Schenkungen von Eltern aus dem Ausland

6. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
m.r.
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkungen von Eltern aus dem Ausland

Guten Abend

es geht um mehrere Schenkungen, welche die beiden Eltern meiner Frau (beide wohnhaft in Brasilien) an

> meine Frau
> die 2 Enkel (Sohn/Tochter)

vornehmen möchten. Alle Beträge liegen jeweils innerhalb der Freibeträge.,
also
Kind = meine Frau > bis 400.00€ jeweils von Vater/Mutter
Enkel = meine Kinder > je bis 200.000€ jeweils von Opa/Oma

Folgende Fragen beschäftigen uns:

Gibt es bei der Meldung der grenzüberschreitenden Schenkungen hier in Deutschland an das FA ietwas zu beachten?
Ist etwas "anders" als bei einer inländischen Schenkung? Was gilt es ggfs zu beachten?
Gibt es hier ggfs. Vordrucke/Formulare für derartige Schenkungen?
Empfiehlt sich ggfs. ein Schenkungsvertrag?
Muss eine Schenkung überhaupt angezeigt werden?
Was wären die Folgen einer unterlassenen Meldung an das FA?

Für weitere hilfreiche Informationen wären wir ebenfalls dankbar.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Gibt es bei der Meldung der grenzüberschreitenden Schenkungen hier in Deutschland an das FA ietwas zu beachten?


Eher schon sollte man bei der Überweisung von ungewöhnlich großen Geldbeträgen das Geldwäschegesetz berücksichtigen.

Zitat:
Ist etwas "anders" als bei einer inländischen Schenkung? Was gilt es ggfs zu beachten?


Steuerrechtlich: Nein

Zitat:
Gibt es hier ggfs. Vordrucke/Formulare für derartige Schenkungen?


Nein

Zitat:
Empfiehlt sich ggfs. ein Schenkungsvertrag?


Der ist nicht erforderlich.

Zitat:
Muss eine Schenkung überhaupt angezeigt werden?


Ja

Zitat:
Was wären die Folgen einer unterlassenen Meldung an das FA?


Bei Schenkungen unterhalb des Freibetrages: Keine

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat:
Bei Schenkungen unterhalb des Freibetrages: Keine
Es wäre aber doch eine Ordnungswidrigkeit.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Es wäre aber doch eine Ordnungswidrigkeit.


Nach welcher Vorschrift?

Durch das Unterlassen der Anzeige werden ja keine Steuern verkürzt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

und was ist wenn später nochmal etwas geschenkt wird (dann natürlich mit korrekter Meldung) ?

Ich dachte es geht genau darum solche Dinge aufzudecken, warum steht sonst im Gesetz, dass auch Schenkungen unter dem Freibetrag angezeigt werden müssen? (besser: es gibt keine entsprechende Ausnahme)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
und was ist wenn später nochmal etwas geschenkt wird (dann natürlich mit korrekter Meldung) ?


Dann muss die Meldung natürlich nachgeholt werden, wenn man keine Steuerhinterziehung begehen will.

Zitat:
Ich dachte es geht genau darum solche Dinge aufzudecken, warum steht sonst im Gesetz, dass auch Schenkungen unter dem Freibetrag angezeigt werden müssen? (besser: es gibt keine entsprechende Ausnahme)


Da denkst Du richtig. Dennoch gibt es keine Vorschrift, die eine unterlassene Meldung sanktioniert, so lange dadurch keine Steuern verkürzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

OK, mag sein das du recht hast. Ich denke die Diskussion darüber ist eh' nur theoretisch, belassen wir es dabei.

Konkret würde ich nämlich schon allein um eine Geldwäsche auszuräumen vorsorglich die Schenkung melden.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Konkret würde ich nämlich schon allein um eine Geldwäsche auszuräumen vorsorglich die Schenkung melden.


Die Sache mit der Geldwäsche sollte man besser mit der eigenen Bank klären um zu verhindern, dass die eine Verdachtsmeldung macht. Das Finanzamt ist dafür nicht zuständig.

0x Hilfreiche Antwort

m.r. hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von m.r.
#9

Hallo m.r.,

vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen-Funktion.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass hier eine steuerrechtliche Fragestellung zu Grunde liegt, welche wir in diesem Rahmen nicht beantworten.

Wir empfehlen Ihnen sonst, die Frage bei frag-einen-anwalt.de unter Generelle Themen
einzustellen.

Selbstverständlich erhalten Sie den getätigten Einsatz zurückerstattet.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

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