Testament anfechten? Pflichteil?

15. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
abka12
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Testament anfechten? Pflichteil?

Hallo zusammen,

seit gestern beschäftigt mich folgende Fragestellung:

Mein Vater ist verstorben. Es gibt meine Mutter und mich.
Zum Vermögen gehört ein von meinen Eltern genutztes 3-Familien-Haus (Wert ca. 500.000 Euro) und sonstiges Vermögen ca. 100.000 Euro.

Das Testament meines Vaters sieht nun folgendes vor:

Meine Mutter soll als Vorausvermächtnis das mobile Vermögen bekommen.
Das Haus wird je zur Hälfte vererbt.
Zum Haus soll grundbuchamtlich ein lebenslanger Nießbrauch für meine Mutter eingetragen werden, wo sie alle Einnahmen und Ausgaben für das Haus übernimmt.

Ich lese das so, dass ich zwar die Hälfte des Hauses erbe, aber mit diesem rein gar nichts anfangen kann. Die Mieteinahmen etc. gehen weiter an meine Mutter. Im Gegenzug trägt sie alle Aufwendungen.
Das mobile Vermögen verbleibt auch komplett bei ihr.

Ist das so ok? Ist dies anfechtbar? Was ist mit dem Pflichtteil? Gilt die Immobile als solche, auch wenn ich sie nicht nutzen kann?

Danke im Voraus Gruß
Peter A.

Testament oder Erbe?

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5 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
abka12
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

@ Eugenie:

Danke für die Antwort.
Ich habe mit keinem Wort erwähnt, dass ich es anfechten möchte.
Es ist erst einmal eine generelle Frage gewesen.
Ich habe vor Urzeiten in der Schule mal gelernt, dass es einen Pflichtteil gibt.

Die Frage, die ich mir stelle, ist halt, ob es ok ist, über das Vorausvermächtnis alles mobile vorwegzunehmen und das Haus zwar halb zu überschreiben, aber nicht nutzbar zu machen.
Damit gehe ich ja praktisch leer aus. Wie du erwähnt hast, kommt ja eh später alles.

Wenn das wirklich aber so einfach geht, warum versuchen dann viele mit Hilfe eines Berliner Testaments die Erben (ins. bei den Kindern) den Pflichtteil "auszuschließen", auch wenn es nicht wirklich geht.
Dann könnte man sich das ja sparen.


-- Editiert von abka12 am 15.07.2015 13:07

-- Editiert von abka12 am 15.07.2015 13:12

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Das Berliner Testament hat lediglich eine Strafklausel für den Fall. dass der Pflichtteil gefordert ist. Der Pflichtteil wird nicht ausgeschlossen, aber die Forderung hat Konsequenzen für den Fordernden.

Was du in der Schule gelernt hast, ist offenbar falsch hängen geblieben: Ja, es gibt einen Pflichtteil. Das ist aber kein Teil, der im Testament hinterlassen werden muss.
Eher im Gegenteil: Das ist der Teil, der gefordert werden kann, wenn im Testament nichts oder jedenfalls nicht genug hinterlassen wurde. Betonung hier auf "kann": Niemand muss seinen Pflichtteil fordern.
Wenn der Pflichtteil gefordert ist, ist das immer nur ein Geldbetrag.


Du kannst natürlich deinen Pflichtteil oder Pfiltteilergänzung fordern: Das ist bei gesetzlichem Güterstand der Ehe deiner Eltern und wenn du das einzige Kind deines Vaters bist, ein Viertel vom Wert der gesamten Erbmasse, minus dem Wert dessen, was du bereits bekommen hast.
Auch ein mit Nießbrauch belastetes Haus hat einen Wert; je älter der Nießbrauchsnehmer, desto mehr.

Wegen des Nießbrauchsrechtes bist du sogar berechtigt, auf die Haushälfte ganz zu verzichten und den Pflichtteil stattdessen auf die gesamte Erbmasse zu fordern.

Die Forderung richtet sich jeweils gegen die Erben deines Vaters - im obigen Fall gegen deine Mutter und dich selbst als Gemeinschaft, im zweiten Fall gegen deine Mutter und diejenige(n), die als Ersatzerben bei deiner Ausschlagung eintreten.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Die Frage, die ich mir stelle, ist halt, ob es ok ist, über das Vorausvermächtnis alles mobile vorwegzunehmen und das Haus zwar halb zu überschreiben, aber nicht nutzbar zu machen.

Das war der Wille des Erblassers und das ist "o.k.". Er hätte Dich auch komplett enterben können (dann hättest Du "nur" einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar.
Zitat:
Damit gehe ich ja praktisch leer aus.

??? Dir gehört dioch die Hälfte einer Immobilie - ist das nichts?
Zitat:
Ich lese das so, dass ich zwar die Hälfte des Hauses erbe, aber mit diesem rein gar nichts anfangen kann.

Na und? Es es gibt keinen Anspruch darauf ein Haus zu erben, mit dem man etwas anfangen kann.
Zitat:
Wenn das wirklich aber so einfach geht, warum versuchen dann viele mit Hilfe eines Berliner Testaments die Erben (ins. bei den Kindern) den Pflichtteil "auszuschließen", auch wenn es nicht wirklich geht.

Die "Strafklausel" die Du ansprichts besagt, dass das Kind das seinen Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Erststerbenen geltend macht auf den Tod des Überlebenden "enterbt" wird und ebenfalls nur einen Plichtteilanspruch hat.
Zitat:
Ich habe mit keinem Wort erwähnt, dass ich es anfechten möchte./quote]
Zitat:
Zitat:
Ist das so ok? Ist dies anfechtbar?


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4x Hilfreiche Antwort

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