Bestand
Mutter aus 1. Ehe 4 Kinder „Anna, Berta, Cita, Dörte“
Vater aus 1. Ehe 4 Kinder „Eva, Felix, Gert, Horst“
Mutter und Vater zusammen 1 Kind „Ute“
Kein großes Barvermögen, dafür ein Haus à gesamt ca. 100.000 €
Siehe auch (Hife Berliner Testament)
Eltern wollen folgendes erreichen
Ziel ist es, dass erst einmal, falls einer von ihnen zuerst verstirbt, der andere das meiste erbt ohne den Kindern des anderen viel auszahlen zu müssen (nur Pflichtteil), da wenig Bargeld vorhanden ist, sondern nur ein Haus und das sollte nicht wegen dem Erbe verkauft werden. Weiterhin soll gewährleistet sein, dass der Erbteil des Erstversterbenden nicht an die unehelichen Kinder des 2. Partners geht, sondern an die gemeinsame Tochter. Es soll aber noch gewährleistet sein, dass der Überlegende Partner das Testament evtl. noch ändern kann und er auch das Haus zum Notfall verkaufen darf.
________________
Testamentvorschlag:
Wir, die Eheleute Mimi Mustermann, geb. Meier, geb. am XXXXX, wohnhaft........, und Herbert Mustermann, geb. am XXXXXX, wohnhaft ebenda, legen hiermit unseren gemeinsamen letzten Willen wie folgt fest:
Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein, wobei es sich bei der Erbeinsetzung für Herbert Mustermann und Mimi Mustermann um eine Einsetzung zum ausdrücklich befreiten Vorerben handelt.
Der Vorerbe wird von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz die Befreiung erteilt werden kann. Die Nacherbschaft umfasst nur den Überrest des Nachlasses. Der Nacherbfall soll mit dem Tod des Vorerben eintreten. Zum Nacherben bestimmen wir unsere gemeinsame Tochter Ute, geb. am XXXXX, wohnhaft .......
Zum Schlusserben nach dem Tod des Zuletztversterbenden von uns beiden bzw. zum Erben für den Fall unseres gleichzeitigen Ablebens bestimmen wir unsere Tochter Ute.
Die Kinder von Herbert Mustermann – aus meiner ersten Ehe Eva, geb. XXXXX, Felix geb. XXXXX, Gert geb. XXXXX und Horst geb. XXXXX – setze ich auf den Pflichtteil.
Die Kinder von Mimi Mustermann – aus meiner ersten Ehe Anna, geb. XXXXX, Berta geb. XXXXX, Cita geb. XXXXX und Dörte geb. XXXXX – setze ich auf den Pflichtteil.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, von diesem Testament abweichende letztwillige Verfügung zu treffen und neu zu testieren.
_______________
Was haltet ihr davon?????
Testament - kann man das so schreiben?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hallo Eltern,
da gibt es bestimmt Probleme. Warum sollen die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen Rücksicht auf den Überlebenden nehmen, der dann auch noch ganz andere Dinge verfügen kann?
Ich würde auch nicht "setze" sondern "vererbe" nehmen und das mit dem Pflichtteil darauf begrenzen, wenn beim versterben der Erbteil gefordert wird.
Steht ihr euch denn alle gut miteinander?
Ich hatte dir aber schon früher geschrieben, dass es hier problematisch werden kann, da es teilweise nicht die leiblichen Kinder des letztversterbenen sind.
Hallo!
Neeee, leider verstehen wir uns nicht so gut! Das ist ja das ganze Problem. Deshalb sollen die nichtehelichen Kinder ja auf den Pflichtteil gesetzt werden. Da können die doch nichts dagegen machen oder?
Wenn man jetzt den Satz rauslassen würde, dass der Überlebende das Testament ändern kann, dann würde es also wieder besser aussehen?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das Testament ist zum Teil doppelt frmuiert und auch widersprüchlich.
Der Pflichtteilsteht den Kindern aus erster Ehe von Gesetzes wegen zu. Das muss nicht gesondert erwähnt zu werden.
Das Ganze kann man kurz und knapp eigentlich auch so formulieren:
Wir setzen und gegenseitig als befreite Vorerben ein. Nacherbe soll unsere Tochter Ute, geb ... sein
Alles andere ist doppelt bzw. überflüssig, da sowieso logisch oder gesetzlich geregelt.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, von diesem Testament abweichende letztwillige Verfügung zu treffen und neu zu testieren.
Wenn das ernst gemeint ist, dann reicht ein Testament wie folgt:
Wir setzen und gegenseitig als Alleinerben ein.
An die Regelung der Nacherbschaft für die Tochter Ute wäre der Überlebende ja nicht gebunden. Ich würde daher darauf verzichten, dem Überlebenden Ehegatten völlige Freheit zu geben. Die befreite Vorerbschaft gibt ihm bereits weitgehende Freiheiten.
Hallo hh,
verstehe ich dich richtig, dass man das mit dem Pflichtteil nicht extra reinschreiben muss? Bei diesem Testament wäre es automatisch nur der Pflichtteil und nicht der gesetzliche Teil? Sprich, es wäre automatisch nur die 2.500 Euro und nicht die 5.000 Euro?
Danke!
Die Kinder könnten nach Versterben des Erblassers trotz Verfügung im Testament ihren Pflichtteil fordern.
hr-onlione.de:
Der Pflichtteil
So beliebt das Berliner Testament auch ist, es birgt einige Risiken.
So ist es den Schlusserben durchaus gesetzlich erlaubt, schon beim Tod des ersten Elternteils, ihren Pflichtteil einzufordern. Dieser Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Doch obwohl der Pflichtteil geringer ausfällt als das gesetzliche Erbe, kann sich damit ein Kind aus einer finanziellen Notlage befreien oder schon viel früher Wünsche realisieren.
Für andere Pflichtteilsberechtigte erscheint der Pflichtteil manches Mal als „der Spatz in der Hand“, der besser ist „als die Taube auf dem Dach“. Berechtigte sind: Kinder, Eltern, Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
Ja, der Pflichtteil muss nicht gesondert erwähnt werden. Er steht den Pflichtteilsberechtigten von Gesetzes wegen.
Aber unerwähnt sollte dabei nicht bleiben, dass man "einen Alleinerben" benennen sollte, denn nur daraus geht ja hervor, dass alle anderen nur einen Pflichtteil erhalten.
Wichtig wäre doch auch, zur erwähnen, dass es sich bei dem Erbe um ein Haus handelt, das vererbt werden soll und Pflichtteile in bar abzugelten sind, oder meint ihr nicht?
Sonst erben doch die Pflichtteiler Miteigentumsanteile?
@sika0304
Ja, das ist so richtig.
Mit der Nennung eines Alleinerben oder auch der Verteilung des Erbes auf mehrere Personen sind alle übrigen Personen automatisch enterbt.
Sollte ein Pflichtteilsberechtigter auf diese weise enterbt worden sein, so hat er dennoch einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Pflichtteil muss immer in bar ausgezahlt werden, auch dann, wenn das vermögen in Immobilien bestanden hat. Das kann u.U. zu finanziellen Problemen für den Erben führen, d er ggfls. ein Darlehen auf die Immobilie aufnehmen muss.
Die Nennung des Pflichtteilsberechtigten im Testament und die Zuweisung des Pflichteils, wie der Fragesteller es ursprünglich vorgeschlagen hat, kann bei unglücklicher Formulierung zu einer Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils führen. Dann würde der Pflichtteilsberechtigte einen Anteil am Haus erben. Es würd eine Erbengemeinschaft entstehen mit den dabei zu erwattenden Schwierigkeiten zur Auflösung dieser Gemeinschaft.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
4 Antworten