Hallo,
ich frage hier für eine Bekannte. Ist ein Testament, dass in der Ukraine in den 90ern verfasst wurde, auch in Deutschland gültig? Das Testament wurde in den 90ern vor der Auswanderung der Familie (beide ukrainische Staatsbürger) nach Deutschland verfasst und dort auch vom Notar beglaubigt. Laut diesem Testament hinterlässt er alles meiner Bekannten, die seine Ehefrau war. Der Ehemann verstarb vor kurzem und es gibt Probleme.
Testament aus der Ukraine in Deutschland gültig?
19. Juli 2018
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Frage vom 19. Juli 2018 | 07:02
Von
Status: Schüler (216 Beiträge, 35x hilfreich)
Testament aus der Ukraine in Deutschland gültig?
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#1
Antwort vom 19. Juli 2018 | 09:32
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Die Voraussetzungen des § 2232 BGB sind nach meiner Auffassung nur dann erfüllt, wenn das Testament von einem deutschen Notar beglaubigt wurde.
#2
Antwort vom 19. Juli 2018 | 12:58
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 4x hilfreich)
Das BGB ist hier nicht einschlägig. Ein Testament ist in Deutschland (u.a.) dann formwirksam, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde (Art. 27 1 (a) Verordnung (EU) Nr. 650/2012, Art. 25 EGBGB ).
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#3
Antwort vom 19. Juli 2018 | 13:17
Von
Status: Master (4242 Beiträge, 2420x hilfreich)
Das gilt allerdings nur, wenn es sich bei dem anderen Staat um einen EU-Staat handelt.ZitatEin Testament ist in Deutschland (u.a.) dann formwirksam, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde (Art. 27 1 (a) Verordnung (EU) Nr. 650/2012, :Art. 25 EGBGB ).
Unberührt bleibt übrigens immer die Frage des Pflichtteils.
Was ich nicht ganz verstehe: die beiden sind immer noch ukrainische Staatsbürger? Dann müsste das ukrainische Erbrecht ohnehin gelten.
#4
Antwort vom 19. Juli 2018 | 13:58
Von
Status: Beginner (118 Beiträge, 29x hilfreich)
Zitat:Das gilt allerdings nur, wenn es sich bei dem anderen Staat um einen EU-Staat handelt.ZitatEin Testament ist in Deutschland (u.a.) dann formwirksam, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde (Art. 27 1 (a) Verordnung (EU) Nr. 650/2012, :Art. 25 EGBGB ).
Unberührt bleibt übrigens immer die Frage des Pflichtteils.
Was ich nicht ganz verstehe: die beiden sind immer noch ukrainische Staatsbürger? Dann müsste das ukrainische Erbrecht ohnehin gelten.
Nein, da es (aus deutscher Sicht) auf den letzten Aufenthaltsort ankommt und nicht mehr auf die Staatsbürgerschaft (Art. 21 EuErbVO). Ebenso ist das Testament formwirksam, wenn es nach dem Rechts des Staates in dem es errichtet wurde formwirksam ist (Art. 27 EuErbVO). Es kommt nicht drauf an, dass es sich bei dem Staat um einen EU Staat handelt. Die Vorschriften der EU Erbrechtsverordnung sind auch auf nicht EU Staaten anwendbar, das diese aus Mitgliedersicht insgesamt den Umgang mit IPR Fällen regelt egal im Verhältnis zu welchem Staat (siehe Art. 20 EuErbVO).
#5
Antwort vom 19. Juli 2018 | 19:10
Von
Status: Schüler (216 Beiträge, 35x hilfreich)
VIELEN DANK!
#6
Antwort vom 19. Juli 2018 | 19:12
Von
Status: Schüler (216 Beiträge, 35x hilfreich)
Ich danke für viele wichtige Hinweise und Infos.
Das Testament ist in Ukrainisch verfasst worden. Also von einem beeidigten Dolmetscher übersetzen lassen. Muss man dann eine Apostille beibringen (ukrainische Botschaft)?
Und jetzt?
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