Schenkung von Wohnung - Schwester & Pflichteil...

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ball3344
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung von Wohnung - Schwester & Pflichteil...

Hallo.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Es dreht sich bei mir um die Übernahme der alten Wohung meiner Eltern
Ich habe vor die alte Wohung meiner Eltern zu übernehmen, da diese neu gebaut haben und sie nicht mehr benötigen. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt 70tsd.€uro.

Soweit so gut - ein Eintrag in das Grundbuch und der Übertrag beim Notar wurde alles schon verfasst. Als "Ablöse" für die alte Wohung muss ich meinem Vater noch 40tsd.€uro bezahlen. (Da er auf die neue Immobilie noch hohe Schulden und der gleichen hat)
Bleibt noch ein Restwert von 30tsd. €uro.
Soweit sind diese 30tsd. €uro ja als Schenkung zu betrachten.

Da ich aber noch eine 2 jahre jüngere Schwester hab, möchte sie natürlich auch etwas von Kuchen abhaben!
Nun meine Fragen:

1:
* Muss ich meiner Schwester in diesem Fall von den 30tsd €uro die Hälfte als Pflichtteil auszahlen - oder trifft das in diesem Fall nicht zu?
2:
* Besteht ihrerseits ein Rechtsanspruch auf diese 15tsd. €uro ?
3:
* Da ich zur Zeit eh schon knapp bei Kasse bin, möchte ich die 15tsd. €uro gerne mit in den Erbteil für später notariell überschreiben - ist das möglich?

Vielen Dank für eure Antworten!!!

-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.: Eine Auszahlungspflicht besteht nicht. Der Pflichtteil wäre übrigens nur 1/4 von 30T€. Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem gesetzlichen Erbteil.

zu 2.: Nein

zu 3.: Ja das geht, aber selbst dazu bist Du nicht verpflichtet.

Deine Schwester hat keinerlei Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Wohnung. Falls ein Elternteil verstirbt, könnte sich ein Pflichtteilergänzungsanspruch ergeben, der aber jedes Jahr um 10% sinkt und daher in 10 Jahren bei 0 liegt.

Eine Ausgleichszahlung an Deine Schwester erfolgt freiwillig, es sei denn Dein Vater macht das zur Bedingung für die Übertragung. Zu welchem Zeitpunkt diese Zahlung erfolgt, unterliegt daher ebenfalls der freien Vereinbarung. Die Schenkung kann daher natürlich auch unter Anrechnung auf den Erbteil erfolgen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ball3344
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort hh

Jetzt hat mich aber heute früh noch der Notar angerufen
und er benötigt noch eine Verzichtserklärung von meiner Schwester,
das sie auf ihr Wohnrecht in der Wohnung verzichtet

1:
*Wozu benötigt der Notar diese?

2:
*Kann er diese wirklich von meiner Schwester verlangen - oder geht
das Überschreiben der Wohnung auch ohne "Verzichtserklärung"?

3:
* Ist das im Grunde nicht egal - da ja mein Vater in diesem Fall bestimmt,
wer das Wohnrecht auf die Wohung überschrieben bekommt!?

Vielen Dank!!!

-- Editiert am 08.01.2010 13:28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Hat Deine Schwester ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht?

Wenn nein, dann solltest Du den Notar fragen, wozu er das braucht.

Wenn ja, dann sollte sie natürlich darauf verzichten. Den Verzicht kann Dein Vater nicht erzwingen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ball3344
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein - hat sie nicht, das ist es ja eben !

Das Wohnrecht liegt allein bei meinen Eltern - (so steht es im Grundbuch) und die alleine entscheiden ja auf welche Tochter sie es überschreiben!

Hier liegt doch der Fehler dann beim Notar oder?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann frag den Notar, wozu das notwendig ist. Vielleicht gibt es dafür Gründe, die wir dann hier gerne diskutieren können. Hellseher bin ich jedoch auch nicht.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ball3344
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Können eigentlich die Eltern in diesem Fall das Wohnrecht der alten Wohnung an eine Tochter übergeben und die andere benachteiligen - oder haben beide Tochter auf die alten Wohnung ein Wohnrecht?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Eltern können mit der Wohnung machen, was sie wollen, solange dem nicht im Grundbuch eingetragene Rechte entgegenstehen. Sie können die Wohnung auch einem einzelnen Kind übergeben. Ein Wohnrecht haben nur die im Grundbucheingetragenen Eigentümer sowie die Personen, denen laut Grundbuch ausdrücklich ein Wohnrecht gewährt wird. Kinder der Eigentümer haben üblicherweise kein Wohnrecht.

Dass es im Regelfall doch zu Ausgleichszahlungen kommt, dient alleine der Wahrung des Familienfriedens. Einen Rechtsanspruch hat das nicht bedachte Kind darauf nicht.

Ich gehe hier übrigens davon aus, dass beide Elternteile noch leben.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen