ggf. ein Rechtsanwalt beauftragt werden? Empfiehlt sich für meine Tante des Abschluss einer Rechtsschutzversicherung?
Vielen Dank im Voraus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Tante ist Alleinerbin und die Nichten erben nichts. Die Nichten haben auch keinen Pflichtteilsanspruch. Sie werden aber vom Nachlassgbericht darüber informiert, dass sie enterbt wurden.

Abgesehen davon, dass mir keine Rechtschutzversicherung bekannt, die Erbrecht abdeckt, wäre es für den Abschluss so einer Versicherung ohnehin zu spät, denn schließlich ist der Erbfall bereits eingetreten.

Der Fall erscheint mir allerdings auch eindeutig, weswegen ich nicht erkennen kann, dass die Tante einen Rechtsanwalt einschalten sollte oder spezielle Dinge zu beachten hätte.

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#3
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Faktisch ist es so, dass auch handgeschriebene Testamente den Formerfordernissen der Urkunde entsprechen müssen. <hr size=1 noshade>


Welchen denn so? Solange das Testament den Vorgaben des § 2247 BGB entspricht, dürfte es keine Probleme geben.

quote:<hr size=1 noshade>Sie müssten das Testament prüfen lassen und Ihren Einwand innerhalb einer Frist einbringen (die Anfechtung betreiben). Ansonsten erlangt das Testamtent "mangels Anfechtung" trotz formaler Fehler doch noch Rechtskraft. <hr size=1 noshade>


Welche Anfechtungsgründe sollten sich denn aus dem geschilderten Sachverhalt konstruieren lassen?

quote:<hr size=1 noshade>Weil nach allgemeiner Lebenserfahrung viele handgeschriebene Testamente formal fehlerhaft sind, lohnt sich m. E. eine Überprüfung und vorsorgliche Anfechtung des Testamentes. <hr size=1 noshade>


Meine Lebenserfahrung sagt mir allerdings etwas anderes.

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#4
 Von 
Elisabeth58
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit welchem moralischem Recht erlauben sich Nichten und Neffen, bei ihrer Tante ein Erbanspruch anzumelden?
Selbst wenn das Testament unwirksam wäre, ist dies meiner Meinung nach das ALLERLETZTE!
Gruß
Elisabeth58

-- Editiert am 06.04.2010 08:54

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich ebenfalls hh an. Die allermeisten eigenhändigen Testamente sind wirksam. Denn es gibt nur 2 wirklich zwingende Formvorschriften. Erstens muss das Testament komplett handschriftlich geschrieben sein und zweitens muss es unterschrieben sein. Wenn die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist das Testament in aller Regel wirksam. Wenn der Onkel seine Ehefrau zum Alleinerben eingesetzt hat, dann sind - zumindest nach dem bisher Gesagten - überhaupt keine Ansätze für eine Anfechtung erkennbar.

Geld für einen Anwalt kann man sich sparen.

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"justice"

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

@justice005
Die Tante kann auch die Schwester oder die Schwägerin des Onkels sein, was aber an der Wirksamkeit des Testamentes nichts ändert.

Dass ein handgeschriebenes Testament aus formalen Gründen unwirksam sein soll, kann ich mir ebenfalls nicht vorstellen. Wem bekannt ist, dass ein Testament handschriftlich verfasst werden muss, der vergisst doch wohl kaum die Unterschrift.

Viel eher kommt es bei solchen selbst verfassten Testamenten vor, dass der Inhalt nicht eindeutig formuliert ist. Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, sondern vielmehr zu Streitigkeiten über die Testamentsauslegung.

Für eine Urkunde gibt es im Übrigen gar keine Formerfordernisse. Daher ist die Anwort von boogus auch in diesem Sinne daneben.

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