Schenkung mit Ausgleichszahlung - trotzdem Pflichtteilergänzungsanspruch?

14. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
web-troll
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung mit Ausgleichszahlung - trotzdem Pflichtteilergänzungsanspruch?

Vater, verheiratet in erster und einziger Ehe - 2 Kinder, ist verstorben.

Bei einer Überlassung zu Lebzeiten für einen hälftigen Teil (andere Hälfte hat Tochter dem Bruder des Vaters abgekauft) an Haus und Grundstück an seine Tochter wurde eine Ausgleichszahlung für den Sohn vereinbart. Diese soll aber nicht direkt nach dem Tod anfallen, sondern erst ein paar Jahre später. Nun ist der Vater verstorben (4 Jahre nach der Überlassung) und hat ein Berliner Testament. Damit ist seine Frau ja erstmal Alleinerbin.

Nun hat aber der Sohn einen Erbschein beantragt (scheinbar ohne Wissen über Berliner Testament). Bleibt im Zweifel also Pflichteilsanspruch. Will Erbschein vermutlich um evtl. Pflichtteilergänzungsanspruch einfordern. Ist das unter den gegebenen Umständen (verbeinbarte Ausgleichszahlung) überhaupt möglich?

-- Editiert von web-troll am 14.09.2018 11:33

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Will Erbschein vermutlich um evtl. Pflichtteilergänzungsanspruch einfordern.


Für das Einfordern des Pflichtteilergänzungsanspruches benötigt man keinen Erbschein.

Zitat:
Ist das unter den gegebenen Umständen (verbeinbarte Ausgleichszahlung) überhaupt möglich?


Nein, es sei denn es hat sich bei der Ausgleichzahlung lediglich um ein Taschengeld gehandelt.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird um selbst erhaltene Schenkungen (Ausgleichzahlung) gekürzt (§ 2327 BGB ).

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#3
 Von 
web-troll
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
warum hat der Sohn keine Kenntnis über Berliner Testament? Wurde dieses eröffnet? Dann wird der Sohn informiert!


Nein, wurde es nicht. Es gibt leichte Spannungen in der Familie. Besonders zwischen den Geschwistern. Mutter sieht Tochter auch eher als Vertrauensperson. Deshalb weiss sie vermutlich vom Berliner Testament.

Ist eine Eröffnung rechtlich überhaupt nötig? Das zuständige Gericht wird ja die Mutter und die Tocher befragen, dabei wird die Mutter dem Gericht sicher das Berliner Testament vorlegen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Ist eine Eröffnung rechtlich überhaupt nötig?


Ja und das Testament muss umgehend beim Nachlassgericht abgegeben werden. Die Mutter hat wohl jetzt schon durch die unterlassene Ablieferung gegen den § 2259 BGB verstoßen. Mit der Abgabe darf sie nicht warten bis sie nach dem Vorhandensein eines Testamentes gefragt wird.

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