Schulden geerbt, aber jetzt erst davon erfahren

5. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
erwin61
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 14x hilfreich)
Schulden geerbt, aber jetzt erst davon erfahren

Folgende Situation:
Der Vater/die Mutter verstirbt im Frühjahr 2007, der Sohn/die Tochter erfährt dieses aber erst ein halbes Jahr nach dem Tod, das Nachlassgericht hat sich nie mit dem Erben in Verbindung gesetzt.
Ein halbes Jahr später wird vom Erben per Gerichtsvollzieher die Tilgung einer Forderung verlangt (Höhe um die 180 €), durch die er erst vom Todesfall erfährt. Völlig aufgelöst vom Tod des Elternteils und weil er selbst überschuldet und arbeitslos ist, legt der Erbe eine eidesstattliche Versicherung über die 180 € ab,ohne sich darüber bewusst zu sein,dass damit eine 6-Wochen-Frist angebrochen ist,die er dann natürlich verstreichen lässt. Weitere Forderungen hatte der Gerichtsvollzieher nicht gehabt und er ging auch automatisch von einem angenommenen Erbe aus.

Jetzt,2011, kommt urplötzlich eine Forderung von über 6000 € Schulden aus dieser Erbschaft, welche nicht tituliert ist. Auf Nachfrage bei der geschiedenen Frau des Verstorbenen (also der Mutter des Erben,zu die der Erbe erst wieder seit kurzem Kontakt hat), stellt sich dann heraus, dass der Verstorbene anscheinend auch titulierte Schulden in beachtlicher Höhe hatte, welche aber beim Erben noch nicht eingefordert wurden. Nachforschungen sind momentan nicht möglich, da der verwitwete Partner keine Unterlagen mehr darüber hat, bei welchen Firmen welche Schulden gemacht wurden.
Ist es jetzt immer noch für für den Erben möglich, aufgrund dieser einen,nicht titulierten Forderung,welche ja inzwischen verjährt sein müsste, eine Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht abzugeben, da der Erbe ja nichts von der Überschuldung des Erbes gewusst hatte ? Die anderen ,titulierten, Schulden sind ja momentan nur „hören-sagen".
Was wäre hier das richtige Verhalten und ändert die eidesstattliche Versicherung über die 180 € irgendetwas an der Möglichkeit, eine Anfechtungserklärung abzugeben?

Gruß Erwin

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist beginnt bereits mit Kenntnis des Todes und nicht erst dann wenn ein Gläubiger Geld fordert.

Ggf. könnte hier Nachlassinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1980.html

-- Editiert am 05.01.2011 19:31

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
erwin61
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Das mit der Kenntnis des Todes diese 6-Wochen-Frist beginnt,war mir klar. Es war aber nicht klar, dass es Schulden gibt.Wie oben schon erwähnt, gab es keine Korrespondenz des Nachlassgerichts mit dem Erben. Das Schreiben über die Forderung von 6000 € kam heute,also knapp 4 Jahre nach dem Todesfall. Angeblich wäre das im Jahre 2007 schon 2-Mal angemahnt worden, da wurde aber nie ein Schreiben erhalten, aus welchen Gründen auch immer.Habe in einem Medienbericht folgendes gefunden :

„Ab dem Zeitpunkt, wo man erfährt, der Nachlass ist
überschuldet, hat man wieder sechs Wochen Zeit, um
diese Erbschaftsannahme anzufechten, das gilt dann als
Ausschlagung. Man kann sich also wieder lösen, in dem
Moment, wo ich erfahre, der Nachlass ist überschuldet,
kann ich diesen Nachlass wieder los werden durch
Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht."

Ich verstehe das mit der von Ihnen vorgeschlagenen Nachlassinsolvenz jetzt so :
der Erbe sollte am Besten gleich morgen früh diesen Antrag stellen.
Was hat es jetzt aber mit dieser Anfechtungserklärung und dieser erneuten 6-Wochen-Frist zu tun? Der Erbe wusste ja nicht, dass es Schulden gab, weder vom Elternteil persönlich noch von irgendjemand anderem; noch wurde bis heute eine Forderung gestellt, bis diesen eine Schreiben heute ankam.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
erwin61
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 14x hilfreich)

Habe mir das mal durchgelesen, laut diesem Absatz wäre eine Insolvenz gar nicht mehr möglich

"§ 1981
Anordnung der Nachlassverwaltung

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind."

Bedeutet das jetzt, der Erbe muss haften, obwohl er keine Kenntnis über diese Schulden und auch die Ausschlagungsfrist gehabt hat?

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

#Wie oben schon erwähnt, gab es keine Korrespondenz des Nachlassgerichts mit dem Erben.#
Das spielt keine Rolle.

#Angeblich wäre das im Jahre 2007 schon 2-Mal angemahnt worden, da wurde aber nie ein Schreiben erhalten, aus welchen Gründen auch immer.#
Wenn der Absender das beweisen kann, hat der Erbe schlechte Karten.

„Ab dem Zeitpunkt, wo man erfährt, der Nachlass ist
überschuldet, hat man wieder sechs Wochen Zeit, um
diese Erbschaftsannahme anzufechten, das gilt dann als
Ausschlagung."
Das ist falsch, siehe http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1944.html

#der Erbe sollte am Besten gleich morgen früh diesen Antrag stellen.#
In manchen Bundesländern ist morgen Feiertag. :)

#Was hat es jetzt aber mit dieser Anfechtungserklärung und dieser erneuten 6-Wochen-Frist zu tun?#
Nix, die 6-Wochenfrist ist vorbei.

#Der Erbe wusste ja nicht, dass es Schulden gab, weder vom Elternteil persönlich noch von irgendjemand anderem; noch wurde bis heute eine Forderung gestellt, bis diesen eine Schreiben heute ankam.#
Das spielt ebenfalls keine Rolle.

§ 1981 regelt die Nachlassverwaltung, hier geht es um Nachlassinsolvenz .

-- Editiert am 05.01.2011 20:27

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
erwin61
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 14x hilfreich)

Alles klar, jetzt bin ich ein wenig schlauer.
Morgen ist bei uns keine Feiertag :bang:


Morgen dann, aufgrund der heutigen Kenntnisnahme der 6000 € Schulden, Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht beantragen.
Nehme mal an, die beinhaltet dann auch Forderungen, welche noch gar nicht an den Erben gestellt wurden,falls die Aussage der Mutter mit den weiteren Schulden,welche noch nicht gefordert wurden,des Verstorbenen stimmen sollte.

Hieße das dann, der Erbe käme aus der Sache wieder raus? Er wäre, unabhängig von dieser Sache, sowiso wegen der Arbeitslosigkeit zahlungsunfähig.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich würde versuchen, die Annahme der Erbschaft nachträglich wegen Irrtums anzufechten. Das ist wahrscheinlich einfacher.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
erwin61
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke hh.
Davon hab ich noch gar nichts gehört.Wie könnte man Irrtum begründen?

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5x Hilfreiche Antwort

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